Finanzgerichtsordnung - FGO | § 152

(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 153


In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. März 2016 - VII B 102/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015  8 S 8084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 06. Juli 2015 - X K 5/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor 1. Die der Klägerin entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2014 X K 5/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werde

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 25. März 2015 - X K 8/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € fes

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Sept. 2013 - VII B 198/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tatbestand 1 I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Juni 2013 - VII B 150/12

bei uns veröffentlicht am 24.06.2013

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erwirkt. Auf

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 05. März 2008 - 2 V 378/07

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage. 2 Mit U

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt...