Finanzgerichtsordnung - FGO | § 33
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 33
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
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28/07/2010 18:46
Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVerkehrsrecht
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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
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published on 12/11/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/02 vom 12. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 812 GVG §§ 13, 17 a ZPO §§ 574 ff. FGO § 33 AO § 37 a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4
published on 21/09/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/05 Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94 ff BGB
published on 29/08/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwa
published on 30/03/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 10 V 707/16
Beschluss
In der Streitsache
[... ASt]
Antragsteller
gegen
Finanzamt [... M-Stadt
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