Finanzgerichtsordnung - FGO | § 27
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 27
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15.05.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die den Klägern im Rahmen einer Schenkung zugewandten Grundst
published on 13.01.2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Juni 2015 1 K 3631/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 03.12.2010 00:00
Gründe
1
1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-
published on 20.08.2010 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO);
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