Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 K 7041/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit August 2000 unter der Teilnehmernummer 000 000 000 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Bis Januar 2010 wurde das Teilnehmerkonto mit einem Radio und einem Fernsehgerät geführt, im Anschluss nur mit einem Radiogerät.
3Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 wird der Kläger nunmehr als Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
4Nachdem der Kläger rückständige Rundfunkbeiträge trotz Zahlungsaufforderung nicht leistete, setzte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 01.06.2013 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar bis März 2013 in Höhe von 53,94 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € (insgesamt 61,94 €) fest.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.06.2013 Widerspruch ein. Diesen begründete er unter Hinweis auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu unbestellten Leistungen, § 241 a BGB; ferner machte er einen Verstoß des Rundfunkbeitrages gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes geltend.
6Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 zurückgewiesen.
7Der Kläger hat am 15.09.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Wesentlichen macht unter Bezugnahme auf Rechtsgutachten der Professoren Degenhart und Koblenzer geltend, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele. Der Beitrag könne mangels individualisierten Vorteils nicht als Vorzugslast, sondern nur als Gemeinlast in Gestalt einer Zwecksteuer angesehen werden. Es sei nicht ersichtlich, worin der gesamtgesellschaftliche Nutzen des Rundfunkangebots zu sehen sei. Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf bestimmte Themenbereiche aus dem politischen, wirtschaftlichen und medizinischen Bereich die Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Funktionsauftrag nicht nachkomme. Der Bildungsauftrag werde nicht erfüllt, sondern kritische Meinungen würden unterdrückt. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitrag mit seinem (zu) groben Typisierungsraster gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass lediglich in 1 – 2 % der Wohnungen keine Rundfunknutzung stattfinde, fehle es an einer tatsächlichen Absicherung dieser Zahlenangabe. Zu beanstanden sei, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Entlastungsmöglichkeit bezüglich der vermuteten Nutzung vorsehe. Der Beklagte könne hiergegen auch nicht einwenden, dass die pauschale Anknüpfung an die Wohneinheit der Erzielung einer höheren Beitragsgerechtigkeit diene, indem sog. „Schwarzseher“ nunmehr erfasst würden. Insoweit sei eine effizientere Verwaltung vonnöten gewesen. Der Kläger macht ferner geltend, auch sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in Gestalt der positiven als auch der negativen Informationsfreiheit sei verletzt. Schließlich liege in der Beschneidung seiner vermögensrechtlichen Verhältnisse eine Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG.
8Der Kläger beantragt,
9den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2013 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitrag sei insbesondere nicht als Steuer zu qualifizieren, da er zweckbestimmt sei und dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Auch der behauptete Verstoß gegen Grundrechte liege nicht vor.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
16Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.03.2013 nebst Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt.
17Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
18I. Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der angegriffene Bescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift „ T. 00, 00000 F. “. Den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum von Januar bis März 2013 hat er nicht beglichen. Er durfte somit als rückständiger Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.
19II. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
201. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
21vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 71 ff.;VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 – VG 11 K 2724/13 –, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 605/13 –, juris Rn 19 ff.;VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn 23 ff.;VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 28,VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 – 2 A 621/13 –, juris Rn 18 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 28 ff.
22Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
23Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, HFR 2013, S. 60 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153.
24teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
25Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
26a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe allein zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV).
27Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
28b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
29Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
30Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
31vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
32Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
33Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
34eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris, Rn 109 ff. und Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –,juris Rn 80 ff.
35Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
36Soweit von einigen Klägern geltend gemacht wird, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Funktionsauftrag nicht (mehr), begründet dies kein subjektiv öffentliches Recht des Beitragspflichtigen auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen. Der Beitragspflichtige ist gehalten, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.
37Ebenso wenig verfängt der ebenfalls gelegentlich erhobene Einwand, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreite den Funktionsauftrag, so dass eine Finanzierung jedenfalls nicht in der gegenwärtigen Höhe geboten sei. Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,
38vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – jurisRn 84, 86.
39Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV). Mit diesem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell ist es nicht vereinbar, wenn sich der einzelne Beitragspflichtige unter Geltendmachung von Verstößen gegen den Rundfunkauftrag seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise entziehen könnte.
40Des Weiteren erweist sich auch die wohnungsbezogene Zuordnung des Vorteils nicht als sachwidrig. Das Innehaben einer Raumeinheit lässt bei typisierter Betrachtung ausreichende Rückschlüsse auf die Erlangung eines Vorteils zu. Ausgehend davon, dass nach statistischen Erkenntnissen die Bürger nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen, liegt der Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit die Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich dort nutzen.
41Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des Finanzierungszwecks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung.
422. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.
43Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren,
44vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 102 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind.
45Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Norm jedem Wohnungsinhaber ohne jede weitere Unterscheidung nach Haushaltsgröße oder Zahl der bereit gehaltenen Geräte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.
46Die typisierende Erfassung von Einpersonenhaushalten, Familien, Wohngemeinschaften ohne Berücksichtigung des Ob bzw. der Intensität der Mediennutzung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers. Erklärtes Ziel der Reform war zum einen die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, wie etwa die zunehmende Verbreitung von Programminhalten über das Internet auf mobile und multifunktionale Empfangsgeräte, die eine Anknüpfung an bestimmte Gerätetypen immer schwieriger machte. Zum anderen sollte ein einfacheres System etabliert werden, welches Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Beitragspflichtigen entbehrlich macht und zugleich mit einer gleichmäßigen Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu einer höheren Erfassungsquote und damit letztlich auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit und -stabilität führt.
47Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes im privaten Bereich schwerpunktmäßig in der Wohnung erfolge, fußt auf statistischen Erhebungen, wonach im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät und 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer verfügten (www.destatis.de), wobei der Verbreitungsgrad eine stetig steigende Tendenz aufweist. Dass die Vorteile der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots schwerpunktmäßig in einer Wohnung zum Tragen kommen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunehmend eine mobile Nutzung hinzutritt. Diese ergänzt das stationäre Angebot.
48Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt.
49Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 110 ff. sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 53/71/13 –, juris Rn 39 ff.
50Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des VG Osnabrück,
51vgl. Urteil vom 01.04.2010, – 1 A 182/13 –, juris Rn 25 ff.
52wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.
53Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
54vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 26.
55Aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber – wie bisher – nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden hat, sondern für jede Wohnung der einheitliche Beitrag in Ansatz gebracht wird,
56so auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 5371/13 –, jurisRn 47 ff.
57Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Rundfunkbeitrag insgesamt als verhältnismäßig dar. Die relativ geringfügige Belastung in Höhe von 17,98 € pro Monat, die im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV abgefedert wird, erweist sich gegenüber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als nachrangig.
583. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen.
59a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,
60vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.
61Selbst wenn man – ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung – von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie dem Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.
62b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht,
63vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 – 11 K 1090/13 –, juris Rn 55 und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 24.
644. Der Rundfunkbeitrag verletzt des Weiteren nicht das Recht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.
65Der Schutzbereich der Religionsfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden.
66Auch der Umstand, dass Sendungen mit religiösem Inhalt mitfinanziert werden, steht dem nicht entgegen. Der pluralistischen Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist immanent, dass Sendungen ausgestrahlt werden, mit denen sich einzelne Beitragspflichtige gerade nicht identifizieren können.
67Aus demselben Grund verfängt auch nicht der teilweise erhobene Einwand, der religionskritische oder -feindliche Inhalt einiger Beiträge stehe nicht in Einklang mit den eigenen religiösen Anschauungen und stehe der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags entgegen.
685. Soweit einzelne Beitragspflichtige der Auffassung sind, der Beitrag im privaten Bereich verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Weder sind Wahl und Ausübung des Wohnrechts, noch der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Auch knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an.
696. Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Soweit infolge der Zahlungspflicht dem Beitragspflichtigen ein geringeres Budget für andere Zwecke zur Verfügung steht, handelt es sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff.
707. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht auf das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.
71a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie Einzugstermine führt – gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) – nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines „zentralen Melderegisters“, sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.
72Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 – 4 ME 204/13 –, juris sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.
73b) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.
74Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa „Wohnungsaufgabe“ oder „Umzug ins Ausland“ gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.
75Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,– Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 138 ff.
76c) Schließlich stellt sich, unabhängig von der hier nicht ersichtlichen unmittelbaren Betroffenheit des Klägers auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.
77Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,–Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 149 ff.
788. Des Weiteren liegt kein Verstoß gegen europarechtliche Normen vor.
79a) Zunächst folgt die Kammer nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach der Beitrag gegen die Grundrechte nach Art. 9, 10 und 11 in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verstoße. Soweit in diesen Normen die Grundrechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Schutz des Eigentums Bezug genommen wird, leiten sich hieraus keine weitergehenden Rechte als diejenigen nach dem Grundgesetz ab. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 2, 4, 5, und 14 GG wird daher Bezug genommen.
80b) Auch stellt der Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf.
81Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
82vgl. Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 89; sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 25 f.
83III. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig,
84vgl. zu der entsprechenden Regelung in der Satzung des NDR: VG Hamburg, Urteil vom 17.07. 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 68 f.
85IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86V. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bedarf infolge der Systemumstellung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie der aufgeworfenen Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrages die Gesetzgebungskompetenz besitzen, einer obergerichtlichen Klärung.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.