Finanzgerichtsordnung - FGO | § 144

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 144
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

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published on 10.01.2018 00:00

Tenor Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016  2 K 1860/15 gegenstandslos ist.
published on 24.04.2012 00:00

Gründe 1 Die Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) haben keinen Erfolg.
published on 18.03.2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. No
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