Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Eine aktuelle Entscheidung des BFH zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung eröffnet Eltern die Aussicht auf einen längeren Bezug von Kindergeld.
SubjectsSteuerrecht
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