Finanzgerichtsordnung - FGO | § 35

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 35
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Finanzgericht ... verwiesen. Gründe Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) is
published on 08/08/2016 00:00

Tenor I. Der Verwaltungsrechtweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe
published on 15/06/2016 00:00

Tenor I. Der Verwaltungsrechtweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe
published on 21/08/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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