Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.

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Referenzen - Gesetze | § 150 FGO

§ 150 FGO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 150 FGO wird zitiert von 2 anderen §§ im Finanzgerichtsordnung.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 153


In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
§ 150 FGO zitiert 1 andere §§ aus dem Finanzgerichtsordnung.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Referenzen - Urteile | § 150 FGO

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 150 FGO.

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Sept. 2017 - IV B 57/17

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017  6 V 1699/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 06. Juli 2015 - X K 5/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor 1. Die der Klägerin entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2014 X K 5/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werde

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 25. März 2015 - X K 8/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € fes

Bundesfinanzhof Urteil, 14. März 2012 - XI R 33/09

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) berechtigt ist, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in Papierform abzugeben.

Referenzen

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf...
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf...