Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 7 UF 1115/13

published on 15/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 7 UF 1115/13
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Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierbei hat das Amtsgericht die beiderseitigen während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte intern geteilt und die externe Teilung der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin angeordnet. Weiter wurden zulasten des Antragstellers zwei Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG extern sowie zwei weitere Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG intern geteilt. Dabei handelt es sich um Kapitalzusagen bzw. Kapitalversicherungen der betrieblichen Altersversorgung.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts wurde weiter im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 44.750,00 €, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

Gemäß der Auskunft der A. … Kreditversicherung vom 29.06.2012 handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem berechneten Ehezeitanteil von 89.501,00 €. Nach den Angaben des Versorgungsträgers sollte die externe Teilung durchgeführt werden, weil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht überschritten sei. Der für die Versorgung maßgebliche Zinssatz betrage 5,14%. In der beigefügten Berechnung führt der Versorgungsträger aus, der Ausgleichswert werde durch Barwerthalbierung ermittelt. Die Reduzierung der Altersleistung bei Erreichen der in der Zusage für den Antragsteller geregelten Altersgrenze von 65 Jahren betrage 696,70 € monatliche Rente. Nach der vorgelegten Versorgungsordnung (Bl. 75 ff. d. Hauptakte) wird eine Versorgung für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Gemäß § 7 der Versorgungsordnung richtet sich das Ruhegeld nach dem versorgungsberechtigten Monatseinkommen, der durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre. Die Altersrente beträgt grundsätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr 0,7% des versorgungsberechtigten Monatseinkommens während der anrechnungsfähigen Dienstzeit, längstens in den 10 letzten anrechnungsfähigen Dienstjahren vor dem Rentenbeginn (§ 3 der Versorgungsordnung).

Gegen den der A. … Kreditversicherung am 10.07.2013 zugestellten Endbeschluss wendet sich diese mit ihrer am 24.07.2013 eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die externe Teilung des Anrechts anstrebt. Es handle sich um eine Direktzusage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BetrAVG, weshalb gemäß § 17 1. Alt. VersAusglG die externe Teilung vorzunehmen sei.

Der Senat hat der A. … Kreditversicherung mit Verfügung vom 16.12.2013 aufgetragen, eine neue Berechnung des Ehezeitanteils unter folgenden Prämissen vorzulegen:

Der Diskontierungssatz zur Barwertermittlung des Anrechts darf mit maximal 4,06% (stichtagsbezogener Zinssatz zum 31.12.2011 nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV) angesetzt werden und der Rententrend ist bei der Berechnung zu berücksichtigen und zwar, soweit in der Versorgungszusage dem Ausgleichsverpflichteten eine Anpassung in Höhe von 1% nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugesagt wurde, in dieser Höhe, andernfalls in der Höhe der durchschnittlichen Anpassung der letzten 10 Jahre, die vom Beschwerdeführer anzugeben ist.

Zur möglichst genauen Ermittlung des genannten Zinssatzes, auf dessen Grundlagen noch einzugehen sein wird, hatte sich der Senat zuvor an die Deutsche Bundesbank gewandt, da die Datenreihe WX0087 bis dahin nur mit zwei Stellen hinter dem Komma veröffentlicht war, während die Berechnung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Daten mit drei Stellen hinter dem Komma beruht. Die Deutsche Bundesbank hat hierauf die Zeitreihe WX0087 mit drei Nachkommastellen bereitgestellt.

Der Versorgungsträger hat auf die Verfügung des Senats eine neue Berechnung vorgelegt und einen Ehezeitanteil auf der Grundlage der vorgegebenen Prämissen von 141.083,00 € ermittelt und als Ausgleichswert 70.041,00 € vorgeschlagen. Zugleich wird in der neuen Auskunft auf das eingeschränkte Leistungsspektrum für die ausgleichsberechtigte Person hingewiesen. In der beiliegenden Berechnung wird nunmehr von einem Rechnungszins von 4,06% und einem Rententrend von 1,46% p. a. ausgegangen. Die 1,46% errechnen sich aus dreijährigen Anpassungen in folgender Höhe:

2002 4,90%

2003 0,0%

2004 4,50%

2005 4,12%

2006 4,68%

2007 5,58%

2008 6,51%

2009 5,64%

2010 4,75%

2011 3,76%.

Nach der vorgelegten Teilungsordnung des Versorgungsträgers, der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Versorgungsausgleich, erfolgt der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Wege der externen Teilung, soweit die externe Teilung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig ist, im Wege der internen Teilung. Gemäß § 6 der Teilungsordnung wird der Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung auf eine Altersversorgung beschränkt und eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung dieser Altersversorgung vorgenommen. Nach § 7 der Teilungsordnung berücksichtigt das Unternehmen in jedem Scheidungsfall Kosten in Höhe von 2,5% des Barwerts des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 200,00 € und höchstens 1.000,00 €, die hälftig vom Ausgleichsberechtigten und vom Ausgleichspflichtigen zu tragen sind.

Mit weiterer Verfügung vom 22.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 942 Rn. 22 aufgetragen, die von ihm in der neuen Auskunft in Ansatz gebrachten Teilungskosten, die die vom Bundesgerichtshof allgemein akzeptierten 500,00 € deutlich überstiegen, näher zu erläutern.

Der Versorgungsträger, die A. … Kreditversicherung, teilte hierzu mit, die in Abzug gebrachten Teilungskosten seien auf der Basis der - bereits genannten - Gesamtbetriebsvereinbarung berechnet worden. Diese sehe vor, dass 2,5% des Barwertes des Ehezeitanteiles maximal jedoch 1.000,00 € berechnet würden. Diesem Ansatz liege die Tatsache zugrunde, dass sie als mittelständisches Unternehmen die komplette Verwaltung der Altersversorgung ausgelagert hätte. Im Hinblick auf den Anspruch der Ausgleichsberechtigten entstünden für sie u. a. externe Kosten für wiederkehrende Dienstleistungen:

- Anwartschaftsverwaltung inklusive des Anlegens und der Pflege des Stammsatzes,

- Erstellung jährlicher Gutachten für die jeweiligen Jahresabschlüsse nach EFRS, Handelsbilanz und Steuerbilanz,

- Rentenverwaltung inklusive monatlicher Rentenabrechnung und -zahlung sowie der Meldung an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden.

Darüber hinaus generiere der zusätzliche Versorgunganspruch auch in der internen Verwaltung zusätzlichen Aufwand. So sei die regelmäßige Prüfung hinsichtlich des Bestandes vorzunehmen und monatliche Überweisungen sowie Buchungen und Abstimmungen innerhalb der Finanzbuchhaltung vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise für die externe Verwaltung der Altersversorgung und der intern entstehenden Kosten bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von hier 73 Lebensjahren, sei hier ihres Erachtens dieser Durchschnittsbetrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 € eher zu niedrig als zu hoch angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 legte der Antragsteller Anschlussbeschwerde ein und beantragte auch eine von der Antragsgegnerin „vergessene“ Riesterrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Auf Anforderung des Senats teilte die von der Antragsgegnerin hierauf angegebene H. … Lebensversicherung AG einen Ausgleichswert von 554,43 € mit.

Bereits mit Schreiben vom 03.09.2013 setzte ein beauftragtes Serviceunternehmen für die G. … Versorgungskasse VVaG, Köln, das Amtsgericht davon in Kenntnis, dass für den Antragsteller noch ein weiteres Anrecht aus der Zusage einer Pensionskasse bestehe. Der berechnete Ehezeitanteil betrage 17.614,00 €, als Ausgleichswert würden 8.630,86 € vorgeschlagen. Die Berichtigung des Endbeschlusses werde beantragt. Das Amtsgericht hat seinen Endbeschluss mit Beschluss vom 07.03.2014 ergänzt und die interne Teilung des Anrechts angeordnet. Gegen diesen der Vertreterin des Antragstellers am 17.03.2014 zugestellten Beschluss legte diese mit beim Amtsgericht Nürnberg am 20.03.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein.

Der Senat hat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben mit von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagener, am 10.04.2014 gerichtlich festgestellter Vereinbarung Einigkeit darüber erzielt, dass ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers bei der T. … Pensionsmanagement, G. … Versorgungskasse Nummer … sowie ein Ausgleich der von der Antragstellerin unterhaltenen H. …-Riesterrente Nummer … nicht stattfindet und eine Ausgleichszahlung erfolgt.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

1. Die befristete Beschwerde der A. … Kreditversicherung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

2. Auch das Schreiben im Auftrag der G. … Versorgungskasse VVaG vom 03.09.2013 stellt eine zulässige Beschwerde dar.

Dem Versorgungsträger wurde der erstinstanzliche Beschluss bislang nicht zugestellt, weil die Versorgung vom Antragsteller in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden war und deshalb auch vom Familiengericht (zunächst) nicht berücksichtigt werden konnte. Der Versorgungsträger, dem die Entscheidung des Familiengerichts offenbar im Konzernverbund bekannt geworden ist, beantragte mit Schriftsatz vom 03.09.2013 die Berichtigung des Beschlusses vom 03.07.2013. Eine solche Berichtigung ist jedoch nicht möglich, weil § 42 FamFG ebenso wie § 319 ZPO die Berichtigung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässt. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach diesen Vorschriften. Stets muss der Irrtum „offenbar“ sein, d. h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben (grundlegend BGH NJW 1985, 742). Im vorliegenden Verfahren war die neue Versorgung dem Gericht bei Erlass des Beschlusses aber noch gar nicht bekannt. Für eine „vergessene“ Versorgung hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1984, 572) erklärt: „Eine Änderungsbefugnis folgte auch nicht aus der Vorschrift des § 319 ZPO [Berichtigung des Urteils] oder des § 321 ZPO [Ergänzung des Urteils], weil von einem versehentlichen Übergehen der... Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht ausgegangen werden kann.“

Rechtlich nicht möglich ist auch die vom Amtsgericht durchgeführte Ergänzung des Beschlusses. In der Entscheidung BGH FamRZ 2013, 1548 mit Anm. Borth (1552) und Hoppenz (1553) wird in Rn. 27 f. (zum früheren Recht) sogar noch weitergehend ausgeführt: „Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277) [hiergegen Hoppenz in seiner Anmerkung, der eine Parallele zu § 321 ZPO zieht]. Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. ...“ Das Familiengericht kann die Entscheidung über ein vergessenes Anrecht also i. d. R. nicht mehr nachholen (offen gelassen von OLG Stuttgart FamRZ 2011, 982 (LS) - juris Rn. 21). § 43 FamFG spricht (wie § 321 ZPO) im Übrigen von einem „Antrag“. Ein Ergänzungsbeschluss wäre deshalb allenfalls möglich, wenn die Teilung des Anrechts von einem Beteiligten in einem (als Antrag zu verstehenden) vermeintlichen Sachantrag ausdrücklich gefordert wurde (Holzwarth, Festschrift Hahne, 407, 410), zumindest sein Rechtsschutzziel also deutlich wurde (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 43 FamFG Rn. 7), woran es im vorliegenden Verfahren fehlt, wenn man nicht das Rechtsschutzziel einer „vollständigen“ Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausreichen lässt. Zudem wurde das Anrecht durch das Familiengericht auch nicht „übergangen“. „Übergehen“ setzt nämlich zumindest voraus, dass sich die Entscheidungslücke aus einem Vergleich von Beschluss und Verfahrensakte ergibt (Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5). Hier wird das Anrecht aber nach Erlass des Endbeschlusses erstmals erwähnt.

Mit dem Antrag auf Berichtigung macht der Versorgungsträger aber deutlich, dass er mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 1992, 243), ist sein Antrag entsprechend seinem Rechtsschutzziel als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, weil mangels Zustellung die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über das vergessene Anrecht nicht nur gestattet, sondern auch geboten (OLG Stuttgart, a. a. O.).

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zuletzt FamRZ 2013, 207 mit Anm. Borth) jeder im Gesetz nicht vorgesehene Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers zu einer Beschwer führt, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt, ist ein „vergessener“ Versorgungsträger auch beschwerdeberechtigt.

Das Anrecht ist aber auch deswegen Gegenstand dieses Verfahrens, weil der Senat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden hat.

3. Auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegner (§ 66 FamFG) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Ergänzungs-)Beschluss vom 17.03.2014 (§§ 43, 58 ff. FamFG) sind zulässig.

4. Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegen daher die Entscheidungen des Amtsgerichts nur in Bezug auf die mit den Beschwerden angegriffenen Anrechte.

5. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

6. Die Beschwerde der A. … Kreditversicherung hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zwar ausgehend von dem dort angesetzten Ausgleichsbetrag zu Unrecht die interne Teilung angeordnet hat, nach Änderung des Ausgleichsbetrags die Wertgrenze des § 17 VersAusglG aber überschritten wird.

6.1 Zur Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG-Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 4,06% und führt zu dem vom Versorgungsträger errechneten erhöhten Ehezeitanteil.

Die tragenden Erwägungen, die zu dieser Überzeugung geführt haben, hat der 11. Senat mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 31.01.2014, Az. 11 UF 1498/13 (abrufbar bei juris und beck-online, in Kurzfassung veröffentlicht in NJW-Spezial 2014, 165; NZFam 2014, 279) aufgezeigt. Auf diesen Beschluss, dem der Senat beitritt, wird Bezug genommen, weshalb die Erwägungen im Folgenden nur noch zusammengefasst und ergänzend auf das vorliegende Anrecht bezogen wiedergegeben werden.

Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Beinahe ausnahmslos wird von den Versorgungsträgern der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drs. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG ausgeschlossen. Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44; DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.; Weil, FPR 2013, 254, 255; vgl. auch die Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Die Einzahlung des im vorliegenden Verfahrens zunächst errechneten Barwerts zuzüglich 5,14% Zinsen (gerechnet bis 31.12.2013, Versicherungsbeginn 01.01.2014 - Einzahlungsbetrag also 49.468,53 €) in die Versorgungsausgleichskasse ließ beim Ausgleichsverpflichteten eine Rente von nur 284,93 € ab dem 65. Lebensjahr monatlich erwarten (vgl. den online-Rechner unter versorgungsausgleichskasse.de), garantiert werden ihm (bei 1,75% Zinsen) 225,88 €. Dabei hätte er in der Versorgungsausgleichskasse weder über eine Invaliditäts- noch über eine Hinterbliebenenabsicherung verfügt. In seiner eigenen Versorgung verliert er einen Anspruch über 696,70 € monatlich. Das Gericht hat hier, um biometrisch einheitliche Daten zu erhalten, die Vergleichsrechnung mit dem Ausgleichsverpflichteten durchgeführt. Der knapp zwei Jahre jüngeren Ausgleichsberechtigten würde eine Rente von 230,86 € garantiert. Möglicherweise lassen sich diese Verluste durch die Wahl einer anderen Zielversorgung reduzieren. Zielversorgungen, die einen Zinssatz anbieten, der dem BilMoG-Zinssatz bei vergleichbarer Sicherheit für die Ausgleichsberechtigte auch nur nahekommt, sind aber nicht zu finden. Der Anspruch auf Altersleistung der Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der internen Teilung wird nach der Berechnung des Versorgungsträgers 789,36 € betragen. Die Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage des BilMoG-Zinssatzes liegt unter diesen Umständen auf der Hand.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträger überlassen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 85 und BT-Drs. 16/11903 S. 56). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig (vgl. Glockner/Voucko-Glockner in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleich-karlsruhe.de). Dabei muss auch bedacht werden, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009, also erst kurz nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes und weit nach Abfassung von dessen Begründung, durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Gleichwohl leiten eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen aus den Gesetzesmaterialien ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drs. 16/10144, S. 31). Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“. Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl nicht ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303 und (eine gesetzliche Änderung fordernd) FuR 2014, 159; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327; a. A. - der Ansicht des OLG Hamm beitretend - Norpoth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8; Weil, FPR 2013, 254, 257; gegen jede Abweichung von der Handelsbilanz demgegenüber Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346). Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen. Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drs. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278). Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drs. 16/10144, S. 41 f.).

Das Familiengericht wird durch den „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht gebunden, vielmehr bleibt es zur Prüfung des Vorschlags verpflichtet (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Auch die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben (hieran zweifelnd - mit aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßenden Anregungen an den Gesetzgeber -: Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2014, 357, 358: „Eine Korrektur des § 17 VersAusglG mit dem modifizierten Zinssatz kann letztlich nicht (nur) durch die Rechtsprechung erfolgen.“). Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566).

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg sind zu der Überzeugung gelangt, dass den aufgezeigten Vorgaben Rechnung getragen werden kann, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird. Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Berücksichtigung eines solchen Glättungseffekts ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs, bei dem nicht auf kurzfristige Marktschwankungen abzustellen ist, sinnvoll. Aus Sicht der Senate erscheint es dem Versorgungsträger am ehesten zumutbar bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (wie nach § 1 Satz 1 RückAbzinsVO auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

6.2 Zum Ansatz des Rententrends

Abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag des Beschwerdeführers geht der Senat darüber hinaus davon aus, dass bei der Berechnung des Barwerts der Versorgungsverpflichtung auch der Rententrend anzusetzen ist (so auch OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 191; Glockner/Hoenes/Weil, a. a. O. Rn. 48; Höfer, a. a. O., Rn. 162; Vorstandsempfehlung A. III. 4. des 20. DFGT; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Hufer/Karst, DB 2012, 2576; Breuers, FuR 2013, 564, 566). Die oben bereits erwähnten Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Rn. 91 und 92, Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sowie einem Anwartschaftstrend von 3%) zeigen, dass durch eine Berücksichtigung von 2% Rententrend Barwertsteigerungen bei einer 30-Jährigen von 25,2%, bei einer 45-Jährigen von 23,7% und bei einer 65-jährigen von 21,5% zu erwarten sind. Im Fall des OLG München (FamRZ 2012, 130) führte ein Rententrend von 2,3% bei einem Mann (Alter und Renteneintrittsalter werden nicht angegeben) zu einer Barwertsteigerung um 27,8%. Auch der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Anpassung künftiger Rentenleistungen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Die gegen die Berücksichtigung des Rententrends vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

In erster Linie wird angeführt, die künftigen Anpassungen seien nicht sicher und damit nicht ausgleichsreif. „Trendannahmen der Höhe nach vorzunehmen, wäre dementsprechend systemwidrig“ (vgl. insbesondere Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2577). Eine solche Verfallbarkeit der Höhe nach wird vor allem bei endgehaltsbezogenen Anrechten hinsichtlich ihrer Anwartschaftsdynamik angenommen. Es sei nicht absehbar, ob der Ausgleichsverpflichtete im Unternehmen verbleibe (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 494). Der Bundesgerichtshof hat schon zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden (vgl. BGH FamRZ 1989, 844 auch zur Gleichbehandlung der privaten betrieblichen Altersversorgung), „dass unverfallbar [im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F.] (nur) diejenigen Anwartschaften sind, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.“ Diese Rechtsprechung wurde durch die Formulierung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch in das neue Versorgungsausgleichsrecht einbezogen. Schon nach früherem Recht führte die den Maßstabsversorgungen vergleichbare Dynamik in der Leistungsphase aber zu einer wesentlichen Erhöhung des Barwerts. So war bei einer Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit der Barwert bei einer vergleichbaren Dynamik in der Leistungsphase gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwVO sogar um 50% zu erhöhen. Der Gesetzgeber hat an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass nach neuem Recht diese Dynamik nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Einen solchen Schluss kann man auch nicht aus der Einzelbegründung zu § 5 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 49) ziehen, nach der die übliche Wertentwicklung des Anrechts bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht zu berücksichtigen sei (so aber Hufer/Karst, a. a. O.). Die Frage, ob eine übliche Wertentwicklung zu einer Abänderung des stichtagsbezogenen Werts führt, ist nicht vergleichbar mit der Frage, ob eine abschätzbare Wertentwicklung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung unberücksichtigt bleibt.

Auch der Einwand, es würden unterschiedliche Ausgleichswerte bei interner und externer Teilung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Breuers, FuR 2013, 564, 566), ist nicht überzeugend. Höfer (a. a. O., Rn. 163 f.) hat einen realistischen Weg zur Bewertung dieser Dynamik für die interne und externe Teilung aufgezeigt.

Die Höhe des anzusetzenden Rententrends hängt von der Versorgungszusage ab. Wurde die 1% - Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gewählt, so ist dieser Trend anzusetzen. Andernfalls muss entweder wie bei der Prüfung der Dynamik nach früherem Recht auf den Durchschnitt der Anpassungen in den zehn Jahren vor dem Stichtag (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2676) oder entsprechend der Regelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf den Durchschnitt der letzten sieben Jahre abgestellt werden (so Höfer a. a. O. Rn. 164). Unabhängig vom Vergleichszeitraum ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts erforderlich, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (BGH NJW 2004, 2676). Da bei der Rentenanpassung nicht auf Zinszyklen, sondern auf die Lohn- und Preisentwicklung abzustellen ist, erscheint es dem Senat sinnvoller, den früheren Vergleichszeitraum von zehn Jahren beizubehalten. Der Versorgungsträger hat hierzu nunmehr einen Wert von durchschnittlich 1,46% jährlich errechnet.

6.3 Zum internen Ausgleich

Gegen den nach den Vorgaben des Senats durchgeführten Teilungsvorschlag besteht nur hinsichtlich der Teilungskosten Korrekturbedarf. Mit dem Vorschlag wird der Ausgleichsberechtigten insbesondere ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch Erhöhung der Altersrente gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Nach den Angaben des Versorgungsträgers wird die Altersleistung versicherungsmathematisch so errechnet, dass sich ein Barwert in Höhe des Ausgleichswerts ergibt (vgl. Hauß, FPR 2011, 26, 27; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 631; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 701). Der Anspruch auf Altersleistung der (knapp 2 Jahre jüngeren) Ausgleichsberechtigten wird 789,36 € betragen, während dem Ausgleichsverpflichteten ein Anspruch (ohne Leistungseinschränkung) von monatlich 691,76 € für die Ehezeit verbleibt (wobei sich diese Werte durch die geringer angesetzten Teilungskosten leicht erhöhen werden). Einwendungen gegen die Berechnung des Zuschlags wurden nicht erhoben und sich auch nicht ersichtlich.

In seiner Neuberechnung nach den Vorgaben des Senats hat der Versorgungsträger gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 70.041,00 € Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 70.291,00 € Euro zu korrigieren. Der Senat hat die Teilungskosten nämlich nur mit 500,00 € zum Ansatz gebracht, weil die darüber hinausgehenden 1.000,00 €, die der Versorgungsträger ansetzen möchte, nicht mehr angemessen sind. § 13 VersAusglG ermöglicht dem Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10144, S. 57) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 610 ff. mit Anm. Keuter) geht das Gericht davon aus, dass damit nicht allein die Kosten gemeint sind, die unmittelbar bei der Aufnahme eines neuen Rentenberechtigten entstehen, sondern auch die mit der späteren Verwaltung des neuen, zusätzlichen Kontos verbundenen Kosten, die sogenannten Teilungsfolgekosten (so auch Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 53; Wick in Fachanwaltskommentar FamR, 4. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2; Holzwarth in Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 666; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 345; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; FA-FamR-Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn. 160).

Obwohl der Versorgungsträger laut seiner Teilungsordnung einen Abschlag von 2,5% mit einer Obergrenze von 1.000,00 € ansetzt, dürfen die angemessenen Teilungskosten nicht über die tatsächlichen Durchschnittskosten hinausgehen. Zwar wird im Rahmen einer Mischkalkulation von einigen Oberlandesgerichten in solchen Fällen zu Recht (bei niedriger Untergrenze) der Ansatz des 1,5-fachen Durchschnitts der Teilungskosten als Ober- bzw. Kappungsgrenze zugelassen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; a. A. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 665). Eine solche Mischkalkulation ist aber nur veranlasst, wenn die interne Teilung in der Versorgungsordnung auch bei Teilungswerten vorgesehen ist, die zu einem prozentualen Abschlag unterhalb der Kappungsgrenze führt. Gemäß der oben bereits dargestellten Versorgungsordnung wählt der Versorgungsträger aber stets die externe Teilung, soweit dies durch § 17 VersAusglG zugelassen wird. Damit kommt aber in praktisch allen Fällen der internen Teilung (von Entscheidungen der Gerichte abgesehen, die trotz Wahl der externen Teilung die interne Teilung anordnen) allein die Obergrenze zum Zuge. Es handelt sich also wirtschaftlich betrachtet nicht um eine Kappungsgrenze, sondern um eine Pauschale, die sich allein an den Durchschnittskosten zu orientieren hat.

Schon zu der genannten Obergrenze hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500,00 € zu begrenzen. Ein solcher Höchstbetrag könne die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein.

Da der Versorgungsträger die Teilungskosten nicht durch eine genaue, nachvollziehbare Kalkulation darlegte (vgl. hierzu BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 46; OLG Köln FamRZ 2011, 1795, 1796), sich vielmehr auf die oben dargestellten allgemein gehaltenen Hinweise beschränkte, hat der Senat die Teilungskosten anhand allgemeiner Kriterien zu überprüfen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen abgesehen. Dem Versorgungsträger steht dabei zwar auch offen, auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug zu nehmen (BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24), er muss diese Kosten zur Begründung seiner Teilungskosten aber zumindest benennen. Für geringere Teilungskosten spricht dabei im Allgemeinen ein eingeschränktes Leistungsspektrum, insbesondere eine Kapitalzusage (hierzu BGH FamRZ 2012, 610, 614 mit Anm. Keuter) oder (mit geringeren Auswirkungen) die hier vorliegende Beschränkung auf Altersrente (vgl. zu den erheblichen Unterschieden die Berechnungen bei Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 57 ff). Geringer sind die Teilungskosten auch bei einer großen Zahl von Versorgungsberechtigten (mit gleichförmigen Versorgungen), bei einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse) und bei der Deckung von Verwaltungskosten durch laufende Überschüsse (BGH FamRZ 2012, 610, 615, Rn. 58 a. E.) oder aus dem Deckungskapital. Individuelle Umstände bei der Ausgleichsberechtigten können zur Rechtfertigung einer Pauschale aber nicht herangezogen werden (so aber BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

Der Senat folgt in seiner Entscheidung weitgehend der Berechnung von Lucius/Veit/Groß (a. a. O.). Von den genannten Autoren wird zur Bestimmung der Teilungskosten der Barwert solcher Kosten bei einem Durchschnittsfall einer Direktzusage, die auf eine Altersrente beschränkt ist, errechnet. Die von den aufgeführten Autoren genannten Pauschalen von jeweils 40,00 € für die Einrichtungskosten zum Ehezeitende (anders als die von Lucius/Veit/Groß, a. a. O. S. 55 hier angesetzten ca. 15-20 Minuten rechnet die Daimler AG allerdings laut der Entscheidung des OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711 mit 90 Minuten) und die Administrationskosten im Leistungsfall hält der Senat für angemessen. Ebenso angemessen dürften die in dem Beitrag errechneten laufenden Verwaltungskosten in der Anwartschaftsphase und in der Leistungsphase (36,00 € jährlich) sein, die den Berechnungen der Autoren zugrunde gelegt wurden (Hauß, FPR 2011, 26, 28 geht von 5,00 € monatlich aus, ebenso der Versorgungsträger im Verfahren AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 57 F 29/08). Es ist auch nicht ersichtlich, warum die externe Verwaltung der Versorgung zu einer Erhöhung dieser Durchschnittskosten führen sollte.

Die genannten Autoren ermitteln die Teilungskosten als Barwert der künftig anfallenden Kosten für die Einrichtung und Verwaltung des neuen Kontos. Sie gehen dabei von einem Rechnungszins von 5,25% und einer Erhöhung der Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase von jährlich 2% aus. Nach den genannten Ansätzen wären bei einer Altersrentenzusage für eine weibliche heute 45-jährige Ausgleichsberechtigte Kosten von 480,00 € anzusetzen. Die höchsten Kosten fallen für männliche 60 - 64-jährige Ausgleichsberechtigte mit 670,00 € an. Die Pauschalierung der Teilungskosten führt jedoch unter der Prämisse, dass für das Unternehmen Kostenneutralität eintreten soll, zum Ansatz einer Pauschale, die auch über die realen Teilungskosten hinausgehen kann. Geht man deshalb davon aus, dass der Versorgungsträger die Teilungskosten durch einen pauschalierten Betrag festsetzen kann, so muss es zu einer Mischkalkulation kommen. Allerdings dürfen die Gerichte bei hohen Werten keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand des Versorgungsträgers stünde (Bericht des Rechtsausschusses zum VAStrRefG, BT-Drs. 16/11903, S. 103). Für die Bestimmung dieser Pauschale sind folgende Umstände von Bedeutung:

Das durchschnittliche Scheidungsalter betrug in Deutschland im Jahre 2012 bei Männern 45,5 Jahre und bei Frauen: 42,5 Jahre (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Ehescheidungen/Tabellen/MasszahlenEhescheidungen.html). Nach der Berechnung der genannten Autoren lägen hier die Teilungskosten ohne Invaliditätsversorgung bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 40 bis 44 Jahren) bei 395,00 € und bei einem männlichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 45 bis 49 Jahren) bei 375,00 €, auch die Ausgleichsberechtigte befand sich bei Ehezeitende in der genannten Altersspanne. Für die Teilungskosten kann mit diesen Altersstufen als Durchschnittsfall gerechnet werden, weil etwa zwei Drittel der Scheidungen die Altersgruppe von 35 - 55 Jahren betreffen (vgl. Statistisches Bundesamt, Geschiedene Ehen nach Alter und Ehedauer, unter destatis.de). Diese Zahlen müssen allerdings erhöht werden, weil kein Grund ersichtlich ist, warum (zulasten des Versorgungsträgers) für die Berechnung des Barwerts der Teilungskosten ein anderer Rechnungszins anzusetzen ist als für die Berechnung des Ehezeitanteils. Für diesen wurde nur ein Rechnungszins von 4,08% angenommen. Nach den obigen Rechenbeispielen ist hier aber, wenn man bedenkt, dass die Einrichtungskosten zum Ehezeitende nicht abzuzinsen sind und (anders als bei der obigen Abzinsung der künftigen Betriebsrente) die Kosten während der Anwartschafts- und Leistungsphase auftreten, nicht mit einer Erhöhung zu rechnen, die die 500,00 € überschreitet. Jedenfalls als Pauschale kann der vom Bundesgerichtshof genannte Betrag deshalb auch im vorliegenden Verfahren angesetzt werden.

6.4 Hinweis auf Ausgleich nach der Scheidung (§ 224 Abs. 4 FamFG)

Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik des endgehaltsabhängigen Anrechts bei der A. … Kreditversicherung muss der spätere schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleiben (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).

6.5 Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, 11. Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung durchzuführen.

7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der G. … Versorgungskasse VVaG und der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin wurde von den Beteiligten ausgeschlossen. Das Zustandekommen der von den Vertretern der Ehegatten vorgeschlagenen Vereinbarung hat der Senat mit Beschluss vom 10.04.2014 gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

Der Senat geht davon aus, dass auch eine von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagene und vom Gericht festgestellte Vereinbarung die von § 7 Abs. 1, 2 VersAusglG geforderte notarielle Beurkundung ersetzt (im Grundsatz zustimmend Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 36 FamFG Rn. 9; Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 36 FamFG Rn. 21; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617; OLG München, FamRZ 2011, 812 - die Beratungsfunktion werde „zumindest“ bei einer Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts erfüllt -; ebenso Meyer-Holz, a. a. O., § 36 FamFG Rn. 13; a. A. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1192; Ruland, a. a. O., Rn. 868; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1026; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 278 ZPO, Rn. 35). Richtig ist, dass durch die Mitwirkung des Notars die fachkundige und unabhängige Beratung und Belehrung der vertragsschließenden Ehegatten sichergestellt werden soll (Borth, a. a. O., Rn. 1027). Die Beratung und Belehrung ist allerdings auch bei einem von den Vertretern der Beteiligten vorgeschlagenen Vergleich gewährleistet. Es bedarf dabei auch keiner ausdrücklichen Übertragung der Belehrungspflicht der Beteiligten durch das Gericht auf die Mandantenvertreter (zu dieser Möglichkeit BGH FamRZ 2011, 1572, Rn. 21 im Juris-Ausdruck). Der Rechtsanwalt ist nämlich stets verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. „Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen“ (BGH FamRZ 2001, 1442, Rn. 10 im Juris-Ausdruck). Würde der Senat eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach §§ 134, 138 BGB für unwirksam halten, besteht auch bei einer von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagenen Vereinbarung die Verpflichtung, die Feststellung des Zustandekommens zu verweigern (Greger, a. a. O., Rn. 34).

Da keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist der Senat an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Es ist deshalb festzustellen, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).

8. Die weiteren Versorgungsanrechte der Beteiligten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Zum Ansatz kommen drei Anrechte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

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published on 31/01/2014 00:00

Gründe I. 1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziffer 2 der Ver
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published on 07/09/2015 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2012 - 15 UF 60/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des
published on 24/11/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 in seiner Ziffer 2) Abs. 2 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A]
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Annotations

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sindUzdie Rendite des Unternehmensanleihenindexes,tzdie durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes undNtzder Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz.Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:



Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz(AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sindUzdie Rendite des Unternehmensanleihenindexes,tzdie durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes undNtzder Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz.Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:



Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz(AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sindUzdie Rendite des Unternehmensanleihenindexes,tzdie durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes undNtzder Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz.Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:



Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeittzum Zeitpunktz(AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.