Amtlich · § 5 UrhG
§ 14 FGO
Zeitreise: 29.06.2026§ 15 ›
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
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