Finanzgerichtsordnung - FGO | § 2

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 2
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte hat dem Kläger 1.500 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
published on 15/03/2016 00:00

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 1.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.7.2013 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit … EUR und die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit
published on 07/05/2014 00:00

Tenor Die Bescheide vom 10.10.2012 und 21.10.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Mit notariellem Vertrag vom 27.6.20
published on 04/02/2014 00:00

Gründe 1 Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet. I. 2 1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte
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