Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. März 2015 - 27 K 9590/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit April 2001 beim Beklagten mit einem Radio als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer 000000000).
3In den Jahren 2010 und 2011 war der Kläger teilweise wegen des Bezuges von Grundsicherung im Alter von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs wurde nach Ablauf der letzten Befreiung im September 2011 kein weiterer Befreiungsantrag gestellt.
4Nachdem die Zahlungen des Klägers sein Teilnehmerkonto nicht zum Ausgleich brachten, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2013 gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren und -beiträge unter Verrechnung einer Zahlung vom 14. November 2012 für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 i.H.v. 63,94 Euro einschließlich eines Säumniszuschlages von 5 € Euro fest.
5Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 24. Juni 2013 machte der Kläger geltend: Der im Bescheid vom 1. Juni 2013 vorgenommenen Beitragsfestsetzung fehle es an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Dem (Landes-) Gesetzgeber stehe eine Kompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht zu, da es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handele. Ferner begehrte der Kläger den Erlass eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen der Beitragspflicht, da es ihm mit Blick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) unzumutbar sei, den Erlass eines jeweiligen Beitragsbescheides abzuwarten, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne.
6Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2013 – gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 21. November 2013 – als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Der angefochtene Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Recht geworden seien. Eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei nicht zu erkennen. Insbesondere handele sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, da er ein Leistungsangebot – das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – entgelte. Zudem fließe der Beitrag auch nicht in den Staatshaushalt, sondern direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, gewährleiste den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit dieser Anstalten und dürfe auch nur dafür verwendet werden. Für die Erhebung dieses Beitrages liege die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Der Erlass eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen der Beitragspflicht komme nicht in Betracht. Der Kläger sei auf die Möglichkeit zu verweisen, die Beitragsbescheide mit Widerspruch und Klage anzufechten. Zur Vermeidung eines Bußgeldes könne der Kläger nach Erlass des jeweiligen Beitragsbescheides den festgesetzten Beitrag entrichten und später, sollte sich die Zahlung als unberechtigt erweisen, einen Erstattungsanspruch geltend machen.
7Der Kläger hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die mit dem Widerspruch vom 24. Juni 2013 vorgebrachten Gründe. Ergänzend verweist der Kläger auf das zur Gerichtsakte gereichte und von seinem Prozessbevollmächtigten verfasste Rechtsgutachten „Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen“. Ferner macht er unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 – 5 T 296/14 – geltend, dass der angefochtene Bescheid vom 1. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2013 nichtig seien, da sie nicht hinreichend deutlich erkennen ließen, von welcher Behörde sie erlassen worden seien.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. November 2013 nichtig ist,
10hilfsweise,
11den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. November 2013 aufzuheben und
12festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I. Der Antrag des Klägers, die Nichtigkeit des Bescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. November 2013 nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 1. Juni 2013 genügt hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Anforderungen des nicht unmittelbar (vgl. § 2 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW – VwVfG NRW), aber entsprechend anwendbaren § 37 VwVfG NRW, so dass insbesondere kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorliegt. Der hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen
19Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 –, juris und vom 8. Januar 2015 – 5 T 296/14 –, juris
20erhobene Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid lasse nicht, wie in § 37 Abs. 3 VwVfG NRW vorgegeben, die erlassende Behörde erkennen und enthalte weder die Unterschrift noch die Namenwiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten, greift nicht durch. Der Kläger wendet ein, nach dem Gesamteindruck des Bescheides werde bei dem Adressaten der Eindruck erweckt, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice - als nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - habe den Verwaltungsakt erlassen. Dass dieser im Beitragsbescheid genannt wird, entspricht aber der Vorgabe des § 10 Abs. 7 RBStV. Danach nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – wozu die Beitragsfestsetzung zählt – ganz oder teilweise durch die Verwaltungsgemeinschaft selbst wahr. Es handelt sich bei der Verwaltungsgemeinschaft um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert ist.
21Vgl. Tucholke, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 59; so auch zur GEZ, s. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2009 – 8 E 1377/08 –, Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de).
22Dies zugrunde legend geht der Beklagte als „erlassende Behörde“ im Sinne des § 37 Abs. 3 VwVfG NRW mit für den Adressaten hinreichender Deutlichkeit aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid hervor. Zwar wird der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit seinen Zugangsdaten im rechten oberen Teil des Briefkopfes aufgeführt. Im linken Teil wird aber der Beklagte mit seiner Postadresse genannt. Auch endet der Text mit der Absendergrußformel: „Mit freundlichen Grüßen Ihr Westdeutschen Rundfunk“. Schließlich ist auch der Widerspruchsbescheid 11. November 2013 bezeichnet als „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks“ und auch dieser schließt mit „freundlichen Grüßen“ des Beklagten. Da die Beitragsbescheide des Beklagten auch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, bedurfte es gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW nicht der in Absatz 3 der Vorschrift vorgesehenen Unterschrift, Namenwiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
23II. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger mit diesem Bescheid zu Recht für den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 zur Zahlung von Rundfunkgebühren und -beiträgen in Höhe von insgesamt 63,94 Euro einschließlich eines Säumniszuschlages von 5 Euro herangezogen.
24Rechtliche Bedenken gegen die auf Grundlage der §§ 2 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) erhobenen Rundfunkgebühren für die Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2012 hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
25Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 10 Abs. 5 S. 1 des am 1. Januar 2013 als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, dem der Landtag in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Art. 66 S. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zugestimmt hat (GV. NRW. S. 675 ff.).
26Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (S. 1), wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (S. 2). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 RBStV endet sie mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. § 7 Abs. 3 RBStV sieht vor, dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums jeweils für drei Monate zu leisten ist. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
27Danach lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den streitbefangenen Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 gegenüber dem Kläger vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 Inhaber der Wohnung unter der Anschrift X.----gasse 34 in N. und hatte diese Wohnung auch noch bei Ablauf des Monats März 2013 inne. Bis zur Festsetzung mit Bescheid vom 1. Juni 2013 hatte der Kläger die angefallenen Rundfunkbeiträge nicht geleistet.
28Entgegen der Einschätzung des Klägers verstoßen die seiner Heranziehung zu Grunde liegenden Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auch nicht gegen höherrangiges Recht.
29So auch: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH RP), Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH), Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 14 K 395/14 –, juris; VG Minden, Urteil vom 19. November 2014 – 11 K 3920/13 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 – 11 K 4160/13 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris; Kube, Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung – Rechtsgutachten, Juni 2013; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, 5 ff.; vgl. auch Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010.
30A.A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, 1 ff.; ders., Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ZUM 2011, 193 ff.; Terschüren, Zur Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags – Warum der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Zwecksteuer darstellt, CR 2013, 702 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Handelsblatt-Online 2013; Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833 ff.; Exner/Seifarth, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, 1569 ff.
31Weder verstößt die Rundfunkbeitragspflicht gegen die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (1.) noch wird mit der tatbestandlichen Anknüpfung dieser Pflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt (2.). Des weiteren stellt die Rundfunkbeitragspflicht keine Verletzung sonstiger Grundrechte dar, insbesondere nicht der Rechte aus Art. 5 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12, 13 und 14 GG (3.). Auch verstoßen die Vorschriften der §§ 8, 9 Abs. 1 und 14 Abs. 9 RBStV zur Anzeigepflicht, zum Auskunftsrecht sowie zum einmaligen Datenabgleich mit den Meldebehörden bei Inkrafttreten des RBStV, deren Anwendung im Einzelfall zur Heranziehung eines Wohnungsinhabers geführt hat, nicht gegen das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (4). Schließlich ist kein Verstoß gegen europarechtliche Normen ersichtlich (5.).
321. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit.
33Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht stellt die Erhebung des Rundfunkbeitrags zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.
34Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668 und 2104/10 –, juris (Rn. 37); BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 – 2 BvL 5,8 und 14/91 –, juris (Rn. 64).
35Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn der Rundfunkbeitrag beruht auf einem formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetz und gehört damit zur verfassungsmäßigen Ordnung als Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit. Er ist als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter (a) gerechtfertigt, für die das Land Nordrhein-Westfalen mangels Bundeskompetenz zur Gesetzgebung befugt war (b) und die den Anforderungen genügt, die sich zum einen aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an solche Abgaben (c), zum anderen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (d).
36a) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV ist keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Vorzugslast.
37Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes. Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt.
38Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden.
39Abgaben mit Gegenleistungscharakter sollen dagegen einen Sondervorteil ausgleichen. Sie stellen sich als Vorzugslasten dar. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt. Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668 und 2104/10 –, juris (Rn. 40 ff.).
41Ob eine Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, bestimmt sich unter Berücksichtigung der die Abgrenzung notwendig machenden Kriterien anhand einer wertenden Betrachtung.
42Vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris (Rn. 89).
43Danach ist der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Vorzugslast. Das hierfür maßgebliche Wechselseitigkeitsverhältnis wird durch die normative Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der zufolge der Beitrag die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckt (aa), sowie dadurch begründet, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt sind (bb).
44Vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris (Rn. 86 ff.); BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 71 ff.).
45Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz an, der in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris (Rn. 92 ff.)) ausgeführt hat:
46aa) „Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Abgabenpflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im privaten sowie einer Betriebsstätte im nicht privaten Bereich an. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll hierdurch die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abgegolten werden. Insoweit hat der Gesetzgeber der Regelung unter Rückgriff auf statistische Angaben die Annahme zugrunde gelegt, dass die Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen und diese daher – zumal angesichts des andernfalls notwendigen Kontrollaufwands – kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen. Auch wenn danach ein Rundfunkempfang oftmals ortsunabhängig ist, beruht die Maßgeblichkeit der Wohnung oder Betriebsstätte auf der Annahme, dort liege der Schwerpunkt der Rundfunknutzung, wie auch auf dem Umstand, dass dies eine den gesellschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Zusammenfassung mehrerer Rundfunknutzer zu einer Empfangs- und damit Beitragsgemeinschaft ermöglicht. (…)
47Damit steht nach der normativen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags die Abgabenpflicht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil. Seine Entsprechung findet dies darin, dass taubblinde Menschen – denen eine Rundfunknutzung objektiv unmöglich ist – gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Beitragspflicht befreit sind; Bürger, die das Rundfunkangebot nur eingeschränkt nutzen können – blinde und hörgeschädigte Menschen, § 4 Abs. 2 RBStV –, zahlen nur einen verringerten Beitrag. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 6 RBStV eine Beitragsbefreiung in einem besonderen Härtefall vor, welcher u. a. dann vorliegt, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-Drucks. 16/188, S. 23).“
48bb) „Die Konnexität von Abgabenlast und besonderer staatlicher Leistung und damit die Qualifizierung als nichtsteuerliche Abgabe folgt zudem daraus, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt, d. h. unauflösbar miteinander verbunden sind.
49Ein zur Qualifizierung als nichtsteuerliche Abgabe führendes Gegenseitigkeitsverhältnis kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Umfang der Abgabenbelastung durch die Höhe der staatlichen Aufwendungen für den abgabenfinanzierten Zweck bzw. durch diesen selbst rechtlich begrenzt sind. Denn den Steuern ist, da sie voraussetzungslos sind und der Gewinnung der Mittel für den allgemeinen Finanzbedarf dienen, gerade zu Eigen, dass ihre Höhe (verfassungs-)rechtlich nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben, sondern durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger begrenzt ist (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1976 – 1 BvR 150/75 –, BVerfGE 43, 108 [118 ff.]; Urteil vom 3. November 1982 – 1 BvR 620/78 u.a. –, BVerfGE 61, 319 [344 ff.]; Beschlüsse vom 22. Februar 1984 – 1 BvL 10/80 –, BVerfGE 66, 214 [222 ff.], und vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84 u.a. –, BVerfGE 82, 60 [86]). Rechtmäßigkeitskriterium für Gebühren und Beiträge hingegen, die für die tatsächliche oder die potenzielle Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen erhoben werden, sind die mit ihnen verfolgten legitimen Abgabenzwecke, wobei dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip kein Verfassungsrang zukommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217 [227]; vom 9. Mai 1989 – 1 BvL 35/86 –, BVerfGE 80, 103 [107]; vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [346], und vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332 [344 f.]; Urteil vom 5. November 2002 – 2 BvL 9/98 u.a. –, BVerfGE 108, 1 [18]). Eine Abgabenerhebung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit steht daher einer materiell-rechtlichen Einordnung als Steuer ebenso entgegen wie die tatbestandliche Verknüpfung des Grundes und der Höhe der Abgabenpflicht mit der Erledigung einer speziellen Aufgabe (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18/93 u.a. –, BVerfGE 92, 91 [114], und vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 –, BVerfGE 110, 370 [384]).
50Eine solche Verknüpfung von Abgabenlast und Abgabenzweck folgt vorliegend daraus, dass unter Zugrundelegung des derzeitigen Rundfunksystems die Höhe der Rundfunkabgabe von Verfassungs wegen durch den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur bestimmt, sondern zugleich auch begrenzt ist. Vertraut der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an, so folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seine Pflicht zu einer funktionsgerechten Finanzierung dieser Anstalten. Deren Funktion begründet jedoch nicht nur, sondern begrenzt zugleich zum Schutz der Abgabenpflichtigen die finanzielle Gewährleistungspflicht. Der Gesetzgeber ist daher nicht nur nicht verpflichtet, jede Programmentscheidung, welche die Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren; er ist vielmehr daran gehindert, soweit die daraus folgende Geldleistungspflicht der Abgabenschuldner das zur Funktionserfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebotene Maß überschreitet. Er muss, darf aber auch nur die Finanzierung der zur Wahrnehmung der spezifischen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlichen Programme ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschlüsse vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86 u.a. –, BVerfGE 74, 297 [342], und vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [198, 200 ff.]; Urteile vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90, 92 f., 102 ff.], und vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, BVerfGE 119, 181 [219]). Ungeachtet des Umstands, dass der Umfang der Finanzierungspflicht seitens der Verfassung nicht betragsmäßig, sondern nur verfahrenstechnisch durch Einbindung einer unabhängigen Institution bestimmbar ist, handelt es sich hierbei um keine politische oder um eine Ermessens-, sondern innerhalb der rundfunkverfassungsrechtlichen Grenzen um eine gebundene fachliche Entscheidung (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [95, 103 f.], und vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, BVerfGE 119, 181 [219]).
51Diese in der Natur der Rundfunkfinanzierung wurzelnde verfassungsrechtliche Begrenzung des Tatbestands der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger entsprechender Verwendungsbindung begründet deren Konnexität. Hierin unterscheidet sie sich insbesondere von der (Finanzierungs-)Zwecksteuer, bei welcher lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch zugleich deren Erhebung rechtlich beschränkt bzw. bedingt ist (§ 8 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung; § 8 Satz 2 Landeshaushaltsordnung). Zwar dürfen etwaige Überschüsse aus Zwecksteuern nicht für die Finanzierung anderer Aufgaben verwendet werden, sondern unterliegen, sofern sie am Ende der Haushaltsperiode nicht verausgabt wurden, weiter ihrem beschränkten Verwendungszweck. Die Bindung erfasst jedoch nur die Verwendung der Einnahmen; sie steht zudem – innerhalb der (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Zweckbindung – im politischen Ermessen des Gesetzgebers, der sich hiervon folglich auch wieder lösen kann. Zudem ist bei der Zwecksteuer der Kreis der Abgabepflichtigen nicht streng mit dem Kreis der Vorteilsempfänger identisch (Waldhoff, StuW 2002, 285 [298, 303]). Schließlich spricht für den Charakter als nichtsteuerliche Abgabe nicht nur der Umstand, dass der Beitrag einem speziellen – nicht dem allgemeinen – Finanzbedarf gewidmet ist, sondern zusätzlich hierzu, dass das Abgabenaufkommen nicht in den allgemeinen Landeshaushalt einfließt, sondern der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95 u.a. –, BVerfGE 113, 128 [146]).“
52Die hohe Zahl der Rundfunkbeitragspflichtigen steht der Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe nicht entgegen. Die Qualifizierung als Entgelt scheitert allgemein nicht an der Größe des Adressatenkreises des staatlichen Leistungsangebots. Entscheidend ist alleine der Gegenleistungscharakter der Abgabe, d.h. die Art des Belastungsgrundes dem einzelnen gegenüber, nicht aber die Zahl paralleler Belastungen.
53Vgl. Kube, Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung – Rechtsgutachten, Juni 2013, S. 33.
54Im Fall des Rundfunkbeitrags korrespondiert die Breite der Finanzierungsverantwortung mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet, ohne dass dies etwas an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person ändert.
55Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 75).
56Dementsprechend hat auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz im bereits oben zitierten Urteil vom 13. Mai 2014 (Rn. 103) insoweit ausgeführt:
57„Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.“
58Unter Verweis auf genau diese Ausführungen hat schließlich auch das Bundesverfassungsgericht jüngst noch einmal festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, „dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann.“
59BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668 und 2104/10 –, juris (Rn. 52).
60Dass letzeres hier der Fall ist, wurde bereits oben gezeigt.
61b) Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter hat das Land Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach die Gesetzgebungskompetenz.
62Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG).
63Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668 und 2104/10 –, juris (Rn. 45).
64Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, was auch die Regelung in Art. 23 Abs. 6 S. 1 GG bestätigt. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein.
65Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –
c) Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch die Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Rundfunkbeitrags nicht überschritten, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) ergeben.
67Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen. Im Rahmen der Finanzverfassung regelt es neben den Zöllen und Finanzmonopolen im Wesentlichen die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen nur für das Finanzierungsmittel der Steuer. Das schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zwar nicht aus. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn der Gesetzgeber unter Rückgriff auf seine Kompetenzen aus Art. 70 ff. GG den Bürger unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln mit beliebigen nichtsteuerlichen Abgaben belegen könnte.
68Sie bedürfen daher insbesondere – über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Zwar bestehen danach gegen die Erhebung von Vorzugslasten, die zu den „klassischen“ Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören, keine grundsätzlichen Bedenken. Sie sind dem Grunde nach bereits durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt. Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren. Ihre Erhebung bedarf daher nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung, insbesondere ihrer Höhe einer im Verhältnis zur Steuer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation.
69Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 –
Diesen Anforderungen genügt die Regelung der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowohl hinsichtlich der Erhebung des Beitrags dem Grunde nach (aa) als auch hinsichtlich seiner Höhe (bb).
71aa) Der Rundfunkbeitrag ist dem Grunde nach im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion ( (1) ) und die Finanzierungsgarantie ( (2) ) zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt.
72Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 80); VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris (Rn. 108 ff.).
73Die Kammer schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – (juris (Rn. 80 ff.)) an:
74(1) „Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.).“
75(2) „Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des (…) Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.“
76bb) Auch die Bemessung des Rundfunkbeitrags ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn seine Höhe ist durch zulässige Zwecke ( (1) ), die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt ( (2) ), legitimiert.
77Vgl. zu diesen Anforderungen an Vorzugslasten in Bezug auf eine Gebühr: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9-12/98 –
(1) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs, ohne dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.
79Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion im Rahmen der bestehenden dualen Rundfunkordnung zur Gewährleistung der von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geforderten Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk erfüllen kann. Diese besteht darin, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize im Hinblick auf Einschaltquoten und Werbeaufträgen folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet, ohne dabei inhaltlich auf eine Mindestversorgung oder ein Ausfüllen von Lücken und Nischen und auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt zu sein.
80Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1 und 4/11 –, juris (Rn. 33 ff.); BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 sowie 809 und 830/06 –
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind verpflichtet, sich im Rahmen dieses Rundfunkauftrags zu halten und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Finanzbedarf zu ermitteln, der sich auf dieser Grundlage aus ihren im Übrigen autonom getroffenen Programmentscheidungen ergibt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie in § 14 Abs. 1-3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 sowie im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 26. November 1996, jeweils in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675 ff.) im Einzelnen ausgestaltet ist. Danach wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig alle zwei Jahre entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. §§ 14 Abs. 1 RStV, 3 Abs. 1-3 RFinStV). Auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten erfolgt sodann auf einer dritten Stufe die abschließende Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch einen Staatsvertrag der Länder (vgl. §§ 14 Abs. 5 RStV, 7 RFinStV), wobei Abweichungen von der Bedarfsfeststellung zwar nicht zu programmlichen oder medienpolitischen Zwecken, wohl aber insbesondere zur Wahrung der Vermögensinteressen der Rundfunkteilnehmer, das heißt zur Beschränkung auf eine angemessene Belastung möglich sind.
82Vgl. zu alledem: BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 sowie 809 und 830/06 –
Dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags zur Deckung der Kosten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der einen Seite und zum Ausgleich des in ihrem Rundfunkangebot liegenden Vorteils auf der anderen Seite den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Eine Beitragsbemessung ist unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Zwecken steht. Denn die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Bemessung einer Abgabe, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden, insbesondere wenn sie – wie hier – in Massenverfahren erhoben wird.
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9-12/98 –
Für ein derartiges grobes Missverhältnis zwischen dem in § 8 RFinStV derzeit auf monatlich 17,98 Euro festgesetzten Rundfunkbeitrag und den Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs liegen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass dieser Betrag der Summe der auf der Grundlage des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrages erhobenen und seit Januar 2009 unveränderten Grund- und Fernsehgebühr entspricht. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Beitragsaufkommens bestanden und die KEF im Dezember 2011 für den Planungszeitraum 2013-2016 selbst auf der Grundlage ihrer Schätzung eines Einnahmeplus noch einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von über 300 Millionen Euro feststellte. Daher musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung nicht davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden.
86Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 85); 18. KEF-Bericht aus Dezember 2011 (Tz. 1 ff. und 325 ff.).
87Im Übrigen wird einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch begegnet, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 RFinStV Überschüsse am Ende einer Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen werden.
88Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 85).
89Die Funktionstüchtigkeit dieses dreistufigen Bemessungsverfahrens zeigt sich auch daran, dass anknüpfend an den 19. KEF-Bericht aus Februar 2014 inzwischen eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem 1. April 2015 auf 17,50 EUR beschlossen worden ist (vgl. Art. 1 Nr. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, dem der nordrhein-westfälische Landtag mit Gesetz vom 18. Dezember 2014 zugestimmt hat (GV.NRW. S. 71)).
90(2) Die dargestellten legitimen Beitragszwecke werden nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Beitragsregelung auch von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, so dass der Beitragspflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit ihrer Bemessung verfolgt.
91Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9-12/98 –
Den einschlägigen rundfunkverfassungsrechtlichen Vorschriften lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Rundfunkbeitrag der zumindest überwiegenden Deckung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Dementsprechend stellt § 1 RBStV unter der Überschrift „Zweck des Rundfunkbeitrags“ insoweit unmissverständlich fest, dass der Rundfunkbeitrag – abgesehen von dem lediglich knapp zwei-prozentigen Anteil der Landesmedienanstalten zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (vgl. § 10 RFinStV) – der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 RStV dient, der seinerseits bestimmt, dass diese Finanzausstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten hat. Nach § 13 S. 1 RStV finanziert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk zwar neben Rundfunkbeiträgen auch durch Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist jedoch der Rundfunkbeitrag.
93Der weitere Zweck des Vorteilsausgleichs deutet sich tatbestandlich hinreichend am Begriff des Beitrags als einer Vorzugslast sowie der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Raumeinheit, insbesondere einer Wohnung in § 2 RBStV an. Die insoweit ergänzend heranzuziehenden Gesetzesmaterialien,
94vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9-12/98 –
namentlich die Begründung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Beitragspflicht an die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung anknüpft, ohne dass in der Wohnung die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen.
96LT-Drs. 15/1303, S. 34.
97Außerdem nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Gutachten von Kirchhof Bezug,
98LT-Drs. 15/1303, S. 33,
99in dem der betreffende Vorteilsausgleich als Belastungsgrund ausdrücklich angeführt wird.
100Vgl. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010, S. 59 f.
101d) Schließlich wahrt die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
102Insoweit schließt sich die Kammer den folgenden Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – (juris (Rn. 98 f.)) an:
103„Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
104Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.“
1052. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Gleichheitssatz. Gemessen an den sich aus dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des bei der Ordnung von Massenerscheinungen für den Gesetzgeber bestehenden Typisierungsspielraums ergebenden Vorgaben (a) liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz weder in Bezug auf Beitragsschuldner vor, in deren Wohnung kein Rundfunkempfangsgerät genutzt wird (b) noch hinsichtlich solcher Personen, die nur ein bestimmtes Rundfunkempfangsgerät (z. B. lediglich ein Radio) nutzen (c). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet keine Unterscheidung bei der Beitragserhebung nach der Zahl der Bewohner einer Wohnung oder nach der Zahl der Wohnungen, die ein Beitragsschuldner innehat (d). Ebenfalls die unterschiedliche Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge im privaten und nicht privaten Bereich steht mit Art. 3 GG im Einklang (e). Schließlich ist auch keine Verletzung der speziellen Ausprägung des Gleichheitssatzes in Form des Verbotes der Benachteiligung behinderter Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ersichtlich (f).
106a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
107Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 34) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris (Rn. 14 f.) m. w. N., zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
108Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.
109Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 35) unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris (Rn. 60); BVerfG, Beschluss vom 21.Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris (Rn. 75); BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 –, juris (Rn. 24 f.), jeweils m. w. N.
110Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
111Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 35) unter Hinweis auf die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss von 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris (Rn. 17); BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris (Rn. 10); BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 u. a. –, juris (Rn. 130), jeweils m. w. N.
112Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang.
113Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 36); BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 101 ff), zu Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV); ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris (Rn. 19 ff); VG Potsdam, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 11 K 2724/13 –, juris (Rn. 33 ff.); Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123, hinsichtlich der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.
114b) Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist. In diesem Zusammengang hat das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 – (juris, Rn. 38 ff) ausgeführt:
115„Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.
116Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.
117Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).
118Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten.“
119Dem schließt sich die Kammer an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstattung von Privathaushalten mit Rundfunkempfangsgeräten jüngst weiter zugenommen hat. Im Jahr 2014 verfügten 97,5 % der Privathaushalte in Deutschland über einen Fernseher und 87 % über einen PC.
120Abrufbar unter: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/AusstattungGebrauchsguetern.html.
121Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang ebenso wie das Verwaltungsgericht Köln nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück,
122vgl. Urteil vom 1. April 2010 – 1 A 182/13 –, juris (Rn. 25 ff.),
123wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.
124Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 6 K 5899/13 –, juris (Rn. 49 ff.).
125Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
126Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 98).
127Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigstens 90 % dem Typ entsprechen.
128Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 42) unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1/83 –, juris (Rn. 9), zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 1 Bs 94/03 –, juris (Rn. 19), zur Bemessung von Sielbaubeiträgen).
129Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % und im Jahr 2014 nur noch 2,5 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.
130Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 58 f.).
131Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind.
132Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 43) unter Hinweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 110).
133In den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, muss das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten.
134Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 6 K 5899/13 –, juris (Rn. 52 f.); VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 – 11 K 1090/13 –, juris (Rn. 56) mit Verweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr" nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag; VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris (Rn. 26).
135c) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).
136Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Soweit es nach den obigen Ausführungen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
137Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 44 ff.).
138d) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen.
139Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 47) unter Hinweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 116); a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833 (837).
140Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.
141Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 47).
142Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.
143Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 48).
144e) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt auch nicht vor, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 RBStV zu zahlen sind. Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist. Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist.
145Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 51) unter Hinweis auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris (Rn. 147 ff.).
146Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.
147Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 52).
148f) Der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erhalten.
149Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich enthalten indes weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen. Menschen nutzen in der Regel unabhängig von Behinderungen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
150Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 9 SB 2/00 R – , NJW 2001, 1966.
151Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen – unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden.
152BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 129 ff.) zu der entsprechenden Problematik in Art. 118a S. 1 BV.
153Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG niedergelegten Schutz- und Fördergebots einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrags Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Das gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe.
154BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 29 ff.) zu der entsprechenden Problematik in Art. 118a S. 1 BV.
1553. Die Rundfunkbeitragspflicht stellt keine Verletzung sonstiger Grundrechte dar, insbesondere nicht der Rechte aus Art. 5 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12, 13 und 14 GG.
156a) Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
157Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall.
158Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 64) zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.
159Auch das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten; was auch das Recht umfasst, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Dementsprechend ist mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages kein Zwang verbunden, den öffentlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen.
160Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 – 11 K 4160/13 –, juris, (Rn. 51); VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris (Rn. 24); vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris (Rn. 60).
161b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt auch nicht die Glaubensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG.
162Dieses Grundrecht garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Es schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit.
163BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris (Rn. 37, 46) und Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris (Rn. 34).
164Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit indes nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners.
165Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris (Rn. 3) und Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris (Rn. 3): Die Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.
166Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.
167So VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 58 f.); ebenso VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris (Rn. 62).
168c) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person.
169BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 BvR 974/12 –, juris (Rn. 16).
170Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.
171So VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris (Rn. 62); ebenso VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris (Rn. 66).
172d) Ebenso wenig verstößt, wie von einzelnen Beitragspflichtigen gerügt, die Beitragspflicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Weder sind Zugang zu bzw. Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt noch knüpft die Beitragspflicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an.
173VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris (Rn. 66).
1744. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.
175a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie Einzugstermine führt - gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) - nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines „zentralen Melderegisters", sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.
176Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 6 K 5899/13 –, juris (Rn. 68); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2013 – 4 ME 204/13 –, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 156 ff.) zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.
177b) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.
178Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Wohnungsaufgabe" oder "Umzug ins Ausland" gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.
179VG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 6 K 5899/13 –, juris (Rn. 71 f); BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 138 ff.).
180c) Schließlich stellt sich, unabhängig von der hier nicht ersichtlichen unmittelbaren Betroffenheit des jeweiligen Rundfunkteilnehmers auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 S. 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.
181VG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 6 K 5899/13 –, juris (Rn. 73); BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris (Rn. 149 ff.).
1825. Des weiteren ist kein Verstoß gegen europarechtliche Normen ersichtlich, insbesondere steht die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Der Rundfunkbeitrag stellt keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – (juris, Rn. 87 ff.). Dieser hat hierzu ausgeführt:
183„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
184[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
185Schließlich begegnet auch die Höhe der im Bescheid vom 1. Juni 2013 für den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 festgesetzten Rundfunkgebühren und -beiträge ebenso wie die Erhebung des Säumniszuschlags keinen Bedenken. Die Höhe der Rundfunkgebühr ergibt sich aus § 8 RFinStV in der Fassung des 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, die des Rundfunkbeitrags aus § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Der Säumniszuschlag von 5 Euro findet hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Gebührensatzung) vom 18. November 1993 (GV. NRW. S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239) und hinsichtlich der Rundfunkbeiträge in § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (WDR-Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 662), die gemäß § 9 Abs. 2 RBStV mit Genehmigung der Ministerpräsidentin als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 des WDR-Gesetzes) erlassen wurde.
186Da sich die Fälligkeit der Rundfunkgebühren und -beiträge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 4 Abs. 3 RGebStV und § 7 Abs. 3 S. 2 RBStV) und damit kraft Gesetzes eintritt, durften Rundfunkgebühren bzw. -beiträge mit dem Säumniszuschlag zusammen festgesetzt werden.
187a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 –, juris und vom 8. Januar 2015 – 5 T 296/14 –, juris, wonach es vor Festsetzung des Säumniszuschlages der Herbeiführung der Fälligkeit der Rundfunkbeiträge durch Erlass eines Ausgangsbescheides („primären Beitragsbescheides“) bedarf.
188III. Der auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Beitragsverhältnis ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO darstellt und der Kläger an der begehrten Feststellung das nach Absatz 2 dieser Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse besitzt, ist der Feststellungsantrag jedenfalls gegenüber dem gestellten Anfechtungsantrag nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär. Der Kläger kann seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die – hier erfolgte – Anfechtung bereits erlassener Beitragsbescheide und etwaiger künftig ergehender Bescheide in zumutbarer Weise wahren. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität ist auch nicht deswegen zu machen, weil die Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.
189Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 –, juris (Rn. 14).
190Die Rechtskraftwirkung einer erfolgreichen Feststellungsklage reicht nicht weiter als diejenige einer erfolgreichen Anfechtungsklage. Die Grundgesetzwidrigkeit des Zustimmungsgesetzes des Landtages zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als formelles Landesgesetz könnte als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden. Einer solchen Entscheidung käme dann aber – über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Entscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus – nach § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Der Kläger wäre demnach bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
191Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 –, juris (Rn. 15).
192Die Wirkung der Klageerhebung als solche bietet im Falle der Feststellungsklage keine weiterreichende Rechtsschutzwirkung als bei der Anfechtungsklage. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit und sogar gesetzliche Pflicht (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV) des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Beitragsbescheide ebenso wenig suspendiert wie im Falle einer gegen einen Festsetzungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage. Der Kläger bleibt sowohl im Fall einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufes einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die – bei einer Verweigerung der Beitragszahlung – in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und ggf. anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
193Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 –, juris (Rn. 16).
194In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Frage, ob die Gebührenschuld zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungklage gemacht werden kann, offen gelassen unter Hinweis darauf, dass es dem Betroffenen möglich ist, den Gebührenbescheid, ggf. nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, im Wege der Anfechtungsklage bei den Verwaltungsgerichten anzugreifen.
195Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 –, juris (Rn. 22); einen Vorrang der Anfechtung von Gebührenbescheiden, deren Erlass abzuwarten ist, bejahend auch BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 ZB 98.2559 –, MMR 1999, 291.
196Darüber hinaus hat der Rundfunkteilnehmer, der eine Gebühr bezahlt hat, die nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen ist, die Möglichkeit, eine Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 7 Abs. 4 RGebStV (jetzt § 10 Abs. 3 RBStV) zu verlangen.
197Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 –, juris (Rn. 23).
198Eine Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage ist nicht deswegen geboten, weil es dem Kläger seiner Auffassung nach mit Blick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 RBStV unzumutbar ist, den Erlass von Beitragsbescheiden abzuwarten, die er sodann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen kann. Der Kläger kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes dadurch entgehen, dass er den streitigen Beitrag einstweilen entrichtet und später, falls er unberechtigt war, einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe des einstweilen zu zahlenden Rundfunkbeitrags ist diese Vorgehensweise für den Kläger nicht unzumutbar.
199Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 –, juris (Rn. 25) zur Zumutbarkeit der vorläufigen Entrichtung von Rundfunkgebühren.
200Aufgrund der überschaubaren Höhe der Beiträge führt auch das vom Kläger monierte Entgehen von Zinsgewinnen bei einer Anlage der an den Beklagten zu entrichtenden Beträge am Kapitalmarkt nicht auf eine Unzumutbarkeit und damit Ausnahme der Subsidiarität seines Feststellungsantrages.
201Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
202Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Rechtssache kommt angesichts der höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages grundsätzliche Bedeutung zu.
203Die vom Kläger angeregte Zulassung einer Sprungrevision nach § 134 VwGO scheidet aus, da der Kläger nach den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheides und des Widerspruchsbescheides mit der Begründung begehrt, die Bescheide ließen nicht hinreichend deutlich die erlassende Behörde erkennen. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, hinsichtlich derer die Übergehung des Berufungsgerichts als weitere Tatsacheninstanz nicht angezeigt erscheint.
204Beschluss
205Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
206Gründe:
207Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; - 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; - 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; - 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; - 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; - 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; - 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; - 4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; - 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.