Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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14/08/2019 04:55

Das Familiengericht muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann regeln, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
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(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,4. die Unzulässigke
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