Finanzgerichtsordnung - FGO | § 153

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 153
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

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(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um d

Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/07/2015 00:00

Tenor 1. Die der Klägerin entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2014 X K 5/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werde
published on 25/03/2015 00:00

Tenor 1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € fes
published on 10/10/2014 00:00

Tenor Die Erinnerung wird auf Kosten des Erinnerungsführers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig 1 Am 7. Februar 2011 stellte der Antragsteller, vertreten
published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen
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Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der...
(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme...