Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

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Familienrecht: Schenkungsversprechen – Eine Morgengabe ist nach deutschem Recht nicht einklagbar

10.08.2019

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden 

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 127a Gerichtlicher Vergleich


Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1410 Form


Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Dez. 2015 - 7 UF 1117/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt: Ein Versorgung

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 7 UF 1115/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtsk

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - XII ZB 71/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers z

Amtsgericht Speyer Beschluss, 21. Nov. 2016 - 43 F 221/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor 1. Die am 30.05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Dudenhofen (Heiratsregister Nr. E) geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeh

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - XII ZB 668/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteil

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. März 2014 - 4 UF 222/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.10.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm – hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert. Es wird festgestellt,

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - XII ZB 365/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB365/12 Verkündet am: 26. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Nov. 2012 - 6 UF 395/12

bei uns veröffentlicht am 30.11.2012

Tenor 1. Der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland gegen die Regelun

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Aug. 2012 - 18 UF 347/11

bei uns veröffentlicht am 16.08.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 (

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Okt. 2011 - 2 WF 155/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.09.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.06.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Aug. 2011 - 6 UF 62/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Absätze 2 bis 5 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 17. Februar 2011 – 13 F 200/10 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im W

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Mai 2011 - 11 UF 138/11

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinande

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Mai 2011 - 6 UF 32/11

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der D.B. AG wird Ziffer II. 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. Januar 2011 – 27 F 188/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der ext

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2010 - 28 F 496/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2010

Tenor 1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Stuttgart geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund V

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