Auf die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 I BetrVG ist § 174 BGB jedenfalls analog anzuwenden

published on 10/06/2011 14:54
Auf die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 I BetrVG ist § 174 BGB jedenfalls analog anzuwenden
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LAG Baden-Württemberg-Urteil vom 11.03.2011 (Az: 7 Sa 109/10)-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LAG Baden-Württemberg hat mit dem Urteil vom 11.03.2011 (Az: 7 Sa 109/10) entschieden:

Auf die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist § 174 BGB jedenfalls analog anzuwenden. Leitet die Anhörung des Verfahrens ein betriebsfremder Dritter (hier: Rechtsanwalt) ein, hat er diesbezüglich eine Originalvollmacht dem Betriebsrat vorzulegen. Insoweit handelt es sich jedenfalls um eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-)Handlung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes - vorliegend: Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist des Betriebsratseintritt. Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt die entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal Rechtsgeschäft, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage, die dem Normzweck des § 714 BGB zugrunde liegt. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden.

Tatbestand:    

Die Parteien streiten über die von der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin am 29.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2010 das gegen die Beklagte zu 1 mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbundene Kündigungsschutzbegehren als unzulässig und die nämlichen Anträge gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird, soweit vorliegend von Interesse, auf die Entscheidungsgründe unter I und II 1 bis 6 Bezug genommen und verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.10.2010 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 05.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 13.12.2010 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 13.12.2010, auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2010, Az.: 18 Ca 481/10, wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.12.2009 nicht zum 31.03.2010 aufgelöst worden ist.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres jeweiligen Schriftsatzes vom 12.01.2011, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2011 Bezug genommen und verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 1 unbegründet, hat jedoch gegenüber der Beklagten zu 2 in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 mangels deren Prozessführungsbefugnis unzulässig ist. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 2 begründet. Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 29.12.2009 ist unwirksam. Der Betriebsrat wurde nicht angehört. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 wurde vom Betriebsrat gemäß § 174 Satz 1 BGB zu Recht zurückgewiesen.

Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht als unzulässig bewerteten Klage gegen die Beklagte zu 1 teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter I seiner Entscheidungsgründe. Die insoweit mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers sind zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.

Entgegen der zweitinstanzlich angebrachten Rüge des Klägers ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass mit der Anordnung der Sonderliquidation durch den Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 auf der Grundlage der als Artikel 14 A in Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 eingefügten Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Beklagte zu 1 auf die Beklagte zu 2 als Sonderliquidatorin übergegangen ist. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. In Artikel 14 A Nr. 4 Satz 3 ist bestimmt, dass der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens führt, es verwaltet und vertritt. Nach Nr. 20 des Gesetzes werden für die Dauer von 18 Monaten ab der Veröffentlichung des durch das Berufungsgericht erlassenen Beschlusses über die Sonderliquidation des Unternehmens alle gegen das Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass über Artikel 10 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2005 über Insolvenzverfahren (fortan EUInsVO) die nationalen arbeitsrechtlichen Insolvenzvorschriften sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend ist der Beklagten zu 1 die Prozessführungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vollständig entzogen. Entgegen der auch zweitinstanzlich vertretenen Ansicht des Klägers ist die mit Gesetz vom 21.10.2008 am 23.10.2008 in Kraft getretene Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen vom Geltungsbereich der EuInsVO erfasst. Es handelt sich um ein im Anhang B unter der Länderkennung Griechenland im Sinne des Artikels 2 lit.) dieser Verordnung anerkanntes Verfahren, das einem Insolvenzverfahren dieser Verordnung gleichgestellt ist. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, dass der sogenannte Sonderliquidator unter der Länderkennung Griechenland im Anhang C gemäß Artikel 2 lit.) dieser Verordnung aufgeführt ist. Artikel 45 der Verordnung, worin ein Änderungsvorbehalt normiert ist, steht dieser Beurteilung angesichts der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der Verordnung am 31.05.2002 und der erst danach erfolgten gesetzlichen Regelung der in Rede stehenden Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen nicht entgegen. Zum einen gibt es Sonderliquidationsverfahren in Griechenland schon seit dem Jahr 1956, zum anderen wurden die Anhänge A, B und C dieser Verordnung auch noch nach Inkrafttreten des Artikels 14 A aktualisiert. Der Rat der Europäischen Union hat sich insoweit nicht zu einer Änderung veranlasst gesehen. Im Übrigen geht der griechische Gesetzgeber ausweislich der Nr. 14 des Artikels 14 A davon aus, dass das Sonderliquidationsverfahren öffentlicher Unternehmen mit der Verordnung harmoniert.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis abweichend von dem in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Grundsatz lex fori concursus generalis nach der Sondervorschrift des Artikels 10 der Verordnung bestimmten. In Verbindung mit dem die Sondervorschrift konkretisierenden Erwägungsgrund 28 der Verordnung, wonach insbesondere auch die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen Inhalt des Artikels 10 der Verordnung sind, ist die Erkenntnis des Arbeitsgerichts, die Verfügungsbefugnis betreffe unmittelbar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit auch sein prozessuales Kleid, nicht zu beanstanden.

Die von der Beklagten zu 2 am 29.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat nicht angehört worden ist.

Die Beklagte zu 2 war berechtigt, die streitgegenständliche Kündigung auszusprechen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 wurde sie als Sonderliquidatorin nach Maßgabe des Artikels 14 A bestellt, der in seiner Nr. 4 die Kündigungsberechtigung beinhaltet.

Die streitgegenständliche Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates scheitert an der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den die Anhörung des Betriebsrates einleitenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil diese gewollt ist. § 174 BGB gilt für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie zum Beispiel die Kündigung, die Anfechtungserklärung oder der Rücktritt durch einen Bevollmächtigten. Nach allgemeiner Ansicht findet § 174 BGB jedenfalls auch auf sogenannte geschäftsähnliche Handlungen Anwendung. Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten.

§ 174 Satz 1 BGB ist vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden.

Ob die formfrei mögliche Einleitung des Anhörungsverfahrens und damit erfolgte Unterrichtung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine Willenserklärung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Unterrichtung des Betriebsrates ist jedenfalls eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-)Erklärung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes - vorliegend Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist - eintritt. Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal des Rechtsgeschäfts, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden. Dem steht nach Auffassung der Berufungskammer auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2002 (5 AZR 341/09 - a. a. O.) nicht entgegen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung findet. Soweit erkennbar wurde die analoge Anwendung des § 174 BGB mit dem Sinn und Zweck der - tariflichen - Ausschlussfrist begründet. Ausschlussfristen dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Der Schuldner solle sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden. Bei einer schriftlichen Geltendmachung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlege, werde dieser Zweck der Ausschlussfristen gewahrt. Der Schuldner könne sich auch in diesem Fall nicht mehr darauf verlassen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Anders als bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie beispielsweise eine Kündigung rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirke und dieses verändere, habe der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die mit § 174 BGB bezweckte Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten erfordere keine analoge Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen. Ausweislich dieser Begründung wird die analoge Anwendung des § 174 BGB ausschließlich mit dem besonderen Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist und damit nicht wegen ihres fehlenden rechtsgeschäftlichen Charakters verneint. Der Betriebsrat hat vorliegend insofern ein schützenswertes Interesse an Sicherheit darüber, ob die das Anhörungsverfahren einleitende Person bevollmächtigt war und die willentlich ausgelöste, aber gesetzlich bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist, als ein außerhalb des Betriebes stehender Dritter gehandelt hat.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat dem aus einer Person bestehenden Betriebsrat bei Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 14.12.2009 keine Vollmacht vorgelegt. Dem empfangszuständigen Betriebsrat, E. M., ging das Schreiben am 21.12.2009 zu. Der Betriebsrat hat auch unverzüglich das Anhörungsschreiben mangels Vorlage einer Originalvollmacht aus diesem Grund zurückgewiesen. Am Tag des Zugangs des Anhörungsschreibens hat der Betriebsrat ein entsprechendes Schreiben formuliert und kraft der Empfangsbedürftigkeit dieser Willenserklärung gegenüber dem handelnden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 abgegeben. Da der Betriebsrat am Standort S. lediglich aus einer Person besteht (bis zur Novelle vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2312, Betriebsobmann genannt), konnte insoweit auch kein entsprechender Zurückweisungsbeschluss des Betriebsrates als Kollegialorgan ergehen. Da die in § 174 Satz 1 BGB dem Adressaten zugebilligte Zurückweisung dieselbe Rechtsnatur wie die Zurückweisung gemäß § 111 BGB hat, kann die Zurückweisung als empfangsbedürftige Willenserklärung entweder gegenüber dem als Vollmachtgeber Benannten oder auch gegenüber dem Handelnden abgegeben werden.

Die Zurückweisung des Anhörungsschreibens war auch nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 der Einigungsstelle als Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens zwischen der Beklagten zu 1 und dem Gesamtbetriebsrat am Sitzungstag 04.12.2009 eine Kopie und die Originalübersetzung der vom gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2 unter dem 29.10.2009 ausgestellten Vollmacht vorgelegt hat.

§ 174 Satz 2 BGB bildet die Ausnahme zu § 174 Satz 1 BGB. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Weg dagegen nicht.

Der Betriebsrat M. wurde weder ausdrücklich noch konkludent über die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten zu 2, ihm gegenüber das vorliegend in Rede stehende Anhörungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine In-Kenntnis-Setzung unmittelbar durch den Vollmachtgeber erfolgen muss. Unbeschadet des Inhaltes und der Reichweite der Vollmacht vom 29.10.2009 war der Betriebsrat M. weder Mitglied der Einigungsstelle noch wurde ihm die dort in Kopie und in der Originalübersetzung vorgelegte Vollmacht zusammen mit dem Protokoll vom 04.12.2009 übermittelt. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich eine Interpretation des Inhaltes und der Reichweite der Vollmacht vom 29.10.2009 durch den Einigungsstellenvorsitzenden in Bezug auf die Entsendung und Vertretung der Beklagten zu 1 im Einigungsstellenverfahren. Allein die Vorlage des Sitzungsprotokolles an den Betriebsrat M. beseitigt keinesfalls die Ungewissheit, ob die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vorgenommene geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht. Die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2009 durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagen zu 2 im Anhörungsschreiben vom 14.12.2009 genügt weder dem Grundtatbestand des § 174 Satz 1 BGB (Vorlage einer Originalvollmacht) noch seinem Ausnahmetatbestand nach § 174 Satz 2 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat im Einigungsstellenverfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan auch für den Betrieb S. verhandelt hat. Daraus ergibt sich für den Betriebsrat in S. keine Zurechnung einer Kenntnis im Sinne des § 174 Satz 2 BGB. Aufgrund des überbetrieblichen Charakters der Betriebsänderung handelte der Gesamtbetriebsrat in Bezug auf den Interessenausgleich kraft originärer Kompetenz im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG. In Bezug auf die an sich dem örtlichen Betriebsrat zustehende Sozialplankompetenz wurde weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat kraft Auftrages des S. Betriebsrates gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Dementsprechend fehlt insoweit jeglicher Ansatzpunkt für einen Zurechnungstatbestand.

Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betriebsrates sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Betriebsrat in S. hat in der Vergangenheit nicht etwa mehrfach Erklärungen des Vollmachtgebers durch denselben Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde anerkannt.

Ob der Inhalt der Vollmacht vom 29.10.2009 die Annahme einer Bevollmächtigung zur Einleitung des Verfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG legitimiert, kann vorliegend unentschieden bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil können der Kläger und die Beklagte zu 2 schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt eingehen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.

In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

Für die Beklagte zu 1 ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.



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(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.