Sterbehilfe: BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine die Sterbehilfe betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für Menschen, die selbstbestimmt sterben und dafür Hilfe in Anspruch nehmen wollen, dürfte dies ein harter Rückschlag sein. Denn im Februar 2020 hat zwar das Bundesverfassungsgericht § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe gestellt hat für nichtig erklärt. In der Gesetzgebung hat sich bisher jedoch wenig getan, so dass insbesondere der Zugang zu schmerzlindernden, den Tod verursachenden Arzneimitteln weiterhin erschwert bis unmöglich ist.
Streifler&Kollegen - Dirk Streifler - Rechtsanwälte Berlin
Gesundes Ehepaar will selbstbestimmt sterben
Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde sind die in den Jahren 1937 und 1944 geborenen Eheleute, die bereits im Jahr 2014 eine Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 Gramm Natriumpentobarbital zum Zweck des gemeinsamen Suizids beantragt haben. Beide Eheleute sind ihrem Alter entsprechend fit und gesund. Das tödliche Medikament wollen sie als Vorrat für die Zukunft für den Fall, dass sie schwer erkranken und leiden müssen, aufbehalten. Zur Begründung, weshalb sie trotz ihrer guten Gesundheitszustands Zugang zu tödlichen Medikamenten anstreben, verwiesen sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts des letzten Jahres, in der der Zweite Senat ausführte, dass der Anspruch auf Suizidhilfe nicht von dem gesundheitlichen Zustand abhängig gemacht werden dürfe.
Der Erwerb von Natriumpentobarbital ist nur durch die ärztliche Verschreibung oder eine behördliche Genehmigung möglich.
Mit der Verfassungsbeschwerde wollte das Ehepaar sich gegen die Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte wehren. Dieses weigerte sich erneut, dem älteren Paar eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis des Arzneimittels zu erteilen.
Trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.2017, Az. 3C), indem die Richter klargestellt haben, dass der Staat schwer kranken und sterbewilligen Menschen den Zugang zu Betäubungsmitteln zum Zwecke eines schmerzfreien Suizids nicht verwehren dürfe, ist keiner der 209 der beim BfArM eingegangenen Anträge bisher angenommen worden. So wurde auch der Antrag des Ehepaares abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dessen Grundentscheidung aus dem Jahr 2017, als eine nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende reale Möglichkeit für schwer kranke Menschen zu sehen. Das Ehepaar sei jedoch gegenwärtig gesund, so dass dieser Ausnahmefall für sie eben nicht in Betracht komme. Vielmehr sei die Aushändigung eines tödlichen Medikaments „auf Vorrat“ nicht möglich, stellte der 3 Senat mit Urteil vom 28.05.2019, Az. 3 C 6.17 klar.
Nach einer weiteren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15 ; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16) im letzten Jahr sollte der Weg des Paares zum selbstbestimmten Sterben endlich geebnet sein. Denn das höchste Gericht hat im Februar 2020 entschieden, dass § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB), der die geschäftsmäßige Tätigkeit privater Sterbehilfeorganisationen verbot, gegen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben verstoße und damit nichtig sei. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sind der Ansicht der Weg zum Betäubungssuizid sei aufgrund ihrer Grundsatzentscheidung für das Ehepaar eröffnet.
Keine tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sterbehilfe
Die Eheleute meinen sie hätten nach wie vor keine Chance ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen und führen aus, dass die Hilfe zum Suizid aus strafrechtlicher Perspektive zwar angeboten werden dürfe, in tatsächlicher Hinsicht, eine Möglichkeit diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht bestehe. Insbesondere verbietet das ärztliche landesstandesrecht die Verschreibung tödlicher Medikamente. Aus diesem Grund habe sich ihr Anliegen infolge der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts von 26. Februar 2020 gerade nicht erledigt, denn grundsätzlich ist einer Hilfeleistung zwar infolge des Urteils nicht mehr strafbar, dennoch findet sich tatsächlich kein Arzt, der bereit ist die tödliche Dosis zu verschreiben.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde jedoch ab und trug zur Begründung vor, dass den Beschwerdeführern insbesondere infolge der Nichtigkeitserklärung des § 217 Strafgesetzbuch, zugemutet werden könne nach medizinisch kundigen Suizidhelfern und verschreibungswilligen- und berechtigten Personen zu suchen. Die Möglichkeit zur Schaffung der Voraussetzungen für einen selbstbestimmten Tod sei nicht aussichtlos, da Hilfe zum Suizid nicht mehr unter Strafe gestellt werde.
Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt
Deshalb sei der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt und die Verfassungsbeschwerde dadurch unzulässig geworden. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtgesetz (BVerfGG) gibt vor, dass Bürgerinnen und Bürger vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde jegliche ihnen zumutbare Möglichkeiten und Rechtsbehelfe ausschöpfen müssen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts habe jedoch das Urteil des Zweiten Senats aus Februar 2020 eben weitere Möglichkeiten und Rechtsbehelfe eröffnet, indem es die Nichtigkeit des § 217 Strafgesetzbuch erklärte und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf selbstbestimmtes Sterben ableitete.
Ob die Eheleute eine Person finden werden, die die gewünschte Hilfeleistung erbringen kann, liegt nun in ihren eigenen Händen. Hoffnung dürften ihnen zwei neue Gesetzentwürfe verschiedener Bundestagsfraktionen machen.

Gesetze
Gesetze
Strafgesetzbuch - StGB | § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 2 BvR 2347/15
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 2 BvR 1261/16
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2018 - 2 BvR 651/16

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