Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2016 - 6 K 6501/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
3Er war seit Oktober 2005 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer 000 000 000 gemeldet.
4Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 wird der Kläger als Inhaber der Wohnung „L. 00, 00000 H. “ zu Rundfunkbeiträgen in Höhe eines vollen Rundfunkbeitrags herangezogen.
5Nachdem der Kläger auf mehrere Zahlungsaufforderungen/Zahlungserinnerungen des Beklagten nicht reagierte, setzte dieser mit den hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 01.09.2013, 04.10.2013, 03.01.2014 und 04.04.2014 Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum von April 2013 bis März 2014 fest.
6Unter dem 22.05.2014 bat der Kläger, seine Daten zu löschen. Er machte geltend, die Heranziehung aus einem Vertrag zu Lasten Dritter stelle eine strafbare Handlung dar.
7Aufgrund dieses Schreibens erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2014 die Rechtsgrundlagen für die Heranziehung.
8Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April von Juni 2014 nebst eines Säumniszuschlages fest (insgesamt 61,94 €).
9Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30.07.2014. Im Rahmen dieses Widerspruchs übermittelte der Kläger dem Beklagten einen Fragenkatalog, der sich unter anderem zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten sowie des Weiteren zur Höhe von Ausgaben für Verwaltung und Programm der Rundfunkanstalt MDR und zu Kosten und Ausgaben des Beitragsservice bezog.
10Mit Schreiben vom 15.10.2014 erteilte der Beklagte Auskunft zu den über den Kläger gespeicherten Daten. Eine inhaltliche Beantwortung der übrigen Fragen wurde mangels Relevanz für den Widerspruch abgelehnt.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.07.2014 zurück.
12Der Kläger hat am 24.11.2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
13Er hält den Beitrag in formeller und materieller Hinsicht für verfassungswidrig.
14In formeller Hinsicht beanstandet der Kläger, dass die Forderung vom Beitragsservice erhoben werde. Diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns auf eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit sei nicht gerechtfertigt.
15Der Kläger hält die Rundfunkbeitragsfestsetzungen überdies auch materiell-rechtlich für rechtswidrig: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von Prof. Degenhart macht der Kläger geltend, es handele sich mangels Gegenleistung bei dem Rundfunkbeitrag in Wahrheit um eine Steuer. Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei sachwidrig, da keine hinreichende Verknüpfung zwischen dem bloßen Innehaben einer Wohnung und der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote bestehe. Die Rundfunkanstalten stützten sich insoweit auf veraltete statistische Erhebungen. Auch fehle es an einer gesetzlichen Definition der Wohnung. Zu beklagen sei außerdem, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag überschritten, was zu einem überzogenen Beitrag führe. Statt der zulässigen Grundversorgung würden Mittel für Sportberichterstattungen und Gewinnspiele sowie Unterhaltungsformate verwandt. Dies führe unter anderem zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu nationalen privaten und europäischen Rundfunkanbietern. Ebenfalls seien die Ausgaben, namentlich die Reporter- und Intendantengehälter zu hoch. Die Reform habe ferner zu Mehreinnahmen geführt, die zu erstatten seien.
16Der Kläger rügte zudem die Ausstrahlung unerwünschter Inhalte. Sinngemäß rügt der Kläger mit dem Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte rechtswidrige Besetzung der ZDF-Aufsichtsratsgremien eine politische Einflussnahme. Er meint, er könne nicht gezwungen werden, den vom Bundesverfassungsgericht erkannten rechtswidrigen Zustand über Rundfunkbeiträge mitzufinanzieren.
17Der Rundfunkbeitrag verstößt nach Auffassung des Klägers auch gegen das allgemeine Gleichheitsgebot, weil weder an die Zahl der verfügbaren Geräte, noch an die Mitgliederzahl eines Haushalts angeknüpft werde. Einen weiteren Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sieht der Kläger darin, dass es letztlich der willkürlichen Entscheidung des Beitragsservice obliege, welchen Bewohner einer Wohnung er in Anspruch nehme. Mangels verbindlicher gesetzlicher Ausgleichsregeln führe dies in Mehrpersonenhaushalten zu nicht hinnehmbaren Ungleichheiten, indem letztlich die willkürlich herausgegriffenen (wenigen) Personen für die Gesamtkosten aufkommen müssten. Bevorzugt würden allein Menschen ohne Wohnung. Die Ungleichbehandlung gelte auch in Bezug auf die Befreiungstatbestände. Schließlich sei ein Gleichheitsverstoß darin zu erblicken, dass es zu einer mehrfachen Inanspruchnahme komme, etwa wenn aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung unterhalten werde oder zusätzlich der Arbeitgeber über den Betriebsstättenbeitrag für eine bereits privat herangezogene Person zahle.
18Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein Grundrecht auf Informationsfreiheit in Gestalt der positiven wie auch der negativen Informationsfreiheit verletze. Der Beitrag sei seiner Höhe nach unverhältnismäßig und führe dazu, dass sich viele Menschen Empfangsmöglichkeiten gar nicht mehr leisten könnten. Auch sei zu beklagen, dass Wohnungsinhaber mit geringem Einkommen, bei denen keine Befreiung vorliege, unter die Armutsgrenze rutschten. Gerade für diesen Personenkreis seien die überteuerten Internetangebote nicht verfügbar.
19Der Kläger legt darüber hinaus seine Auffassung dar, wonach der Rundfunkbeitrag sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.
20Schließlich begehrt der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil diese eine unbillige Härte darstelle. Er nutze die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht.
21Der Kläger beantragt,
22den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 aufzuheben
23sowie
24ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hält die Klage für unbegründet. Die Bescheide seien formell rechtmäßig. Materiell-rechtlich stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen dar. Verstöße gegen höherrangiges Recht bestünden nicht.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30I. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem diese sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
31II. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für den Festsetzungszeitraum April bis Juni 2014 zu Recht festgesetzt.
32Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
33Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung „L. 00, 00000 H. “. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Begriff der Wohnung in § 3 RBStV hinreichend definiert.
34Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum hat er nicht geleistet. Somit durfte der rückständige Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.
351. Der angefochtene Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig.
36Der angefochtene Festsetzungsbescheid wurde ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom Beklagten erlassen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich um Bescheide des WDR und nicht solche des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice).
37Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
38Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der WDR sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des Beklagten.
392. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
40Bei dem Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GV. NRW. 2011, S. 675) handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden.
41Da der Rundfunkbeitrag auf gesetzlicher Grundlage erhoben wird, verfängt das Vorbringen des Klägers zum Vertrag zu Lasten Dritter nicht.
42Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
43vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 71 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 – VG 11 K 2724/13 –, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 605/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 – 3 K 554/13 –, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 –, 1 A 182/13 –, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K13.926 –, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 – 2 A 621/13 –, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 – 8 K 3353/13 –, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 – 11 K 3920/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 – 14 K 6006/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 – 5 K 237/14 GI –, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 – 7 K 3474/13 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 – 27 K 9590/13 –, juris Rn 34 ff.
44Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
45Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff.; Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifarth, Der neue Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266 ff.,
46teilt die Kammer diese Auffassung nicht,
47vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a. vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
48Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
49a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe allein zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 Rundfunkstaatsvertrag – RStV –). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
50Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
51b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
52Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
53Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
54vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a., BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
55Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
56Verfassungsrechtlich ist der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
57Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
58eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 57.
59Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
60Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 – u.a., juris Rn 66 ff.
62Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
63c) Auch im Falle der Ablehnung der inhaltlichen Programmgestaltung folgt daraus kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.
64Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs‑)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,
65vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 –, juris Rn 65.
66Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.
67Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich zudem nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,
68vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 –, juris Rn 84, 86.
69Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV),
70vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 62 f.
71Aus diesem Grund dringt der Kläger auch nicht mit seinen Beanstandungen hinsichtlich der Höhe der Intendantenbezüge sowie der sonstigen Personalkosten durch. Diese beruhen auf rechtlichen Verpflichtungen, die von der KEF jeweils genehmigt worden sind.
72Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.
73d) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf die fehlende Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Besetzung der Aufsichtsgremien mit staatsnahen Rundfunkräten berufen. Eventuelle Verstöße gegen rundfunkrechtliche Vorschriften führen nicht zum Wegfall der Beitragspflicht, sondern sind mit den dafür vorgesehen rechtlichen Instrumenten zu beheben.
74Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Besetzung des ZDF-Aufsichtsrats verwiesen,
75vgl. Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, juris.
76Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz hinsichtlich der Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien haben zu einer Änderung des ZDF-Staatsvertrages geführt. Dies belegt, dass die gesetzlich vorgesehen Kontrollmechanismen grundsätzlich greifen.
77e) Des Weiteren erweist sich auch die wohnungsbezogene Zuordnung des Vorteils nicht als sachwidrig. Das Innehaben einer Raumeinheit lässt bei typisierter Betrachtung ausreichende Rückschlüsse auf die Erlangung eines Vorteils zu. Ausgehend davon, dass nach statistischen Erkenntnissen die Bürger nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen, liegt der Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit die Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich dort nutzen,
78vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 49.
79Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des Finanzierungszwecks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages und nicht als Steuer zu qualifizieren.
80Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Demzufolge spielt es keine Rolle, ob ein Beitragspflichtiger am Empfang des Radio- und Fernsehprogramms nicht interessiert ist und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzt.
813. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.
82a) Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren,
83vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 102 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind, sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 93 ff.
84Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Norm jedem Wohnungsinhaber ohne jede weitere Unterscheidung nach Haushaltsgröße oder Zahl der bereit gehaltenen Geräte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.
85Die typisierende Erfassung von Einpersonenhaushalten, Familien, Wohngemeinschaften ohne Berücksichtigung des Ob bzw. der Intensität der Mediennutzung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers. Erklärtes Ziel der Reform war zum einen die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, wie etwa die zunehmende Verbreitung von Programminhalten über das Internet auf mobile und multifunktionale Empfangsgeräte, die eine Anknüpfung an bestimmte Gerätetypen immer schwieriger machte. Zum anderen sollte ein einfacheres System etabliert werden, welches Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Beitragspflichtigen entbehrlich macht und zugleich mit einer gleichmäßigen Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu einer höheren Erfassungsquote und damit letztlich auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit und -stabilität führt.
86Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes im privaten Bereich schwerpunktmäßig in der Wohnung erfolge, fußt auf statistischen Erhebungen, wonach im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät und 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer verfügten (www.destatis.de), wobei der Verbreitungsgrad eine stetig steigende Tendenz aufweist. Dass die Vorteile der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots schwerpunktmäßig in einer Wohnung zum Tragen kommen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunehmend eine mobile Nutzung hinzutritt. Diese ergänzt das stationäre Angebot.
87Der Einwand des Klägers, das Datenmaterial sei veraltet, verfängt nicht. Belastbare Anhaltspunkte für eine rückläufige Ausstattung der Haushalte mit Mediengeräten bestehen nicht.
88Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt.
89Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 110 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 109 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 53/71/13 –, juris Rn 39 ff.
90Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des VG Osnabrück,
91vgl. Urteil vom 01.04.2010, – 1 A 182/13 –, juris Rn 25 ff.,
92wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.
93Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
94vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 –, juris Rn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 26.
95b) Auch mit seiner Beanstandung der mehrfachen Heranziehung einer natürlichen Person über den Betriebsstättenbeitrag sowie als Wohnungsinhaber dringt der Kläger nicht durch. Mit dem Rundfunkbeitrag, den jeder Wohnungsinhaber zu leisten hat, wird der Vorteil der Möglichkeit der Rundfunknutzung im privaten Bereich abgegolten. Davon zu unterscheiden ist der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im unternehmerischen Bereich. Für Letzteren wird der Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich erhoben.
96Vgl. eingehend zum Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 -, juris.
97Der Gesetzgeber durfte die jeweiligen Anknüpfungstatbestände jeweils eigenständig ausgestalten.
98c) Aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber – wie bisher – nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden hat, sondern für jede Wohnung der einheitliche Beitrag in Ansatz gebracht wird. Dies gilt auch dann, wenn bei Eheleuten eine Zweitwohnung, die allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt,
99vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 – juris Rn 113 ff.; Urteile der Kammer vom 25.02.2015 – 6 K 2373/14 – und – 6 K 4202/14 – so auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 5371/13 –, jurisRn 47 ff.
100d) Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen dartun können, es verstoße mangels verbindlicher gesetzlicher Ausgleichsregeln gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Beitragsservice willkürlich auswähle, welchen von mehreren Bewohnern er in Anspruch nehme.
101Nach der Regelungssystematik des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV.
102Eine Zahlungsverpflichtung besteht somit im Grundsatz für sämtliche nicht befreiten Bewohner, wobei der Beitrag für die Wohnung insgesamt nur einmal erhoben wird. Anders als der Kläger meint, stellt die in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gesetzlich angeordnete Gesamtschuld eine ausreichende verbindliche Ausgleichsregelung zwischen den beitragspflichtigen Bewohner dar.
103e) Ferner vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit der Einräumung von Befreiungstatbeständen festzustellen. Auch bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, welches vorliegend nicht überschritten ist.
1044. Des Weiteren liegt eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG durch den Rundfunkbeitrag nicht vor.
105a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,
106vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 72 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.
107Selbst wenn man – ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung – von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie den Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.
108b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht,
109vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 – 11 K 1090/13 –, juris Rn 55 und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 24.
1105. Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Soweit infolge der Zahlungspflicht dem Beitragspflichtigen ein geringeres Budget für andere Zwecke zur Verfügung steht, handelt es sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff.
111Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Rundfunkbeitrag insgesamt als verhältnismäßig dar. Die relativ geringfügige Belastung in Höhe von 17,98 € pro Monat, die im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV abgefedert wird, erweist sich gegenüber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als nachrangig. Soweit der Kläger geltend macht, der Beitrag benachteilige insbesondere Wohnungsinhaber mit geringem Einkommen, bei denen keine Befreiung vorliege, ist auf die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStB zu verweisen. Durch die dortige Regelung wird vermieden, dass bei geringfügigem Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenzen für einen Sozialleistungsbezug das verfügbare Einkommen durch Entrichtung des Rundfunkbeitrags unter die Bedarfsgrenze fällt.
1126. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.
113a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie der Einzugstermine führt – gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) – nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines „zentralen Melderegisters“, sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.
114Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 134 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 – 4 ME 204/13 –, juris Rn 5 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.
115Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ersichtlich.
116b) Nicht zu beanstanden sind ferner die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.
117Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa „Wohnungsaufgabe“ oder „Umzug ins Ausland“ gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 134 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 138 ff.
119c) Ferner stellt sich der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.
120Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 145 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 149 ff.
1217. Soweit der Kläger beanstandet, der öffentlich-rechtliche Rundfunk führe zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu nationalen privaten und europäischen Rundfunkanbietern, macht er in der Sache einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht geltend.
122Ein solcher Verstoß liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor.
123Der öffentlich-rechtliche Rundfunk genießt auch europarechtlich eine besondere Stellung.
124Vgl. hierzu Protokoll Nr. 29 (Protokoll von Amsterdam) über den öffentlich rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten vom 02.10.1997, ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109, in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (Abl. C 306 vom 17.12.2007), konsolidierte Fassung ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 312 sowie Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01), ABl. C 30 vom 05.02.1999, S. 1.; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257/01 vom 27.10.2009).
125Im Protokoll von Amsterdam wird ausgeführt, dass „der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren.“
126Mit Blick auf die spezifische Funktion des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist des Weiteren die Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt, „den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“
127Für die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Rundfunkfinanzierung ist danach entscheidend, ob es sich um eine (zulässige) Beihilfe nach Art. 107 AEUV bzw. eine neue Beihilfe nach Art. 108 AEUV handelt, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre.
128Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt, dass die Kommission bereits bei Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 Az. K (2007) 1761 zu der Auffassung gelangt sei, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien.
129Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 29 ff. und 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 57 ff..
130Mithin war von einer zulässigen staatlichen Beihilfe auszugehen.
131Im Verhältnis hierzu ist der nunmehrige Rundfunkbeitrag nicht als neue (und damit notifizierungspflichtige) Beihilfe einzuordnen.
132Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 29 ff. und 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 57 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 89 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 25 f.
1338. Da die Kammer die Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von Amts wegen vollumfänglich prüft, waren weitere mögliche, vom Kläger nicht ausdrücklich gerügte Grundrechtsverstöße in den Blick zu nehmen.
134a) Der Rundfunkbeitrag verletzt nicht das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.
135Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen (positiven oder negativen) Bekenntnisses verbunden.
136b) Soweit gegen den Rundfunkbeitrag teilweise eingewandt wird, er verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Weder sind Wahl und Ausübung des Wohnrechts, noch der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Auch knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an,
137vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 87 f.;
138c) Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Thematik „Öffentlich-Rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“. Dieses Gutachten enthält in erster Linie Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Regelung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten kommt die Befugnis zu, Umfang und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugestalten. Dabei hat der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen, das von den Gerichten nur dahin überprüft werden darf, ob die äußersten Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.
139III. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf jeweils 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig,
140vgl. zu der entsprechenden Regelung in der Satzung des NDR: VG Hamburg, Urteil vom 17.07. 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 68 f.
141IV. Soweit der Kläger im Klageverfahren zusätzlich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass die Klage insoweit mangels vorherigen Antrags an den Beklagten nicht zulässig sein dürfte, besteht der geltend gemachte Befreiungsanspruch zudem auch in der Sache nicht.
142Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
143Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV liegen nicht vor. Wie oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes begründen könnten.
144V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
145VI. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung die Berufung zu.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.