Voraussetzung für einen Haftbefehl
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Der Erlass eines Haftbefehls setzt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 112, Rn.5). Der dringende Tatverdacht muss stärker sein als der hinreichende, von dessen Vorliegen nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängt. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung muss der dringende Tatverdacht stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden. Maßgebend ist vor der Hauptverhandlung das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8).
Beschl. OLG Bamberg v. 27.11.2013, 1 Ws 770/2013
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Annotations
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.