Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

published on 06/09/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
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Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
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Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
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3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
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a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der fest
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung ode
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auf 439,52 EUR f
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Annotations

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.