Finanzgerichtsordnung - FGO | § 3
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 3
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte, - 5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/04/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1Tatbestand:
2Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.
3Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „
published on 04/02/2014 00:00
Gründe
1
Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.
I.
2
1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte
published on 19/07/2012 00:00
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Monate August 2009 bis (einschließlich) Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Hö
published on 04/06/2012 00:00
Tenor
I. Unter Aufhebung des insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 22. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlic
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