Strafrecht: Zu den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung

published on 04/01/2018 16:21
Strafrecht: Zu den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung
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Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin 

Mit einer Wohnungsdurchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen verbunden. Aus diesem Grund setzt die Rechtfertigung einer solchen Durchsuchung einen Anfangsverdacht voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen muss.

Darüber hinaus muss der Eingriff in die durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechte angesichts der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts verhältnismäßig sein. Der Verdacht des Diebstahls eines Mobiltelefons in einem öffentlichen Schwimmbad wiegt allenfalls sehr gering, wenn er allein auf den Angaben der Eigentümerin des Telefons beruht. Bei dieser Sachlage ist eine Wohnungsdurchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. 

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 14.11.2017 (2 BvR 1096/17) folgendes entschieden:

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2017 - 28 Gs 450 Js 5507/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. 

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen. 

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung.

Am 18. Januar 2017 erstattete die Geschädigte P... gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt Strafanzeige wegen Diebstahls. Ihr sei im Schwimmbad „O...“ in O... das Mobiltelefon aus der Tasche ihres Bademantels entwendet worden, während sie sich beim Duschen befunden habe. Ergänzend gab die Geschädigte an, dass ihr im Vorfeld eine männliche Person im Saunabereich aufgefallen sei, die sie die ganze Zeit beobachtet habe. Sie habe sich „regelrecht verfolgt“ gefühlt. Da ihr das Ganze komisch vorgekommen sei, habe sie die Person angesprochen, als sie das Fehlen des Mobiltelefons bemerkt habe, und diese gebeten, einen Blick in deren Tasche und deren Bademantel werfen zu dürfen. Dies habe der Mann mit dem Hinweis, er sei ehemaliger Polizeibeamter und müsse niemandem seine Tasche zeigen, verweigert. Anschließend habe er „schnellen Schrittes“ und ohne zu duschen den Saunabereich verlassen. Sie habe daher die Vermutung, dass es sich bei dieser Person, die anhand des zum Auschecken verwendeten elektronischen Chips von Mitarbeitern des „O...“ als der Beschwerdeführer identifiziert wurde, um den Täter handle. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls ein.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2017 gemäß §§ 98, 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere des - durch die IMEI-Nummer näher konkretisierten - Mobiltelefons Apple iPhone 6 SE der Geschädigten, und deren Beschlagnahme an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 17. Januar 2017 gegen 12.20 Uhr im Saunabereich des Schwimmbades das Mobiltelefon aus dem Bademantel der Geschädigten an sich genommen zu haben, um es für sich zu behalten. Der Verdacht ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere den Angaben der Geschädigten und den „vom O...“ eingereichten Unterlagen.

Die Durchsuchungsanordnung wurde am 8. Februar 2017 vollzogen. Das Mobiltelefon wurde nicht aufgefunden.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ließ sich der Beschwerdeführer zur Sache ein. Darin bestritt er, eine Straftat begangen zu haben. Er sei - zusammen mit anderen Gästen - zunächst im Galeriebereich des O... von der Geschädigten angesprochen worden, ob jemand eine Person mit einem weißen iPhone gesehen habe. Dies habe er verneint. In der Folge habe er sich in den Umkleidebereich begeben, um sich anzuziehen. Im Bereich der Tür habe ihn die Geschädigte erneut angesprochen und ihm vorgeworfen, er habe das Handy gestohlen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr Mobiltelefon nicht habe. Sie habe ihn daraufhin gefragt, ob sie in seine Taschen sehen dürfe. Dies habe er abgelehnt und ihr gesagt, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Nach einem kurzen Wortwechsel sei ihm die Geschädigte in den Umkleidebereich gefolgt und habe sich so gesetzt, dass sie ihn habe beobachten können. Da ihm dies missfallen habe, habe er der Geschädigten nunmehr den Inhalt der Taschen seines Saunamantels gezeigt. Die Geschädigte habe nach einem weiteren kurzen Wortwechsel den Umkleidebereich verlassen. Allein die Tatsache, dass das iPhone der Geschädigten vermutlich gestohlen worden sei und er sich vorerst geweigert habe, seine Taschen durchsuchen zu lassen, lasse bei sorgfältiger Prüfung keinen Schluss auf seine Täterschaft zu. Er bitte um Mitteilung der Tatsachen, auf denen der Anfangsverdacht gegen ihn beruhe, und stelle Strafanzeige gegen die Geschädigte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB.

Die erneut vernommene Geschädigte bestätigte, dass ihr der Beschwerdeführer schließlich den Inhalt seines Bademantels gezeigt habe. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Schreiben vom 28. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Einstellungsbescheid die in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 aufgeworfene Frage nach der tatsächlichen Grundlage des Verdachts nicht beantworte. Er bitte um Begründung, warum ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reichten vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hierfür nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft legte das Schreiben als Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss aus und legte die Akte dem Amtsgericht vor, das der Beschwerde nicht abhalf.

Mit Beschluss vom 18. April 2017 verwarf das Landgericht Oldenburg die Beschwerde als unbegründet. Eine Durchsuchung sei bereits zulässig, wenn aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht einer Straftat bestehe und anzunehmen sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgrund der Aussage der Geschädigten habe ein Anfangsverdacht bestanden. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen, auch wenn sich der Anfangsverdacht nunmehr nicht bestätigt habe und das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei.

Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Geschädigte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Er macht geltend, dass ausschließlich subjektive Wahrnehmungen zur Begründung des Tatverdachts herangezogen worden seien. Durch die Durchsuchung sei seine Privatsphäre erheblich verletzt worden. Er beantrage daher die Feststellung, dass diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen sei.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird.

Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Die Durchsuchungsanordnung stützte sich der Sache nach allein auf die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer Strafanzeige; die weiteren polizeilichen Ermittlungen dienten nur der Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers. Auf dieser Grundlage bestand gegen den Beschwerdeführer allenfalls ein so schwacher Anfangsverdacht, dass der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt, da unverhältnismäßig war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, der von der Geschädigten geschilderten Beobachtung durch den Beschwerdeführer indizielle Bedeutung zuzumessen. Der sich daraus ergebende Tatverdacht war hier allerdings - worauf bereits die aufnehmenden Polizeibeamten hingewiesen hatten - bestenfalls als vage zu qualifizieren, da das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers eine Vielzahl von anderen Gründen haben konnte, die nichts mit dem Diebstahl des Mobiltelefons zu tun hatten. Bei den zusätzlichen Angaben der Geschädigten, sie habe sich verfolgt gefühlt und ihr sei das Ganze komisch vorgekommen, handelt es sich um subjektive Wertungen, denen sich weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen und die für die Annahme eines Tatverdachts ohne argumentatives Gewicht sind. Schließlich fügt auch die Schilderung der Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer ihr die Einsicht in die Taschen seines Saunamantels verweigert und sich „schnellen Schrittes“ entfernt habe, der Tatsachengrundlage nichts Substantielles hinzu. Denn auch ein Unschuldiger kann aus nachvollziehbaren Gründen einer Privatperson, die ihn des Diebstahls beschuldigt, die Durchsicht seiner Taschen verweigern. Ein besonders auffälliges Fluchtverhalten lässt sich den Angaben der Geschädigten ebenfalls nicht entnehmen. Es erscheint daher auch bei einer Gesamtwürdigung sehr zweifelhaft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO für einen durch den Beschwerdeführer begangenen Diebstahl vorlagen. Jedenfalls reichten die Verdachtsgründe allenfalls äußerst geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Die Stärke des Tatverdachts stand damit ersichtlich außer Verhältnis zur Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs.

Nach alledem begegnen sowohl die Durchsuchungsanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als auch das Landgericht die sich nicht nur aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers aufdrängende, offensichtliche Problematik eines zureichenden Tatverdachts nicht einmal ansatzweise erörtert; seine Begründung erschöpft sich in dem pauschalen Verweis auf die Angaben der Geschädigten. Dieses Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen zu Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit lässt eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG besorgen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die bereits vollzogene Durchsuchungsanordnung richtet, war nur die Feststellung der Grundrechtsverletzung zu treffen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, war der Beschluss des Landgerichts dagegen aufzuheben. Da der Beschwerdeführer mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit sein Rechtsschutzziel erreicht hat, ist im Ausgangsverfahren keine Sachentscheidung mehr zu treffen. Die Zurückverweisung beschränkt sich daher auf die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü
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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.