Finanzgerichtsordnung - FGO | § 20

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 20
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder3. seine Amtspflichten gr
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published on 28/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten; er ist beim Bundesamt ... tätig. Dort nimmt er an einer durch Dienstvereinbarung eingeführte
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