Finanzgerichtsordnung - FGO | § 16
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
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published on 31/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben.
published on 01/02/2016 00:00
Tatbestand
1
A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde.
I.
2
1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in H
published on 14/04/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1Tatbestand:
2Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.
3Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „
published on 05/02/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2014 2 K 2158/08 wird als unzulässig verworfen.
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