Presserecht
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Presserecht
Die Pressefreiheit
Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist für das Funktionieren eines demokratischen Staates schlechthin konstituierend. Das Presserecht ist ein selbstständiges Rechtsgebiet (vgl. BVerGE 7, 29.). Es umfasst alle Vorschriften für die Tätigkeit und die Wirkungsmöglichkeiten der Presseunternehmen sowie aller im Presseunternehmen tätiger Personen, beschäftigt sich mithin mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse. Diese Vorschriften können unterschiedlichen Rechtsgebieten zugerechnet werden, wie zum Beispiel dem Strafrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Staatsrecht sowie dem Bürgerlichen Recht, dem Arbeitsrecht oder dem Sozialrecht.
Unter dem Begriff der Presse können alle durch Druck oder durch ähnliche Verfahren vervielfältigten Schriften subsumiert werden. Dazu gehören insbesondere die Tagespresse, die Buchveröffentlichung sowie alle periodisch erscheindenden Druckwerke, unabhängig von ihrem Preis, ihrer Qualität oder ihrem Niveau.
Das deutsche Presserecht beruht auf dem Reichsgesetz über die Presse vom 07.05.1874, welches zuletzt durch Bundesgesetz vom 04.08.1953 abeglöst wurde.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Pressewesen unterstand zunächst dem Bund. Mit dem Inkrafttreten der Förderalismusreform im Jahr 2006 haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz erhalten und mittlerweile für jedes Bundesland eigene Landespressegesetze erlassen. Während sich die meisten Länder an den Regelungen eines 1963 entwickelten Modellentwurfs orientieren, finden sich im Bayerischen Pressegesetz sowie den Landesmediengesetzes von Rheinland-Pfanz und dem Saarland stärkere Abweichungen.
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