Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
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10/08/2019 05:35
Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden
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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
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published on 07/12/2015 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Ein Versorgung
published on 15/04/2014 00:00
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtsk
published on 01/02/2017 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers z
published on 21/11/2016 00:00
Tenor
1. Die am 30.05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Dudenhofen (Heiratsregister Nr. E) geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeh
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