Finanzgerichtsordnung - FGO | § 30
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 30
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
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published on 03/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage ist unbegründet.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs.
2 1. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 1
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