Finanzgerichtsordnung - FGO | § 35
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 35
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/11/2017 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Finanzgericht ... verwiesen.
Gründe
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) is
published on 08/08/2016 00:00
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
published on 15/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
published on 21/08/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.