Finanzgerichtsordnung - FGO | § 4
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
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published on 07/02/2017 00:00
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigeladenen zum Präsidenten des Finanzgerichts M … zu ernennen bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
II. Der Antragsgegner hat die Ko
published on 19/12/2017 00:00
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die Stelle „…“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der
published on 24/04/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren
published on 24/07/2018 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 den "zur Zeit als Berichterstatter fungierenden Dr. A" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Richter am Finanzgericht Dr. A nicht der gesetzliche Ri
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