Finanzgerichtsordnung - FGO | § 21

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
3.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 20


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 18


(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

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Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2015 - II B 98/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist ehrenamtliche Richterin beim Finanzgericht X (FG). Sie beantragte mit Schreiben vom 19.

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