Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

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Strafrecht: Zu den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung
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Medienrecht: „Recht auf Gegenschlag“ von Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt
Familienrecht: Zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung bei Sorgerechtsentziehung
Mietgebrauch: Mieter darf seine Parabolantenne im angemieteten Garten aufstellen
Gesellschaftsrecht: Kein Ordnungsgeld bei fehlendem Aufsichtsrat in Kapitalgesellschaften
Verfassungsrecht: Angemessenheit der Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens
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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGGO 2015 | § 31
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d
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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a
