Finanzgerichtsordnung - FGO | § 144
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10.01.2018 00:00
Tenor
Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016 2 K 1860/15 gegenstandslos ist.
published on 24.04.2012 00:00
Gründe
1
Die Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) haben keinen Erfolg.
published on 18.03.2010 00:00
Tatbestand
1
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. No
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