Wirtschaftsstrafrecht: Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Erlaubnis
Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen (Einzelstrafen zwischen neun und zwölf Monaten) und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (richtig: wegen unerlaubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition; Einzelstrafe zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen vermietete der Angeklagte in den Jahren 2001 bis 2003 gegen Entgelt in einem von ihm selbst angemieteten Anwesen in N. Zimmer an Ausländer aus Rußland, der Ukraine und Litauen. Dabei handelte es sich vorwiegend um Personen, die wie er wußte allein mit dem Zweck eingereist waren, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter den Ausländern befanden sich auch Frauen, die in Deutschland der Prostitution nachgehen wollten. Die eingereisten Personen wurden meist durch Busfahrer, denen der Angeklagte seine Telefonnummer übergeben hatte, an diesen vermittelt. Der Angeklagte sorgte dann gegen Bezahlung für Unterkunft und Unterhalt und half zum Teil den Frauen auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte. Soweit die Anklage ihm in diesem Zusammenhang tateinheitlich schweren Menschenhandel (§ 181 I Nr. 1 StGB aF) zur Last legte, ist das LG nach § 154 a II StPO verfahren.
Bei Bedarf kümmerte der Angeklagte sich gegen entsprechende Bezahlung ferner um die Verlängerung des Visums.
Im einzelnen hat das LG folgende sechs Taten festgestellt.
In den Fällen II. 1 und 2 holte der Angeklagte die im November bzw. 10. 2001 jeweils mit einem Touristenvisum eingereisten russischen Staatsangehörigen N. und D. bzw. „Larissa“ und „Tanja“ (genauere Personalien konnten nicht festgestellt werden) vom Bahnhof oder Bus ab und gewährte ihnen gegen Bezahlung Unterkunft. Die Frauen sollten der Prostitution nachgehen, was „Larissa“ und „Tanja“ auch später taten. Die ebenfalls mit einem Touristenvisum im Oktober 2001 eingereiste russische Staatsangehörige „Irina“ arbeitete nicht als Prostituierte, sondern putzte und kochte für die Mitbewohner des Anwesens in N. als Gegenleistung für die ihr vom Angeklagten gewährte Unterkunft (Fall II. 3). Im Februar 2002 holte dieser die litauische Staatsangehörige G. K., die zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik eingereist war, allerdings nicht über das für die beabsichtigte Arbeitsaufnahme erforderliche, mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum verfügte, am Bahnhof in F. ab und ließ sie in dem Anwesen in N. übernachten. Am nächsten Tag brachte er sie zurück nach F. und übergab sie drei unbekannten Männern, die sie zu ihrer Arbeitsstelle brachten, wo sie der Prostitution nachging. Der Angeklagte erhielt für seine „Unkosten“ von G. K. 100 € (Fall II. 4). Die mit einem Touristenvisum eingereiste russische Staatsangehörige A. D., die der Prostitution nachgehen wollte, vermittelte der Angeklagte in ein Bordell und half ihr bei der Verlängerung ihres Visums. Dafür erhielt er von A. D. mindestens 100 € (Fall II. 5). Die ebenfalls mit einen Touristenvisum eingereiste ukrainische Staatsangehörige „Alona“, die bereits in einem Bordell in L. tätig war, vermittelte er auf deren Wunsch in ein anderes Bordell (Fall II. 6). Zwischenzeitlich wohnte die Frau im Anwesen in N. . Zur Abdeckung der Unkosten des Angeklagten, unter anderem für die Gewährung der Unterkunft, die Vermittlung in ein Bordell oder eine zuvor veranlaßte Visumsverlängerung erhielt der Angeklagte 25 % der Prostitutionseinnahmen, insgesamt 827,80 €.
Nach den weiteren Feststellungen des LG verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in N. eine Schußwaffe Typ DoubleAction-Revolver, Marke Charter arms Corp., Modell Bulldog, Kal. 44 S & W Special, eine russische Signalpistole, Modell cn 81, KaI. 26,5 mm, Nr. 245 sowie Patronen verschiedenen Kalibers (Fall II. 7). Außerdem wurden in seiner Wohnung zwei Elektroschocker und Handschellen gefunden.
Das LG ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen (Fälle II. 1 bis 6; § 92 I Nr. 1, § 92 a I und II Nr. 1 AuslG) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition (Fall II. 7; § 52 III Nr. 2 Buchst. a und b WaffG) strafbar gemacht. Die vom Angeklagten unterstützten Ausländer seien was er wußte ohne Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hätten sich dort auch ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, da sie zwar ein Touristenvisum hatten, dieses aber angesichts ihrer bereits im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beinhaltete. Im Fall II. 4 habe sich die litauische Staatsangehörige G. K. als „Positivstaaterin“ mit der Arbeitsaufnahme wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar gemacht.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des LG hinsichtlich der Beurteilung der Strafbarkeit (§ 92 I Nr. 1 und 6 AuslG) der aus Rußland und der Ukraine mit einem Touristenvisum eingereisten Frauen. Damit entfällt auch die Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 92 a I und 2 Nr. 1 AuslG. Denn diese Straftatbestände knüpfen an die nach § 92 I Nr. 1, 2 und 6 AuslG strafbare Handlung von Ausländern an. Nach § 92 a AuslG macht sich strafbar, wer einen anderen zu einer der in § 92 I AuslG aufgeführten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet. Strafbares Verhalten i.S. dieser Vorschrift setzt aber eine unerlaubte Einreise oder einen unerlaubten Aufenthalt voraus. Die Beantwortung der Frage, ob die Einreise oder der Aufenthalt eines Ausländers „unerlaubt“ ist, ist auf der Grundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene Erlaubnis entfaltet aber im Ausländerrecht, wie auch sonst bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen Tatbestandswirkung. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG kommt es bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten i.S. der § 92 I Nr. 1 und 6, § 92 a I AuslG vorliegt, deshalb allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung an.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in den Fällen II. 1 bis 3 hat keinen Bestand, weil in diesen Fällen weder eine unerlaubte Einreise noch ein unerlaubter Aufenthalt der betroffenen Frauen in der Bundesrepublik gegeben war und der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen auch keine Tätigkeiten entfaltet hat, durch die der unerlaubte Aufenthalt der Frauen im Rahmen von § 92 a I AuslG gefördert wurde.
Das LG hat der Verurteilung des Angeklagten aber zutreffend § 92 a I, II Nr. 1, § 92 I Nr. 1 AuslG zugrunde gelegt. Das Ausländergesetz ist zwar mit Wirkung vom 1. 1. 2005 aufgehoben und durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt worden (vgl. Art. 15 III Nr. 1 Zuwanderungsgesetz BGBl 2004 I 1950 ff.). Die Strafbarkeit des Angeklagten beurteilt sich jedoch weiterhin nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, da § 96 I i.V. mit § 95 I Nr. 2 AufenthG ebenfalls das Hilfeleisten zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern unter Strafe stellt und auch die Strafrahmen beider Vorschriften identisch sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit nicht milder als das Ausländergesetz, das deshalb anzuwenden ist (§ 2 I und 3 StGB).
Wegen Einschleusens von Ausländern machte sich gem. § 92 a AuslG strafbar, wer einem anderen zu einem nach § 92 I Nr. 1 AuslG unerlaubten Aufenthalt Hilfe leistete. Tathandlung des § 92 I Nr. 1 AuslG ist das Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet nach der Einreise, ohne über die nach § 3 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder eine Duldung nach § 55 AuslG zu verfügen. Auch die Frage der verwaltungsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit beurteilt sich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht und damit nach dem Ausländergesetz. Nach der bisherigen Regelung bedurften diejenigen Ausländer keiner Aufenthaltsgenehmigung, die auf Grund von Rechtsvorschriften einreisen durften, die dem Ausländergesetz vorgingen (z.B. EU-Bürger) oder als Angehörige von Staaten, die ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten sind (sog. Positivstaaten), vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte befreit waren (vgl. § 3 I AuslG i.V. mit § 1 I Satz 1 Nr. 2, § 12 I DVAuslG i.V. mit Art. 1 II, Art. 4 III i.V. mit Anlage II EUVisaVO i.V. mit Art. 20 I, Art. 5 I Buchst. a, c bis e des Schengener Durchführungsübereinkommens). Angehörige aller anderen Staaten (sog. Negativstaaten) waren hingegen grundsätzlich visumspflichtig, d.h. sie mußten bei der Einreise im Besitz der gem. § 58 I AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sein. Bei der vor der Einreise von einer Auslandsvertretung ausgestellten, auch als Visum bezeichneten, Aufenthaltsgenehmigung handelt es sich nur um eine besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung. Fehlt diese, reist der Ausländer unerlaubt ein und hält sich regelmäßig auch unerlaubt im Bundesgebiet auf.
Unerlaubt hält sich jedoch nur derjenige im Inland auf, der nicht über die „erforderliche“ Aufenthaltsgenehmigung i.S. der §§ 3 I, 58 I AuslG verfügt. Wann dies der Fall ist, ist in der strafrechtlichen Rechtsprechung, der verwaltungsrechtlichen Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstritten.
Die Oberverwaltungsgerichte und die Mehrheit der ausländerrechtlichen Kommentarliteratur vertreten in Fortführung der Rechtsprechung zum Ausländergesetz 1965 einen materiell-rechtlichen Standpunkt. Danach ist die Einreise und damit auch der sich daran anschließende Aufenthalt eines mit einem Touristenvisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereisten Ausländers unerlaubt, wenn die für den tatsächlichen Zweck erforderliche Aufenthaltsgenehmigung fehlt. Beabsichtigt ein Ausländer bereits bei der Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist die i.S. von § 58 I Nr. 1 AuslG „erforderliche Aufenthaltsgenehmigung“ das für den angestrebten konkreten Aufenthaltszweck notwendige, mit Zustimmung der Ausländerbehörde gem. § 11 I Nr. 2 DVAuslG erteilte Visum.
Zur Begründung dieser Auffassung wird im wesentlichen auf den Wortlaut des § 58 I Nr. 1 AuslG und den Willen des Gesetzgebers abgestellt. Die Vorschrift verlange schon nach ihrem Wortlaut eine „erforderliche“, d.h. nicht irgendeine, sondern die materiell-rechtlich erforderliche Aufenthaltsgenehmigung. Diese materiell-rechtliche Betrachtungsweise entspreche der Intention der Regelung, als Instrument der Zuwanderungskontrolle die materielle Frage, ob sich der Ausländer im Bundesgebiet aufhalten darf, vor dessen Einreise zu prüfen und zu entscheiden. Konzeption und Gesetzessystematik verdeutlichten, dass § 58 I AuslG auf die materiell-rechtlich unerlaubte Einreise abstelle. Dessen Anknüpfungspunkt sei die in § 3 I Satz 1 AuslG erwähnte Genehmigungspflicht für Einreise und Aufenthalt. Der Gesetzgeber habe zwischen Einreise und Aufenthalt keine Unterscheidung getroffen. Die Frage der Erlaubniserteilung sei einheitlich zu beurteilen. In den Gesetzesmaterialien zu § 58 I AuslG sei zudem von der „materiell unerlaubten Einreise“ die Rede. Dass damit keine Abgrenzung zu § 59 I AuslG gemeint sei, ergebe sich aus der Verweisung auf § 18 II AuslG 1965, für den die materiell unerlaubte Einreise Voraussetzung der zwingenden Zurückweisung war.§ 1 DVAuslG, der an rein objektive Kriterien anknüpfe, lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch für den Begriff der unerlaubten Einreise einen objektiven Maßstab anlegen wollte (VGH Kassel aaO). Dass zwischenzeitlich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht (AuslGVwV) in Kraft getreten sei, stehe dem nicht entgegen. Zwar verstehe diese den Begriff „erforderlich“ i.S. von § 58 I Nr. 1 AuslG dahin, dass es ausreichend sei, wenn der Ausländer irgendeine Aufenthaltsgenehmigung besitze (Nr. 58.1.1.3.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift), diese Regelung sei für die Gerichte jedoch nicht bindend. Maßgeblich für die Auslegung sei nicht eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit verwaltungsinterner Wirkung, sondern das Gesetz. Bei einer nur formellen Betrachtungsweise ergäben sich zudem erhebliche Strafbarkeitslücken, insbesondere in Fällen, in denen wie hier die Hilfe erst nach Erschleichen der Visa geleistet werde oder die Visa durch kollusives Zusammenwirken bzw. durch Bestechung erlangt worden seien.
Demgegenüber stellen die strafrechtliche Rechtsprechung und einige Verwaltungsgerichte sowie Stimmen in der Literatur auf rein formale Gesichtspunkte ab. Eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt scheiden danach bereits dann aus, wenn irgendeine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit. Das BVerwG hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden, sondern sie ausdrücklich offengelassen.
Der letztgenannten formellen Betrachtung ist für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen der Vorzug zu geben.
Bereits die Prinzipien des allgemeinen Verwaltungsrechts sprechen für eine formale Betrachtungsweise. Die erschlichene Aufenthaltsgenehmigung ist als Verwaltungshandeln wirksam, solange sie nicht zurückgenommen wurde. Nichtig ist sie als begünstigender Verwaltungsakt nur in den in § 44 VwVfG genannten Fällen, nämlich wenn sie an schweren und offensichtlichen Fehlern leidet (§ 44 I VwVfG), besondere in § 44 II VwVfG ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgründe vorliegen oder wenn in anderen Gesetzen eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen wird. In allen anderen Fällen ist sie lediglich rechtswidrig, insbesondere auch bei Mängeln in der Willensbildung, die auf arglistiger Täuschung durch falsche Angaben beruhen oder wenn die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist (vgl. § 44 III Nr. 4 VwVfG). In diesen Fällen kann die Aufenthaltsgenehmigung lediglich gem. § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
Die formale Sichtweise entspricht auch der Verwaltungspraxis, die auf der vom Bundesinnenministerium erlassenen Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) beruht. Nach Nummer 58.1.1.3.2 AuslG-VwV liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn der Ausländer mit einem Visum einreist, das auf Grund seiner Angaben ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 11 DVAuslG) erteilt worden ist, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden darf. Das Bundesministerium des Inneren hatte bereits in seinem Rundschreiben vom 20. 5. 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für § 1 I DVAuslG ein objektiver Maßstab gilt, d.h. die Befreiung nicht vom subjektiven Willen hinsichtlich Dauer und Zweck abhängig sein soll. In dem Rundschreiben heißt es weiter, dass auch der Negativstaater, der ein Touristenvisum besitzt, zweifellos nicht den Tatbestand der unerlaubten Einreise nach § 58 I Nr. 1 AuslG erfüllt, auch wenn bei der Einreise bereits feststeht, dass er einer Auflage im Visum zuwider eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.
Für das Abstellen nur auf formale Gesichtspunkte spricht nunmehr auch das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz, durch das das Ausländergesetz aufgehoben und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt worden ist. Nach § 14 I Nr. 2 AufenthG ist die Einreise unerlaubt, wenn der Ausländer keine nach § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann. In der Begründung zu den Gesetzentwürfen heißt es dazu durchgehend, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Zweck bemißt. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit eine Klarstellung angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.
Für einen formalen Maßstab spricht über die Entscheidung des BGH hinausgehend auch die zunehmende Überlagerung des deutschen Ausländerrechts durch internationale Vereinheitlichungen, insbesondere durch die Erteilung von Schengen-Visa. Damit wird die Einreise aus einem anderen Schengen-Land nach Deutschland unabhängig von nationalen Verfahren oder Feinsteuerungsmöglichkeiten (z.B. Auflagen oder Bedingungen) ausdrücklich erlaubt. Auch dies gebietet es, die Frage der unerlaubten Einreise nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern nach objektiven Kriterien ist jedoch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG, dem bei der Auslegung von Straftatbeständen Rechnung getragen werden muss. Tatbestände, die für ein unerlaubtes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen eines eindeutigen Auslegungsmaßstabs in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Würden verborgene materiell-rechtliche Mängel, etwa infolge von Täuschung oder sonstiger mißbräuchlicher Verhaltensweisen des Erlaubnisadressaten, zum Abgrenzungskriterium des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens gemacht, so wären deren Voraussetzungen und Grenzen im allgemeinen ungewiß, weil im Einzelfall von zufällig nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatumständen abhängig. Deshalb muss eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilte Aufenthaltsgenehmigung im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswirkung entfalten, auch wenn sie rechtsmißbräuchlich erlangt wurde. Etwas anders kann nur dort gelten, wo das Gesetz durch Täuschung erschlichenen oder durch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen, wie etwa in § 330 d Nr. 5 StGB oder § 34 Abs. 8 AWG, die Wirksamkeit abspricht. Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ausländerrecht bisher nicht gegangen. Zwar hat er in § 92 II Nr. 2 AuslG bzw. § 95 II Nr. 2 AufenthG die Art und Weise der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung, soweit diese durch unvollständige oder falsche Angaben erlangt worden ist, unter Strafe gestellt, jedoch ohne den so erlangten Erlaubnissen als solchen die formelle Wirksamkeit abzusprechen. Hieraus folgt, dass das Gesetz auch bei der erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung von ihrer formellen Bestandskraft ausgeht. Wären schon die Einreise oder der Aufenthalt mit einem erschlichenen Visum als „unerlaubt“ strafbar, wären die Tatbestandsalternativen des § 92 II Nr. 2 AuslG bzw. des § 95 II Nr. 2 AufenthG zudem überflüssig.
Auch aus Sinn und Zweck der strafrechtlichen Tatbestände ergeben sich gegen die formale Sichtweise keine durchgreifenden Bedenken. Diese Auslegung führt zwar in Fällen der vorliegenden Art zu einer Verneinung der Strafbarkeit nach § 92 I Nr. 1 und Nr. 6 AuslG, der Ausländer macht sich allerdings durch Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Gebrauchen dieser Urkunde nach § 92 II Nr. 2 AuslG bzw. § 95 II Nr. 2 AufenthG strafbar, der dazu Hilfe leistende Dritte insoweit wegen Einschleusens gem. § 92 a I AuslG bzw. § 96 I AufenthG. Zu Strafbarkeitslücken führt die formale, allein auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung abstellende Betrachtung allerdings beim Gehilfen des Negativstaaters in den Fällen, in denen der Hilfeleistende weder an der unredlichen Erlangung des Visums noch an der damit unternommenen Einreise beteiligt, sondern lediglich bei der Arbeitsaufnahme behilflich ist. Darin liegt zwar eine Besserstellung des Gehilfen des mit einem Touristenvisum eingereisten Negativstaaters gegenüber demjenigen des Positivstaaters. Denn der Positivstaater benötigt für die Einreise kein Visum, darf aber nicht ohne entsprechende Erlaubnis arbeiten. Tut er es dennoch, macht er sich wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar. Derjenige, der ihn dabei unterstützt, macht sich wegen Beihilfe strafbar. Die den Gehilfen betreffende Besserstellung folgt jedoch unmittelbar aus § 92 a AuslG bzw. § 96 AufenthG, die nur einzelne Tathandlungen des § 92 I AuslG bzw. § 95 AufenthG als Anknüpfungspunkt für ein strafbares Einschleusen ansehen. Diese Lücken zu schließen, ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Folgerungen für die vom LG ausgeurteilten Fälle
Fälle II. 1 bis 3
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung scheidet in den Fällen II. 1 bis 3 eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hilfeleistens zum unerlaubten Aufenthalt bzw. zur unerlaubten Einreise nach § 92 a i.V. mit § 92 I Nr. 1 und 6 AuslG, wie sie das LG angenommen hat, aus. Die Frauen aus Rußland und der Ukraine verfügten nach den Feststellungen als Negativstaaterinnen über Touristenvisa und damit über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung. Weder ihre Einreise noch ihr anschließender Aufenthalt waren unerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat i.S. des § 92 I unerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat i.S. des § 92 I Nr. 1 und 6 AuslG, zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat.
Ob das Vorgehen des Angeklagten möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen eine Auflage (§ 92 I Nr. 3 AuslG i.V. mit § 27 StGB) erfüllt hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dies bedarf indes auch keiner näheren Aufklärung, weil mit der Aufhebung des Ausländergesetzes dieser Straftatbestand ersatzlos weggefallen ist. Das Aufenthaltsgesetz enthält einen solchen Straftatbestand nicht mehr, sondern wertet den Verstoß gegen eine Auflage, die dem Ausländer ein Arbeitsverbot auferlegt, lediglich als Ordnungswidrigkeit (§ 98 III Nr. 1 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit das mildere Recht (§ 2 III StGB).
Der Angeklagte hat sich nach den bisherigen Feststellungen in den Fällen II. 1 bis 3 auch nicht wegen Hilfeleistens zum Gebrauch einer mit unwahren Angaben erlangten Aufenthaltsgenehmigung gem. § 92 a I i.V. mit § 92 II Nr. 2 AuslG strafbar gemacht. Das Gebrauchmachen setzt ein Vorlegen, Vorzeigen, Hinterlegen oder Übergeben der Urkunde voraus (Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 Rdnr. 39 a). Dass der Angeklagte den in den vorliegenden Fällen betroffenen Frauen dazu Hilfe geleistet hat, ist den Feststellungen indes ebenfalls nicht zu entnehmen, die Transportfahrten zu den Bordellen oder das Gewähren einer Unterkunft stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauchmachen und stellen daher kein Hilfeleisten dar. Der Senat kann daher die vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme angesprochene Frage offen lassen, ob das Gebrauchmachen einer mit unwahren Angaben erschlichenen Aufenthaltsgenehmigung (§ 92 II Nr. 2 AuslG) erst mit der Ausreise des Ausländers beendet und daher Beihilfe bis zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist.
Ein Freispruch des Angeklagten in diesen Fällen durch den Senat scheidet jedoch aus. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer möglichen Einbindung des Angeklagten in die Beschaffung der Visa, insbesondere zu den Umständen, unter denen die Ausländerinnen diese im Ausland erlangten, getroffen werden können (§ 92 II Nr. 2 i.V. mit § 92 a I AuslG). Nach den bisherigen Feststellungen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im Wohnzimmer neben verschiedenen Einladungsschreiben für russische und ukrainische Staatsangehörige, die zur Visaerlangung bei einer Auslandsvertretung verwendet werden konnten, auch zahlreiche russische, ukrainische und litauische Paßkopien gefunden. Diverse im Urteil wiedergegebene Telefongespräche des Angeklagten mit verschiedenen Personen belegen (auch nach Ansicht der Strafkammer, UA S. 39), dass der Angeklagte „tiefer in die Beschaffung von Visa verstrickt gewesen ist …“ Die Zeugin N. hat zudem im Ermittlungsverfahren wiederholt angegeben, dass sie gemeinsam mit der Zeugin D. (Fall II. 1) mit der russischen Busreisegesellschaft A. (UA S. 14) eingereist sei, die Frauen zur Ausübung der Prostitution u.a. nach Deutschland vermittelte (UA S. 14 ff.) und von der sie auch die Telefonnummer des Angeklagten erhalten habe (UA S. 63). Auch wenn die Strafkammer der Aussage nicht zu folgen vermochte, weil sie sich wegen der Weigerung der Zeugin, nach Deutschland zu kommen, keinen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen konnte, lassen die weiteren festgestellten Indizien eine Beteiligung des Angeklagten nicht als ausgeschlossen, sondern sogar als naheliegend erscheinen. Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung des Beweisstoffs zu berücksichtigen haben, dass erst die Gesamtheit aller Indiztatsachen die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln kann, selbst wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis ausreicht
Fälle II. 5 und 6
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 5 und 6 begegnet dagegen im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar scheidet auch hier die vom LG zugrundegelegte Strafbarkeit nach § 92 a I i.V. mit § 92 I Nr. 1 AuslG bzw. die vom Generalbundesanwalt angesprochene Strafbarkeit nach § 92 I Nr. 3 AuslG i.V. mit § 27 StGB aus den oben angeführten Gründen aus. Der Angeklagte hat sich jedoch wegen Einschleusens von Ausländern durch Hilfeleisten zum Erschleichen der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. zum Gebrauchmachen nach § 92 a I i.V. mit § 92 II Nr. 2 AuslG strafbar gemacht, indem er der russischen Staatsangehörigen A. D. (Fall II. 5) gegen Zahlung von 100 € und der ukrainischen Staatsangehörigen „Alona“ (Fall II. 6) gegen Zahlung von insgesamt 827,80 € bei der Verlängerung ihrer vor der Einreise erworbenen Aufenthaltsgenehmigungen behilflich war. Die Frauen hatten sich insoweit gem. § 92 II Nr. 2 AuslG wegen unrichtiger Angaben bei der Verlängerung des Visums (§ 13 AuslG) bzw. durch Gebrauchmachen des mit unwahren Angaben erlangten (ursprünglichen) Visums (durch Vorlage bei der Stellung des Verlängerungsantrags) schuldig gemacht, da sie auch hier ihre (beabsichtigte und ausgeübte) Erwerbstätigkeit verschwiegen haben. Auf die Verlängerung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung (§ 13 I AuslG). Der Ausländer, der falsche Angaben macht, verwirklicht den Tatbestand des § 92 II Nr. 2 AuslG; der ihm dabei Hilfeleistende den Tatbestand des § 92 a I i.V. mit § 92 II Nr. 2 AuslG. Diese Strafbarkeit allein im Inland begangener Handlungen ist durch das durch das Aufenthaltsgesetz nicht entfallen. Unrichtige Angaben bei der Verlängerung des Visums sind auch nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar (§ 95 II Nr. 2 AufenthG). Die Strafbarkeit des „Gehilfen“ richtet sich nach § 96 I AufenthG. Da sich auch hier die Strafrahmen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, ist das zur Tatzeit geltende Ausländergesetz anzuwenden.
§ 265 StPO steht der Anwendung einer anderen Alternative des § 92 a AuslG nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die verhängten Einzelstrafen beruhen hierauf nicht.
Fall II. 4
Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gem. § 92 a I Nr. 1, II Nr. 1 AuslG im Fall II. 4 ist rechtsfehlerfrei.
Die litauische Staatsangehörige G. K. war im Zeitpunkt ihrer Einreise sogenannte Positivstaaterin und daher berechtigt, bei einem Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten ohne Visum einzureisen. Sie durfte sich aber nur dann ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachging. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde ihr Aufenthalt genehmigungsbedürftig und da sie über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte unerlaubt mit der Folge, dass sie sich nach § 92 I Nr. 1 AuslG strafbar machte.
Zu dieser Straftat hat der Angeklagte durch die Gewährung einer Übernachtungsmöglichkeit und Erbringung von Transportleistungen Hilfe geleistet. Als Hilfeleistung i.S. des § 92 a I AuslG ist wie bei der Beihilfe nach § 27 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat. Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen G. K. eröffnet, dass sie in Deutschland der Prostitution nachgehen sollte und sie zu diesem Zweck auch nach F. gefahren. Als Gegenleistung erhielt er 100 € . Seine Handlungen dienten somit unmittelbar der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ausländerin und wurden nach den Feststellungen in der Absicht erbracht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns gem. § 92 a II Nr. 1 AuslG sind somit ausreichend festgestellt.
Der Verurteilung steht nicht entgegen, dass das Aufenthaltsgesetz auf litauische Staatsangehörige nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union zum 1. 5. 2004 grundsätzlich nicht mehr anwendbar ist (§ 1 II Nr. 1 AufenthG), denn § 2 III StGB gilt insoweit nicht. Für Angehörige der Beitrittsstaaten gilt wie für alle Unionsbürger vorrangig das FreizüG/EU vom 30. 7. 2004. Der Beitritt führt jedoch nicht zur Straflosigkeit von Ausländern, die vor diesem Zeitpunkt den Tatbestand des unerlaubten Aufenthalts nach § 92 I Nr. 1 AuslG verwirklicht haben, sondern zieht lediglich eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 III StGB indes nicht (vgl. haltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 III StGB indes nicht. Die strafrechtlich sanktionierte Gebotsnorm hingegen blieb unverändert, denn auch nach § 95 I Nr. 2 bzw. § 96 I und II AufenthG sind der unerlaubte Aufenthalt bzw. ein Hilfeleisten dazu weiterhin strafbar.
Verurteilung nach dem Waffengesetz (Fall II. 7)
Das LG hat die Tat zutreffend als unerlaubten Besitz von Schußwaffen und von Munition gewertet (§ 2 II, § 52 III Nr. 2 Buchst. a und b WaffG nF). Ein Double-Action-Revolver ist nach der am 1. 4. 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes keine halbautomatische Schußwaffe (WaffG Anlage 1 Ziff. 2.3). Die Urteilsformel („wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“) kennzeichnet die Tat allerdings nur ungenau und ist deshalb unzureichend. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefaßt.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Verhängung einer Einzelstrafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens des § 52 III Nr. 2 Buchst. a und b WaffG nF (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) liegt, überschreitet angesichts der Menge der besessenen, z.T. auch manipulierten Munition und des Besitzes von zwei Schußwaffen nicht den Rahmen schuldangemessenen Strafens. Die Strafzumessungserwägungen selbst enthalten keine Rechtsfehler, auch nicht soweit es auf UA S. 70 heißt:
„Nicht zu verkennen war zudem die erhöhte Gefährlichkeit, die von schußbereiten Waffen in Händen von Personen ausgeht, die sich wie der Angeklagte im „Sicherheits“gewerbe und Rotlichtmilieu bewegen. Aufgrund dieses Umstandes kommt zudem auch dem Besitz von insgesamt zwei Elektroschockern und Handschellen vorliegend ein besonderes Gewicht zu.“
Damit hat das LG den möglicherweise erlaubten Besitz der Elektroschocker (§ 2 II bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.6) und der Handschellen ersichtlich nur als Indiz für die kriminelle Energie des Angeklagten werten wollen, der sich im Rotlichtmilieu bewegte.
Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 bis 3 führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
- 1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und - a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder - b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
- 2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig handelt, - 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, - 3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, - 4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder - 5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
- 1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und - 2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.