Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 UF 342/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1124.11UF342.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2014

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 in seiner Ziffer 2) Abs. 2 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG (Vers.-Nr.: 7…. C) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33.226 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ... N 019) nach Maßgabe des Tarifvertrages ...[A] Betriebsrente, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet.

Die ...[A] AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 … N 019) zu zahlen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben..

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.410,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich betreffend das von der Antragstellerin bei der ...[A] AG erworbene Anrecht. Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Höhe des Ausgleichswerts dieses Anrechts.

2

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 6. Juni 1991 geheiratet.

3

Am 17. August 2011 schlossen die Eheleute eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie u.a. vereinbarten, dass für den Fall der Scheidung ihrer Ehe die Versorgungsanrechte, die "jeder Ehegatte während der Ehezeit ab dem 1. Mai 2011 bereits erworben hat oder noch erwerben wird, nicht auszugleichen sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden soll für die Zeit ab Eheschließung bis zum Ablauf des 30. April 2011".

4

Die Antragstellerin ist bei der ...[A] beschäftigt und hat Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung erlangt, die nach dem Willen der Versorgungsträgerin im Wege der externen Teilung auszugleichen sind. Der Antragsgegner hatte sein Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG erstinstanzlich dahingehend ausgeübt, dass er die weitere Beteiligte zu 2) als Zielversorgungsträgerin bestimmt hat.

5

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22. April 2013 die Ehe der Beteiligten auf den am 23. August 2012 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es den Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträgerin in der Auskunft vom 28. November 2012 durchgeführt. Dort hatte die ...[A] den Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin unter Berücksichtigung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung mit 40.336,95 €, bezogen auf den 31.7.2012, errechnet und auf dieser Grundlage einen Ausgleichswert von 20.168,48 € ermittelt. Bei der Berechnung des Ausgleichswerts wurde nach Mitteilung der Versorgungsträgerin ein Rechnungszins von 6 % berücksichtigt. Die ...[A] hat im Übrigen gemäß ihren Darlegungen für die Berechnung der Anwartschaft aus rückwirkenden Rentenbausteinen während der vereinbarten Ehezeit vom 1. Juni 1991 bis 30. April 2011 einen Wert von 546,66 € ermittelt, diesen Betrag mit dem Faktor 6,149 multipliziert und ist so zu einem Kapitalwert von 40.336,95 € gelangt. Bei dem Faktor 6,149 handelt es sich wiederum um einen Faktor zur Bestimmung des Kapitalwerts für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr, der einer entsprechenden Tabelle von Bode Hewitt entnommen wurde (vgl. Bl. 23 der Versorgungsausgleichsakte). Die Tabelle berücksichtigt nach den Angaben der ...[A] das Alter des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit und den Zeitraum bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres.

6

Der Antragsgegner macht mit seiner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichteten Beschwerde geltend, die Versorgungsträgerin und ihr nachfolgend das Amtsgericht hätten den Ausgleichswert unzutreffend berechnet. Die Berechnung des Ausgleichswerts sei schon nicht überprüfbar, weil die hierfür notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Daher sei auch zu bestreiten, dass in dem von der ...[A] verwendeten Abfindungsfaktor bereits ein Rententrend von 1 % einkalkuliert sei, wie dies die ...[A] behaupte.

7

Die Wertermittlung sei gemäß § 45 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen, maßgeblich sei also der Barwert der künftigen Versorgungsleistung. Der zu seiner Bestimmung in Ansatz gebrachte Rechnungszins von 6 % führe zur Ermittlung eines Ausgleichswerts, der den Halbteilungsgrundsatz verletze. Bei dem Zinssatz handele es sich um einen rein steuerlichen bzw. bilanziellen Zinssatz, der die Besonderheit der Verzinsung von Versorgungsanrechten nicht berücksichtige. Auch die Bemessung der Abzinsungssätze des § 253 Abs. 2 HGB richte sich nach der Rückabzinsungsverordnung und damit im Wesentlichen nach der Rendite von Unternehmensanleihen. Bei der externen Teilung habe der Ausgleichsberechtigte jedoch nicht die Möglichkeit als sichere Altersversorgung eine Unternehmensanleihe mit einem AA-Rating zu wählen. Vielmehr müsse er eine fest verzinsliche Anlage wählen, entweder durch Zahlung des Betrages in die Versorgungsausgleichskasse oder in private Rentenversicherungen die weitgehend verpflichtet sind, ausschließlich sichere und damit äußerst niedrig verzinste Anleihen zu wählen. Dort betragen die Zinssätze jedoch nur zwischen 1 % und 2 %. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass schon die Barwertverordnung 2003 einen Zinssatz von 5,5 % vorgesehen habe. Weil dies jedoch nach überwiegender Ansicht verfassungswidrig gewesen sei, sei der Rechnungszins im Jahr 2006 auf 4,5 % reduziert worden. Soweit jetzt der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB angesetzt werde, sei diese Handhabung ebenfalls verfassungswidrig. Erforderlich sei eine verfassungskonforme Anpassung des Rechnungszinses auf 3,25 %, wie ihn auch das Oberlandesgericht Hamm für angemessen erachtet habe. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung auch die Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG zu berücksichtigen.

8

Die Entscheidung des Amtsgerichts sei im Übrigen auch hinsichtlich des Zinsausspruchs abzuändern. Im Hinblick auf den Inhalt der zwischen den Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung müsse die Verzinsung des extern zu teilenden Anrechts bei der ...[A] schon für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 und nicht erst für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit angeordnet werden. Anderenfalls werde der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt.

9

Die ...[A] trägt vor:

10

Die Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 6 % bei der Kapitalwertberechnung im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei angemessen und aufgrund der Systematik der tariflichen Zusage, insbesondere der dortigen Abfindungsregelungen für Betriebsrenten, auch zwingend erforderlich.

11

Nach dem Rentenbausteinsystem erwerbe jeder Mitarbeiter in jedem Beschäftigungsjahr auf der Basis seines jeweiligen Lebensalters und seines jeweiligen Einkommens einen Rentenbaustein. Die Höhe der von den Mitarbeitern erworbenen einzelnen Rentenbausteine basiere auf einem von den Tarifvertragsparteien gemeinsam festgelegten Arbeitgeberbeitrag, der nach entsprechender versicherungsmathematischer Berechnung und Bewertung in eine Rentenwerttabelle eingegangen sei. Dort sei für jedes Lebensjahr ein Faktor ausgewiesen, der mit den rentenfähigen Einkommen des jeweiligen Jahres zu multiplizieren sei und so den in jenem Jahr erworbenen Rentenbaustein ergebe. Die in der Rentenwerttabelle ausgewiesenen Verrentungsfaktoren ihrerseits seien unter Berücksichtigung einer Verzinsung von rund 6,5 % berechnet, wobei sich die Zinshöhe aus dem in der Vergangenheit höheren Zinsniveau erkläre. Da in die Rentenbausteine die (fiktive) Verzinsung bis zu deren Fälligkeit eingerechnet sei, summierten sich die einzelnen Bausteine bis zur Fälligkeit als statische Beträge auf. Durch den Vorweg-Einbezug der Verzinsung reduzierten sich die erworbenen Nominalbeträge der Bausteine entsprechend durch die Geldwertentwicklung bis zur Fälligkeit, so dass untechnisch von einer vorweggenommenen Anwartschaftsdynamik gesprochen werden könne. Daher werde im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unverfallbare Anwartschaft die Summe der bis zum Ausscheiden erworbenen Rentenbausteine gewährt und bei deren Abfindung demzufolge ein Rechnungszins von 6 % p.a. zugrunde gelegt. Hätten die Tarifvertragsparteien dies nicht so festgelegt, würden sich zwischen vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern gegenüber „betriebstreuen“ Mitarbeitern massive Wertigkeitsdifferenzen und damit Gleichbehandlungsprobleme ergeben.

12

Ein Rechnungszins von 6 % analog des bei Abfindungen unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaften zugrunde gelegten Zinses spreche nicht gegen den Willen des Gesetzgebers, der bei der Berechnung des Kapitalwerts in § 47 Abs. 4 VersAusglG ausdrücklich an die Unverfallbarkeitsberechnung in § 4 Abs. 5 BetrAVG anknüpfe. Im Übrigen sei nach dem Willen des Gesetzgebers für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz zugunsten des Fiskus gemäß § 6 a EStG unverändert ein Zinssatz von 6 % zugrunde zu legen.

13

In den letzten Jahren sei es zu erheblichen Zinsschwankungen gekommen. Die Maßgeblichkeit eines sich ständig dynamisch verändernden Rechnungszinses hätte zur Folge, dass die Wertigkeit von Anwartschaften, die bis zur möglichen Fälligkeit häufig Zeiträume von über 30 bis 40 Jahren abbilden, eine völlig unterschiedliche und ggf. zufällige Entwicklung nehmen würde. Unter den Aspekten Verlässlichkeit und Gleichbehandlung sei daher die dauerhafte und für alle Anwendungsbereiche gleichmäßige Verwendung des vertraglich vereinbarten festen Rechnungszinses von 6 % zwingend geboten.

14

In den von ihr verwendeten Abfindungsfaktoren sei im Übrigen ein 1 %-iger Rententrend versicherungsmathematisch schon einkalkuliert.

15

Die vom Amtsgericht vorgenommene Verzinsung des Ausgleichswerts ab dem Ende der Ehezeit entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

16

Der Senat hat zu der Frage, welchen Kapitalwert der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG unter Berücksichtigung der Rechnungsgrundlagen sowie der anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik hat, ein Gutachten des Diplom-Volkswirts und Rentenberaters ...[B] eingeholt; der Sachverständige sollte in seinem Gutachten auch die Höhe der Rente bestimmen, die die Antragstellerin aus dem Ehezeitanteil des Anrechts bei der ...[A] zu erwarten hat; überdies sollte er darlegen, welche Rente der Antragsgegner zu erwarten hat, wenn er den hälftigen von ihm errechneten Kapitalbetrag des Anrechts in die Versorgungsausgleichskasse, in eine gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Zielversorgung, die eine angemessene Versorgung gewährleistet, einzahlt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ...[B] vom 8. April 2014 (Bl. 172 ff. d.A.) verwiesen.

17

Darüber hinaus hat der Senat der ...[A] AG aufgegeben, eine Neuberechnung des Ausgleichswerts des Anrechts des Antragstellers auf der Grundlage des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV vorzulegen. Die Versorgungsträgerin hat daraufhin eine neue Berechnung vom 13.10.2014 vorgelegt, in der sie unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,95 % und eines Rententrends von 1 % zu einem Ehezeitanteil von 66.451,99 € und einem Vorschlag für den Ausgleichswert von 33.226 € gelangt.

II.

18

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

19

Die Antragstellerin hat bei der ...[A] AG ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung mit einem (vertraglich vereinbarten) Ehezeitanteil von 66.451,99 € erlangt. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 33.226 € und dieser Betrag ist von dem Versorgungsträger zur Begründung einer Versorgung für den Antragsgegner zu zahlen, §§ 1, 4, 17, 45, 47 Abs. 4 und 5 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG.

20

1. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben vertraglich vereinbart, dass nur die bis zum 30. April 2011 erworbenen betrieblichen Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils einer Versorgung der Teil unberücksichtigt bleibt, der nach diesem Zeitpunkt erworben wurde. Für die Berechnung des Ehezeitanteils sind jedoch die Berechnungsfaktoren zum Ehezeitende (hier: 31. Juli 2012) nach § 3 Abs. 1 VersAusglG heranzuziehen; die nach der Vereinbarung auszuschließenden Anrechte sind entsprechend den Strukturmerkmalen der jeweiligen Versorgung im Sinne der §§ 39, 40 VersAusglG zu ermitteln (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 1, Rn. 125; BGH, FamRZ 2004, 256).

21

2. Für die Wertberechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG gilt nach § 45 Abs. 1 VersAusglG die Bewertungsvorschrift des § 4 Abs. 5 BetrAVG. Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung, was eine Hochrechnung bis zum Erreichen der Altersgrenze erforderlich macht. Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend, § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die versicherungsmathematische Berechnung eines Kapitalwerts erfordert Festlegungen und Annahmen zu den Rechnungsgrundlagen; hierzu zählen neben der Rentenhöhe Beginn und Laufzeit der künftigen Renten sowie insbesondere der Rechnungszins sowie der Rententrend (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 85; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. April 2014, Az. 7 UF 1115/13, zitiert nach juris, Rn. 40). Die Versorgungsträgerin hat bei der Ermittlung des von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswerts einen Rechnungszins von 6 % zugrunde gelegt. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Zinssatz zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb auf der Grundlage des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsVO, mithin vorliegend auf 3,95 %, zu korrigieren ist, was unter Berücksichtigung der übrigen für die Berechnung des Kapitalwerts maßgeblichen Parameter zu einem Kapitalwert des Ehezeitanteils von 66.451,99 € und einem Ausgleichswert von 33.226 €, bezogen auf den 31. Juli 2012, führt.

22

Wie der Sachverständige ...[B] in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, würde bei einer Einzahlung des von der Versorgungsträgerin auf der Basis des BilMoG- Zinssatzes ermittelten Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegner im Rentenalter 71 eine Monatsrente von nur rund 140,10 € erhalten; sein Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung läge mithin im Jahre 2028 voraussichtlich nur bei knapp 52 % des Werts der Antragstellerin, der voraussichtlich 272,30 € betragen wird. Die Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage der Berechnungen der Versorgungsträgerin liegt unter diesen Umständen auf der Hand, zumal der BilMoG-Zinssatz noch unterhalb des seitens der Versorgungsträgerin zugrunde gelegten Rechnungszinses von 6 % liegt.

23

Nach Ruland (Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 650) kommt bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht. Einer solchen Handhabung stehen jedoch nach Auffassung des Senats die Vorschriften der §§ 14, 17 VersAusglG entgegen, wonach der Versorgungsträger die externe Teilung verlangen kann, wenn der Ausgleichswert des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht.

24

Eine Reihe von Gerichten vertritt demgegenüber teilweise die Auffassung, dass der Gesetzgeber die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen hat und die Gerichte in Ermangelung einer auszufüllenden Gesetzeslücke daran gehindert sind, diesen Rechnungszins abzuändern und den Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts anders zu bewerten (vgl. OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 2 UF 150/13, FamRB 2014, 138, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2012, Az. 11 UF 1132/11, FamRZ 2013, 462). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, sind nach dieser Auffassung hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet sind und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich schon bei der Scheidung, zu trennen. Demgegenüber werde der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt, denn dieser fordere nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen für den Verpflichteten und den Berechtigten immer gleich hoch sein müssen. Es müsse nur darauf geachtet werden, dass der ermittelte Kapitalwert des Anrechts hälftig geteilt wird (OLG Koblenz, aaO, OLG München, aaO).

25

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 1.10.2013, FamRZ 2014,760, zitiert nach juris) soll jedenfalls der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in Handelsbilanzen nach § 253 Abs.2 HGB ermittelte Zinssatz - der für Finanzprodukte mit einer Laufzeit von 15 Jahren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei 5,09 % lag - im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 85 und BT-Drucks. 16/11903, S. 56) zur Anwendung kommen. Die Anwendung eines darüber liegenden Rechnungszinssatzes von 6 % würde eine vom Berechtigten nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung bei der Berechnung des Ausgleichswerts bedeuten, die durch das Familiengericht im Wege einer Korrektur des Zinssatzes und der Berechnung vermieden werden müsse.

26

Das OLG Bremen (Beschluss vom 20.12.2011, Az. 4 UF 120/10, FamRZ 2012, 637, zitiert nach juris) billigt ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, will jedoch diesen bezogen auf die Restlaufzeit heranziehen, die dem Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem voraussichtlichen Versorgungsbeginn entspricht. Diese Verfahrensweise kann im Einzelfall zur Anwendung von Zinssätzen führen, die den BilMoG-Zinssatz noch übersteigen.

27

Demgegenüber vertritt der 12. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 6.2.2012, Az. 12 UF 207/10, FamRZ 2012, 184, zitiert nach juris) die Auffassung, dass zur Vermeidung einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes der Kapitalwert der extern zu teilenden Anrechte unter Zugrundelegung eines marktüblichen Rechnungszinses zu ermitteln ist, der in dem dort entschiedenen Fall von einem Sachverständigen auf 3,25 % beziffert wurde (Garantiezins von 2,25 % + Aufschlag von 1 %) und damit deutlich unterhalb des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (5,24 % zum seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt) lag.

28

Der Senat geht davon aus, dass er an die Berechnung des Ausgleichswerts durch die Versorgungsträgerin nicht gebunden ist und im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien keine Verpflichtung besteht, den Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB seinen Berechnungen zugrunde zu legen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 5. Juli 2012, Az. 11 UF 1132/11, etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Vielmehr schließt er sich der Auffassung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 31.1.2014, Az. 11 UF 1498/13, zitiert nach juris; Beschluss vom 15.4.2014, Az. 7 UF 1115/13, zitiert nach juris) an, wonach bei der Berechnung des Barwerts des Anrechts der Zinssatz nach § 253 Abs.2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsVO zugrunde zu legen ist:

29

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 VersAusglG bestimmt, dass der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts unterbreitet. Insoweit hat der Gesetzgeber die Versorgungsträger zwar ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen. Der Gesetzgeber ging jedoch seinerzeit ersichtlich davon aus, dass die Anwendung dieses Zinssatzes auch zu einer Aufteilung des Anrechts unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes führen würde (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 85 und BT-Drucks. 16/11903, S. 56). An die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes ist das Gericht allerdings nicht gebunden; vielmehr bleibt es stets zur Prüfung des Vorschlags des Versorgungsträgers verpflichtet (Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 5 VersAusglG, Rn. 9; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Dies bedeutet, dass bei erheblichen Fehlbewertungen eine Korrektur vorzunehmen ist (vgl. auch § 42 VersAusglG).

30

Im vorliegenden Fall würde die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs.2 HGB zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts führen, welches der Ausgleichsberechtigte erhält. Dies zeigt die im vorliegenden Verfahren vom Sachverständigen ...[B] durchgeführte Berechnung. Danach errechnet sich unter Zugrundelegung des BilMoG-Zinses von 5,09 %, bezogen auf den 31. Juli 2012, ein Kapitalwert des Ehezeitanteils von 48.950,12 € beziehungsweise ein Ausgleichswert in Höhe von 24.475,07 €; schreibt man diesen Betrag auf der Basis des BilMoG-Zinses bis zum 31. Juli 2014 fest, errechnet sich ein Einzahlungsbetrag von 27.031 €. Dann ergäbe sich für den Antragsgegner unter Berücksichtigung der unterstellten Überschussbeteiligung im Rentenalter 71 (= Eintritt des zweiten Versorgungsfalls) eine Monatsrente von 140,10 €. Das Versorgungsniveau des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung läge dann im Jahre 2028 bei knapp 52 % des Wertes, der der Antragstellerin verbleibt und der mit 272,30 € zu bemessen ist. Unter Zugrundelegung des von der Versorgungsträgerin herangezogenen Rechnungszinses von 6 % ergäbe sich eine noch größere Entwertung des Anrechts für den Antragsgegner.

31

Der Senat hält es daher für angemessen, den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Rechnungszins auf 3,95 % p.a. (BilMoG-Zins ohne Aufschlag gemäß RückAbzinsV) zu modifizieren. Dies führt voraussichtlich dazu, dass der Antragsgegner im Rentenalter 71 ein Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 65 % des Werts haben wird, den die Antragstellerin erreichen wird. (Bei einer Herabsetzung des BilMoG- Zinssatzes auf 4,5 % wären demgegenüber 30.903 € zum 1.8.2014 in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, und bei den unterstellten Wertanpassungen im Rentenalter 71 ergäbe sich dann ein Versorgungsniveau des Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 59 % des Wertes des Verpflichteten). Mithin liegt selbst bei Anwendung eines Rechnungszinses von 3,95 % das Versorgungsniveau des Antragsgegners immer noch deutlich unter demjenigen der Antragstellerin. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gebot der Halbteilung nicht bedeutet, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen für den Verpflichteten und Berechtigten immer gleich hoch sein müssen. Vielmehr muss die Korrektur der Bewertung des Anrechts durch die Versorgungsträger darauf beschränkt bleiben, dass erhebliche Fehlbewertungen vermieden werden ( OLG Koblenz, a.a.O; vgl. auch § 42 VersAusglG, wonach der Wert eines Anrechts nach billigem Ermessen zu ermitteln ist, wenn die unmittelbare oder zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis führt, das dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht).

32

Die Zugrundelegung des BilMoG-Zinssatzes ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV beruht auf folgenden Erwägungen:

33

Nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze für Rückstellungen in Handelsbilanzen ein 7-Jahresschnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitigt, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstellt. Die Berücksichtigung eines solchen Glättungseffekts ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs, bei dem nicht auf kurzfristige Schwankungen abgestellt werden kann, sinnvoll. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert würden schwankende Marktzinsen außerdem zu starken Veränderungen des Barwerts innerhalb kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 VersAusglG zu korrigieren wären. Die Abzinsung selbst erfolgt auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve. Diese Kurve wird auf der Grundlage von Euro-Festzins-Swapsätzen mit Laufzeiten von einem bis zu 50 Jahren berechnet. Dabei werden die Null-Kupon-Swapsätze aus den Festzins-Swapsätzen abgeleitet. Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor, aus. Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen der Marktbreite der über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zins-swapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa, d.h. sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko. Lässt man diesen Aufschlag bei der Berechnung des Rechnungszinses außer Betracht – was schon deshalb geboten ist, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage mit einem (leichten) Ausfallrisiko erfolgen kann und darf - , ist immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahe kommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne Rückgriff auf (nicht ausreichend abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung (vgl. OLG Nürnberg, aaO).

34

Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass bei der Berechnung des Barwerts der Versorgungsverpflichtung auch der Rententrend anzusetzen ist (vgl. hierzu OLG Koblenz, FamRZ 2013, 462; OLG Nürnberg, aaO); dieser hat vorliegend jedoch auch nach den Darlegungen des Sachverständigen ...[B] Berücksichtigung gefunden dergestalt, dass die 1-%-Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG angesetzt wurde.

35

Es erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt, entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages bei der Bewertung des extern zu teilenden Anrechts einen Zinssatz zu Grunde zu legen, der an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung anknüpft und durch den Faktor 0,6 geteilt wird. Der so ermittelte Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung. Fraglich ist insbesondere auch, ob dieser Zinssatz, der die hier zu Grunde gelegten Werte deutlich unterschreitet, von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann; dies würde den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten dann unangemessen benachteiligen (vgl. zum Ganzen OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.1.2014, aaO). Der Senat geht deshalb davon aus, dass nur die hier vorgenommene moderate Absenkung des Rechnungszinses gerechtfertigt ist.

36

3. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, soweit er geltend macht, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts bereits für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 erfolgen muss. Zwar sind aufgrund des zwischen den Eheleuten abgeschlossenen notariellen Vertrages in die Versorgungsausgleichsberechnung nur die bis zum 30. April 2011 erworbenen betrieblichen Anrechte einzubeziehen. Allerdings wird das Ende der Ehezeit allein von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt und ist nicht abänderbar. Im Hinblick darauf sind die Werte der auszugleichenden Anrechte, bezogen auf das gesetzliche Ende der Ehezeit, also den 31. Juli 2012, zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785, zitiert nach juris). Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt so grundsätzlich bis zum Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden, ist es im Hinblick darauf lediglich erforderlich, eine Verzinsung des errechneten Kapitalbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.

38

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

39

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4 Übertragung


(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowi

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu be

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 4 Auskunftsansprüche


(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem ander

Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV | § 1 Abzinsung von Rückstellungen


Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittel

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 42 Bewertung nach Billigkeit


Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 UF 342/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 UF 342/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2011 - XII ZB 546/10

bei uns veröffentlicht am 07.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 7 UF 1115/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtsk

Referenzen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierbei hat das Amtsgericht die beiderseitigen während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte intern geteilt und die externe Teilung der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin angeordnet. Weiter wurden zulasten des Antragstellers zwei Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG extern sowie zwei weitere Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG intern geteilt. Dabei handelt es sich um Kapitalzusagen bzw. Kapitalversicherungen der betrieblichen Altersversorgung.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts wurde weiter im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 44.750,00 €, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

Gemäß der Auskunft der A. … Kreditversicherung vom 29.06.2012 handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem berechneten Ehezeitanteil von 89.501,00 €. Nach den Angaben des Versorgungsträgers sollte die externe Teilung durchgeführt werden, weil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht überschritten sei. Der für die Versorgung maßgebliche Zinssatz betrage 5,14%. In der beigefügten Berechnung führt der Versorgungsträger aus, der Ausgleichswert werde durch Barwerthalbierung ermittelt. Die Reduzierung der Altersleistung bei Erreichen der in der Zusage für den Antragsteller geregelten Altersgrenze von 65 Jahren betrage 696,70 € monatliche Rente. Nach der vorgelegten Versorgungsordnung (Bl. 75 ff. d. Hauptakte) wird eine Versorgung für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Gemäß § 7 der Versorgungsordnung richtet sich das Ruhegeld nach dem versorgungsberechtigten Monatseinkommen, der durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre. Die Altersrente beträgt grundsätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr 0,7% des versorgungsberechtigten Monatseinkommens während der anrechnungsfähigen Dienstzeit, längstens in den 10 letzten anrechnungsfähigen Dienstjahren vor dem Rentenbeginn (§ 3 der Versorgungsordnung).

Gegen den der A. … Kreditversicherung am 10.07.2013 zugestellten Endbeschluss wendet sich diese mit ihrer am 24.07.2013 eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die externe Teilung des Anrechts anstrebt. Es handle sich um eine Direktzusage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BetrAVG, weshalb gemäß § 17 1. Alt. VersAusglG die externe Teilung vorzunehmen sei.

Der Senat hat der A. … Kreditversicherung mit Verfügung vom 16.12.2013 aufgetragen, eine neue Berechnung des Ehezeitanteils unter folgenden Prämissen vorzulegen:

Der Diskontierungssatz zur Barwertermittlung des Anrechts darf mit maximal 4,06% (stichtagsbezogener Zinssatz zum 31.12.2011 nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV) angesetzt werden und der Rententrend ist bei der Berechnung zu berücksichtigen und zwar, soweit in der Versorgungszusage dem Ausgleichsverpflichteten eine Anpassung in Höhe von 1% nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugesagt wurde, in dieser Höhe, andernfalls in der Höhe der durchschnittlichen Anpassung der letzten 10 Jahre, die vom Beschwerdeführer anzugeben ist.

Zur möglichst genauen Ermittlung des genannten Zinssatzes, auf dessen Grundlagen noch einzugehen sein wird, hatte sich der Senat zuvor an die Deutsche Bundesbank gewandt, da die Datenreihe WX0087 bis dahin nur mit zwei Stellen hinter dem Komma veröffentlicht war, während die Berechnung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Daten mit drei Stellen hinter dem Komma beruht. Die Deutsche Bundesbank hat hierauf die Zeitreihe WX0087 mit drei Nachkommastellen bereitgestellt.

Der Versorgungsträger hat auf die Verfügung des Senats eine neue Berechnung vorgelegt und einen Ehezeitanteil auf der Grundlage der vorgegebenen Prämissen von 141.083,00 € ermittelt und als Ausgleichswert 70.041,00 € vorgeschlagen. Zugleich wird in der neuen Auskunft auf das eingeschränkte Leistungsspektrum für die ausgleichsberechtigte Person hingewiesen. In der beiliegenden Berechnung wird nunmehr von einem Rechnungszins von 4,06% und einem Rententrend von 1,46% p. a. ausgegangen. Die 1,46% errechnen sich aus dreijährigen Anpassungen in folgender Höhe:

2002 4,90%

2003 0,0%

2004 4,50%

2005 4,12%

2006 4,68%

2007 5,58%

2008 6,51%

2009 5,64%

2010 4,75%

2011 3,76%.

Nach der vorgelegten Teilungsordnung des Versorgungsträgers, der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Versorgungsausgleich, erfolgt der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Wege der externen Teilung, soweit die externe Teilung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig ist, im Wege der internen Teilung. Gemäß § 6 der Teilungsordnung wird der Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung auf eine Altersversorgung beschränkt und eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung dieser Altersversorgung vorgenommen. Nach § 7 der Teilungsordnung berücksichtigt das Unternehmen in jedem Scheidungsfall Kosten in Höhe von 2,5% des Barwerts des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 200,00 € und höchstens 1.000,00 €, die hälftig vom Ausgleichsberechtigten und vom Ausgleichspflichtigen zu tragen sind.

Mit weiterer Verfügung vom 22.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 942 Rn. 22 aufgetragen, die von ihm in der neuen Auskunft in Ansatz gebrachten Teilungskosten, die die vom Bundesgerichtshof allgemein akzeptierten 500,00 € deutlich überstiegen, näher zu erläutern.

Der Versorgungsträger, die A. … Kreditversicherung, teilte hierzu mit, die in Abzug gebrachten Teilungskosten seien auf der Basis der - bereits genannten - Gesamtbetriebsvereinbarung berechnet worden. Diese sehe vor, dass 2,5% des Barwertes des Ehezeitanteiles maximal jedoch 1.000,00 € berechnet würden. Diesem Ansatz liege die Tatsache zugrunde, dass sie als mittelständisches Unternehmen die komplette Verwaltung der Altersversorgung ausgelagert hätte. Im Hinblick auf den Anspruch der Ausgleichsberechtigten entstünden für sie u. a. externe Kosten für wiederkehrende Dienstleistungen:

- Anwartschaftsverwaltung inklusive des Anlegens und der Pflege des Stammsatzes,

- Erstellung jährlicher Gutachten für die jeweiligen Jahresabschlüsse nach EFRS, Handelsbilanz und Steuerbilanz,

- Rentenverwaltung inklusive monatlicher Rentenabrechnung und -zahlung sowie der Meldung an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden.

Darüber hinaus generiere der zusätzliche Versorgunganspruch auch in der internen Verwaltung zusätzlichen Aufwand. So sei die regelmäßige Prüfung hinsichtlich des Bestandes vorzunehmen und monatliche Überweisungen sowie Buchungen und Abstimmungen innerhalb der Finanzbuchhaltung vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise für die externe Verwaltung der Altersversorgung und der intern entstehenden Kosten bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von hier 73 Lebensjahren, sei hier ihres Erachtens dieser Durchschnittsbetrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 € eher zu niedrig als zu hoch angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 legte der Antragsteller Anschlussbeschwerde ein und beantragte auch eine von der Antragsgegnerin „vergessene“ Riesterrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Auf Anforderung des Senats teilte die von der Antragsgegnerin hierauf angegebene H. … Lebensversicherung AG einen Ausgleichswert von 554,43 € mit.

Bereits mit Schreiben vom 03.09.2013 setzte ein beauftragtes Serviceunternehmen für die G. … Versorgungskasse VVaG, Köln, das Amtsgericht davon in Kenntnis, dass für den Antragsteller noch ein weiteres Anrecht aus der Zusage einer Pensionskasse bestehe. Der berechnete Ehezeitanteil betrage 17.614,00 €, als Ausgleichswert würden 8.630,86 € vorgeschlagen. Die Berichtigung des Endbeschlusses werde beantragt. Das Amtsgericht hat seinen Endbeschluss mit Beschluss vom 07.03.2014 ergänzt und die interne Teilung des Anrechts angeordnet. Gegen diesen der Vertreterin des Antragstellers am 17.03.2014 zugestellten Beschluss legte diese mit beim Amtsgericht Nürnberg am 20.03.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein.

Der Senat hat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben mit von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagener, am 10.04.2014 gerichtlich festgestellter Vereinbarung Einigkeit darüber erzielt, dass ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers bei der T. … Pensionsmanagement, G. … Versorgungskasse Nummer … sowie ein Ausgleich der von der Antragstellerin unterhaltenen H. …-Riesterrente Nummer … nicht stattfindet und eine Ausgleichszahlung erfolgt.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

1. Die befristete Beschwerde der A. … Kreditversicherung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

2. Auch das Schreiben im Auftrag der G. … Versorgungskasse VVaG vom 03.09.2013 stellt eine zulässige Beschwerde dar.

Dem Versorgungsträger wurde der erstinstanzliche Beschluss bislang nicht zugestellt, weil die Versorgung vom Antragsteller in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden war und deshalb auch vom Familiengericht (zunächst) nicht berücksichtigt werden konnte. Der Versorgungsträger, dem die Entscheidung des Familiengerichts offenbar im Konzernverbund bekannt geworden ist, beantragte mit Schriftsatz vom 03.09.2013 die Berichtigung des Beschlusses vom 03.07.2013. Eine solche Berichtigung ist jedoch nicht möglich, weil § 42 FamFG ebenso wie § 319 ZPO die Berichtigung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässt. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach diesen Vorschriften. Stets muss der Irrtum „offenbar“ sein, d. h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben (grundlegend BGH NJW 1985, 742). Im vorliegenden Verfahren war die neue Versorgung dem Gericht bei Erlass des Beschlusses aber noch gar nicht bekannt. Für eine „vergessene“ Versorgung hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1984, 572) erklärt: „Eine Änderungsbefugnis folgte auch nicht aus der Vorschrift des § 319 ZPO [Berichtigung des Urteils] oder des § 321 ZPO [Ergänzung des Urteils], weil von einem versehentlichen Übergehen der... Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht ausgegangen werden kann.“

Rechtlich nicht möglich ist auch die vom Amtsgericht durchgeführte Ergänzung des Beschlusses. In der Entscheidung BGH FamRZ 2013, 1548 mit Anm. Borth (1552) und Hoppenz (1553) wird in Rn. 27 f. (zum früheren Recht) sogar noch weitergehend ausgeführt: „Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277) [hiergegen Hoppenz in seiner Anmerkung, der eine Parallele zu § 321 ZPO zieht]. Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. ...“ Das Familiengericht kann die Entscheidung über ein vergessenes Anrecht also i. d. R. nicht mehr nachholen (offen gelassen von OLG Stuttgart FamRZ 2011, 982 (LS) - juris Rn. 21). § 43 FamFG spricht (wie § 321 ZPO) im Übrigen von einem „Antrag“. Ein Ergänzungsbeschluss wäre deshalb allenfalls möglich, wenn die Teilung des Anrechts von einem Beteiligten in einem (als Antrag zu verstehenden) vermeintlichen Sachantrag ausdrücklich gefordert wurde (Holzwarth, Festschrift Hahne, 407, 410), zumindest sein Rechtsschutzziel also deutlich wurde (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 43 FamFG Rn. 7), woran es im vorliegenden Verfahren fehlt, wenn man nicht das Rechtsschutzziel einer „vollständigen“ Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausreichen lässt. Zudem wurde das Anrecht durch das Familiengericht auch nicht „übergangen“. „Übergehen“ setzt nämlich zumindest voraus, dass sich die Entscheidungslücke aus einem Vergleich von Beschluss und Verfahrensakte ergibt (Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5). Hier wird das Anrecht aber nach Erlass des Endbeschlusses erstmals erwähnt.

Mit dem Antrag auf Berichtigung macht der Versorgungsträger aber deutlich, dass er mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 1992, 243), ist sein Antrag entsprechend seinem Rechtsschutzziel als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, weil mangels Zustellung die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über das vergessene Anrecht nicht nur gestattet, sondern auch geboten (OLG Stuttgart, a. a. O.).

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zuletzt FamRZ 2013, 207 mit Anm. Borth) jeder im Gesetz nicht vorgesehene Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers zu einer Beschwer führt, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt, ist ein „vergessener“ Versorgungsträger auch beschwerdeberechtigt.

Das Anrecht ist aber auch deswegen Gegenstand dieses Verfahrens, weil der Senat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden hat.

3. Auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegner (§ 66 FamFG) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Ergänzungs-)Beschluss vom 17.03.2014 (§§ 43, 58 ff. FamFG) sind zulässig.

4. Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegen daher die Entscheidungen des Amtsgerichts nur in Bezug auf die mit den Beschwerden angegriffenen Anrechte.

5. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

6. Die Beschwerde der A. … Kreditversicherung hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zwar ausgehend von dem dort angesetzten Ausgleichsbetrag zu Unrecht die interne Teilung angeordnet hat, nach Änderung des Ausgleichsbetrags die Wertgrenze des § 17 VersAusglG aber überschritten wird.

6.1 Zur Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG-Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 4,06% und führt zu dem vom Versorgungsträger errechneten erhöhten Ehezeitanteil.

Die tragenden Erwägungen, die zu dieser Überzeugung geführt haben, hat der 11. Senat mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 31.01.2014, Az. 11 UF 1498/13 (abrufbar bei juris und beck-online, in Kurzfassung veröffentlicht in NJW-Spezial 2014, 165; NZFam 2014, 279) aufgezeigt. Auf diesen Beschluss, dem der Senat beitritt, wird Bezug genommen, weshalb die Erwägungen im Folgenden nur noch zusammengefasst und ergänzend auf das vorliegende Anrecht bezogen wiedergegeben werden.

Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Beinahe ausnahmslos wird von den Versorgungsträgern der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drs. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG ausgeschlossen. Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44; DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.; Weil, FPR 2013, 254, 255; vgl. auch die Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Die Einzahlung des im vorliegenden Verfahrens zunächst errechneten Barwerts zuzüglich 5,14% Zinsen (gerechnet bis 31.12.2013, Versicherungsbeginn 01.01.2014 - Einzahlungsbetrag also 49.468,53 €) in die Versorgungsausgleichskasse ließ beim Ausgleichsverpflichteten eine Rente von nur 284,93 € ab dem 65. Lebensjahr monatlich erwarten (vgl. den online-Rechner unter versorgungsausgleichskasse.de), garantiert werden ihm (bei 1,75% Zinsen) 225,88 €. Dabei hätte er in der Versorgungsausgleichskasse weder über eine Invaliditäts- noch über eine Hinterbliebenenabsicherung verfügt. In seiner eigenen Versorgung verliert er einen Anspruch über 696,70 € monatlich. Das Gericht hat hier, um biometrisch einheitliche Daten zu erhalten, die Vergleichsrechnung mit dem Ausgleichsverpflichteten durchgeführt. Der knapp zwei Jahre jüngeren Ausgleichsberechtigten würde eine Rente von 230,86 € garantiert. Möglicherweise lassen sich diese Verluste durch die Wahl einer anderen Zielversorgung reduzieren. Zielversorgungen, die einen Zinssatz anbieten, der dem BilMoG-Zinssatz bei vergleichbarer Sicherheit für die Ausgleichsberechtigte auch nur nahekommt, sind aber nicht zu finden. Der Anspruch auf Altersleistung der Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der internen Teilung wird nach der Berechnung des Versorgungsträgers 789,36 € betragen. Die Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage des BilMoG-Zinssatzes liegt unter diesen Umständen auf der Hand.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträger überlassen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 85 und BT-Drs. 16/11903 S. 56). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig (vgl. Glockner/Voucko-Glockner in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleich-karlsruhe.de). Dabei muss auch bedacht werden, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009, also erst kurz nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes und weit nach Abfassung von dessen Begründung, durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Gleichwohl leiten eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen aus den Gesetzesmaterialien ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drs. 16/10144, S. 31). Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“. Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl nicht ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303 und (eine gesetzliche Änderung fordernd) FuR 2014, 159; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327; a. A. - der Ansicht des OLG Hamm beitretend - Norpoth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8; Weil, FPR 2013, 254, 257; gegen jede Abweichung von der Handelsbilanz demgegenüber Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346). Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen. Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drs. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278). Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drs. 16/10144, S. 41 f.).

Das Familiengericht wird durch den „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht gebunden, vielmehr bleibt es zur Prüfung des Vorschlags verpflichtet (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Auch die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben (hieran zweifelnd - mit aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßenden Anregungen an den Gesetzgeber -: Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2014, 357, 358: „Eine Korrektur des § 17 VersAusglG mit dem modifizierten Zinssatz kann letztlich nicht (nur) durch die Rechtsprechung erfolgen.“). Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566).

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg sind zu der Überzeugung gelangt, dass den aufgezeigten Vorgaben Rechnung getragen werden kann, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird. Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Berücksichtigung eines solchen Glättungseffekts ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs, bei dem nicht auf kurzfristige Marktschwankungen abzustellen ist, sinnvoll. Aus Sicht der Senate erscheint es dem Versorgungsträger am ehesten zumutbar bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (wie nach § 1 Satz 1 RückAbzinsVO auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

6.2 Zum Ansatz des Rententrends

Abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag des Beschwerdeführers geht der Senat darüber hinaus davon aus, dass bei der Berechnung des Barwerts der Versorgungsverpflichtung auch der Rententrend anzusetzen ist (so auch OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 191; Glockner/Hoenes/Weil, a. a. O. Rn. 48; Höfer, a. a. O., Rn. 162; Vorstandsempfehlung A. III. 4. des 20. DFGT; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Hufer/Karst, DB 2012, 2576; Breuers, FuR 2013, 564, 566). Die oben bereits erwähnten Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Rn. 91 und 92, Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sowie einem Anwartschaftstrend von 3%) zeigen, dass durch eine Berücksichtigung von 2% Rententrend Barwertsteigerungen bei einer 30-Jährigen von 25,2%, bei einer 45-Jährigen von 23,7% und bei einer 65-jährigen von 21,5% zu erwarten sind. Im Fall des OLG München (FamRZ 2012, 130) führte ein Rententrend von 2,3% bei einem Mann (Alter und Renteneintrittsalter werden nicht angegeben) zu einer Barwertsteigerung um 27,8%. Auch der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Anpassung künftiger Rentenleistungen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Die gegen die Berücksichtigung des Rententrends vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

In erster Linie wird angeführt, die künftigen Anpassungen seien nicht sicher und damit nicht ausgleichsreif. „Trendannahmen der Höhe nach vorzunehmen, wäre dementsprechend systemwidrig“ (vgl. insbesondere Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2577). Eine solche Verfallbarkeit der Höhe nach wird vor allem bei endgehaltsbezogenen Anrechten hinsichtlich ihrer Anwartschaftsdynamik angenommen. Es sei nicht absehbar, ob der Ausgleichsverpflichtete im Unternehmen verbleibe (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 494). Der Bundesgerichtshof hat schon zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden (vgl. BGH FamRZ 1989, 844 auch zur Gleichbehandlung der privaten betrieblichen Altersversorgung), „dass unverfallbar [im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F.] (nur) diejenigen Anwartschaften sind, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.“ Diese Rechtsprechung wurde durch die Formulierung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch in das neue Versorgungsausgleichsrecht einbezogen. Schon nach früherem Recht führte die den Maßstabsversorgungen vergleichbare Dynamik in der Leistungsphase aber zu einer wesentlichen Erhöhung des Barwerts. So war bei einer Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit der Barwert bei einer vergleichbaren Dynamik in der Leistungsphase gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwVO sogar um 50% zu erhöhen. Der Gesetzgeber hat an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass nach neuem Recht diese Dynamik nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Einen solchen Schluss kann man auch nicht aus der Einzelbegründung zu § 5 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 49) ziehen, nach der die übliche Wertentwicklung des Anrechts bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht zu berücksichtigen sei (so aber Hufer/Karst, a. a. O.). Die Frage, ob eine übliche Wertentwicklung zu einer Abänderung des stichtagsbezogenen Werts führt, ist nicht vergleichbar mit der Frage, ob eine abschätzbare Wertentwicklung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung unberücksichtigt bleibt.

Auch der Einwand, es würden unterschiedliche Ausgleichswerte bei interner und externer Teilung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Breuers, FuR 2013, 564, 566), ist nicht überzeugend. Höfer (a. a. O., Rn. 163 f.) hat einen realistischen Weg zur Bewertung dieser Dynamik für die interne und externe Teilung aufgezeigt.

Die Höhe des anzusetzenden Rententrends hängt von der Versorgungszusage ab. Wurde die 1% - Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gewählt, so ist dieser Trend anzusetzen. Andernfalls muss entweder wie bei der Prüfung der Dynamik nach früherem Recht auf den Durchschnitt der Anpassungen in den zehn Jahren vor dem Stichtag (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2676) oder entsprechend der Regelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf den Durchschnitt der letzten sieben Jahre abgestellt werden (so Höfer a. a. O. Rn. 164). Unabhängig vom Vergleichszeitraum ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts erforderlich, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (BGH NJW 2004, 2676). Da bei der Rentenanpassung nicht auf Zinszyklen, sondern auf die Lohn- und Preisentwicklung abzustellen ist, erscheint es dem Senat sinnvoller, den früheren Vergleichszeitraum von zehn Jahren beizubehalten. Der Versorgungsträger hat hierzu nunmehr einen Wert von durchschnittlich 1,46% jährlich errechnet.

6.3 Zum internen Ausgleich

Gegen den nach den Vorgaben des Senats durchgeführten Teilungsvorschlag besteht nur hinsichtlich der Teilungskosten Korrekturbedarf. Mit dem Vorschlag wird der Ausgleichsberechtigten insbesondere ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch Erhöhung der Altersrente gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Nach den Angaben des Versorgungsträgers wird die Altersleistung versicherungsmathematisch so errechnet, dass sich ein Barwert in Höhe des Ausgleichswerts ergibt (vgl. Hauß, FPR 2011, 26, 27; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 631; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 701). Der Anspruch auf Altersleistung der (knapp 2 Jahre jüngeren) Ausgleichsberechtigten wird 789,36 € betragen, während dem Ausgleichsverpflichteten ein Anspruch (ohne Leistungseinschränkung) von monatlich 691,76 € für die Ehezeit verbleibt (wobei sich diese Werte durch die geringer angesetzten Teilungskosten leicht erhöhen werden). Einwendungen gegen die Berechnung des Zuschlags wurden nicht erhoben und sich auch nicht ersichtlich.

In seiner Neuberechnung nach den Vorgaben des Senats hat der Versorgungsträger gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 70.041,00 € Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 70.291,00 € Euro zu korrigieren. Der Senat hat die Teilungskosten nämlich nur mit 500,00 € zum Ansatz gebracht, weil die darüber hinausgehenden 1.000,00 €, die der Versorgungsträger ansetzen möchte, nicht mehr angemessen sind. § 13 VersAusglG ermöglicht dem Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10144, S. 57) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 610 ff. mit Anm. Keuter) geht das Gericht davon aus, dass damit nicht allein die Kosten gemeint sind, die unmittelbar bei der Aufnahme eines neuen Rentenberechtigten entstehen, sondern auch die mit der späteren Verwaltung des neuen, zusätzlichen Kontos verbundenen Kosten, die sogenannten Teilungsfolgekosten (so auch Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 53; Wick in Fachanwaltskommentar FamR, 4. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2; Holzwarth in Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 666; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 345; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; FA-FamR-Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn. 160).

Obwohl der Versorgungsträger laut seiner Teilungsordnung einen Abschlag von 2,5% mit einer Obergrenze von 1.000,00 € ansetzt, dürfen die angemessenen Teilungskosten nicht über die tatsächlichen Durchschnittskosten hinausgehen. Zwar wird im Rahmen einer Mischkalkulation von einigen Oberlandesgerichten in solchen Fällen zu Recht (bei niedriger Untergrenze) der Ansatz des 1,5-fachen Durchschnitts der Teilungskosten als Ober- bzw. Kappungsgrenze zugelassen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; a. A. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 665). Eine solche Mischkalkulation ist aber nur veranlasst, wenn die interne Teilung in der Versorgungsordnung auch bei Teilungswerten vorgesehen ist, die zu einem prozentualen Abschlag unterhalb der Kappungsgrenze führt. Gemäß der oben bereits dargestellten Versorgungsordnung wählt der Versorgungsträger aber stets die externe Teilung, soweit dies durch § 17 VersAusglG zugelassen wird. Damit kommt aber in praktisch allen Fällen der internen Teilung (von Entscheidungen der Gerichte abgesehen, die trotz Wahl der externen Teilung die interne Teilung anordnen) allein die Obergrenze zum Zuge. Es handelt sich also wirtschaftlich betrachtet nicht um eine Kappungsgrenze, sondern um eine Pauschale, die sich allein an den Durchschnittskosten zu orientieren hat.

Schon zu der genannten Obergrenze hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500,00 € zu begrenzen. Ein solcher Höchstbetrag könne die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein.

Da der Versorgungsträger die Teilungskosten nicht durch eine genaue, nachvollziehbare Kalkulation darlegte (vgl. hierzu BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 46; OLG Köln FamRZ 2011, 1795, 1796), sich vielmehr auf die oben dargestellten allgemein gehaltenen Hinweise beschränkte, hat der Senat die Teilungskosten anhand allgemeiner Kriterien zu überprüfen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen abgesehen. Dem Versorgungsträger steht dabei zwar auch offen, auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug zu nehmen (BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24), er muss diese Kosten zur Begründung seiner Teilungskosten aber zumindest benennen. Für geringere Teilungskosten spricht dabei im Allgemeinen ein eingeschränktes Leistungsspektrum, insbesondere eine Kapitalzusage (hierzu BGH FamRZ 2012, 610, 614 mit Anm. Keuter) oder (mit geringeren Auswirkungen) die hier vorliegende Beschränkung auf Altersrente (vgl. zu den erheblichen Unterschieden die Berechnungen bei Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 57 ff). Geringer sind die Teilungskosten auch bei einer großen Zahl von Versorgungsberechtigten (mit gleichförmigen Versorgungen), bei einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse) und bei der Deckung von Verwaltungskosten durch laufende Überschüsse (BGH FamRZ 2012, 610, 615, Rn. 58 a. E.) oder aus dem Deckungskapital. Individuelle Umstände bei der Ausgleichsberechtigten können zur Rechtfertigung einer Pauschale aber nicht herangezogen werden (so aber BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

Der Senat folgt in seiner Entscheidung weitgehend der Berechnung von Lucius/Veit/Groß (a. a. O.). Von den genannten Autoren wird zur Bestimmung der Teilungskosten der Barwert solcher Kosten bei einem Durchschnittsfall einer Direktzusage, die auf eine Altersrente beschränkt ist, errechnet. Die von den aufgeführten Autoren genannten Pauschalen von jeweils 40,00 € für die Einrichtungskosten zum Ehezeitende (anders als die von Lucius/Veit/Groß, a. a. O. S. 55 hier angesetzten ca. 15-20 Minuten rechnet die Daimler AG allerdings laut der Entscheidung des OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711 mit 90 Minuten) und die Administrationskosten im Leistungsfall hält der Senat für angemessen. Ebenso angemessen dürften die in dem Beitrag errechneten laufenden Verwaltungskosten in der Anwartschaftsphase und in der Leistungsphase (36,00 € jährlich) sein, die den Berechnungen der Autoren zugrunde gelegt wurden (Hauß, FPR 2011, 26, 28 geht von 5,00 € monatlich aus, ebenso der Versorgungsträger im Verfahren AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 57 F 29/08). Es ist auch nicht ersichtlich, warum die externe Verwaltung der Versorgung zu einer Erhöhung dieser Durchschnittskosten führen sollte.

Die genannten Autoren ermitteln die Teilungskosten als Barwert der künftig anfallenden Kosten für die Einrichtung und Verwaltung des neuen Kontos. Sie gehen dabei von einem Rechnungszins von 5,25% und einer Erhöhung der Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase von jährlich 2% aus. Nach den genannten Ansätzen wären bei einer Altersrentenzusage für eine weibliche heute 45-jährige Ausgleichsberechtigte Kosten von 480,00 € anzusetzen. Die höchsten Kosten fallen für männliche 60 - 64-jährige Ausgleichsberechtigte mit 670,00 € an. Die Pauschalierung der Teilungskosten führt jedoch unter der Prämisse, dass für das Unternehmen Kostenneutralität eintreten soll, zum Ansatz einer Pauschale, die auch über die realen Teilungskosten hinausgehen kann. Geht man deshalb davon aus, dass der Versorgungsträger die Teilungskosten durch einen pauschalierten Betrag festsetzen kann, so muss es zu einer Mischkalkulation kommen. Allerdings dürfen die Gerichte bei hohen Werten keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand des Versorgungsträgers stünde (Bericht des Rechtsausschusses zum VAStrRefG, BT-Drs. 16/11903, S. 103). Für die Bestimmung dieser Pauschale sind folgende Umstände von Bedeutung:

Das durchschnittliche Scheidungsalter betrug in Deutschland im Jahre 2012 bei Männern 45,5 Jahre und bei Frauen: 42,5 Jahre (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Ehescheidungen/Tabellen/MasszahlenEhescheidungen.html). Nach der Berechnung der genannten Autoren lägen hier die Teilungskosten ohne Invaliditätsversorgung bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 40 bis 44 Jahren) bei 395,00 € und bei einem männlichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 45 bis 49 Jahren) bei 375,00 €, auch die Ausgleichsberechtigte befand sich bei Ehezeitende in der genannten Altersspanne. Für die Teilungskosten kann mit diesen Altersstufen als Durchschnittsfall gerechnet werden, weil etwa zwei Drittel der Scheidungen die Altersgruppe von 35 - 55 Jahren betreffen (vgl. Statistisches Bundesamt, Geschiedene Ehen nach Alter und Ehedauer, unter destatis.de). Diese Zahlen müssen allerdings erhöht werden, weil kein Grund ersichtlich ist, warum (zulasten des Versorgungsträgers) für die Berechnung des Barwerts der Teilungskosten ein anderer Rechnungszins anzusetzen ist als für die Berechnung des Ehezeitanteils. Für diesen wurde nur ein Rechnungszins von 4,08% angenommen. Nach den obigen Rechenbeispielen ist hier aber, wenn man bedenkt, dass die Einrichtungskosten zum Ehezeitende nicht abzuzinsen sind und (anders als bei der obigen Abzinsung der künftigen Betriebsrente) die Kosten während der Anwartschafts- und Leistungsphase auftreten, nicht mit einer Erhöhung zu rechnen, die die 500,00 € überschreitet. Jedenfalls als Pauschale kann der vom Bundesgerichtshof genannte Betrag deshalb auch im vorliegenden Verfahren angesetzt werden.

6.4 Hinweis auf Ausgleich nach der Scheidung (§ 224 Abs. 4 FamFG)

Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik des endgehaltsabhängigen Anrechts bei der A. … Kreditversicherung muss der spätere schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleiben (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).

6.5 Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, 11. Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung durchzuführen.

7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der G. … Versorgungskasse VVaG und der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin wurde von den Beteiligten ausgeschlossen. Das Zustandekommen der von den Vertretern der Ehegatten vorgeschlagenen Vereinbarung hat der Senat mit Beschluss vom 10.04.2014 gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

Der Senat geht davon aus, dass auch eine von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagene und vom Gericht festgestellte Vereinbarung die von § 7 Abs. 1, 2 VersAusglG geforderte notarielle Beurkundung ersetzt (im Grundsatz zustimmend Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 36 FamFG Rn. 9; Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 36 FamFG Rn. 21; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617; OLG München, FamRZ 2011, 812 - die Beratungsfunktion werde „zumindest“ bei einer Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts erfüllt -; ebenso Meyer-Holz, a. a. O., § 36 FamFG Rn. 13; a. A. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1192; Ruland, a. a. O., Rn. 868; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1026; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 278 ZPO, Rn. 35). Richtig ist, dass durch die Mitwirkung des Notars die fachkundige und unabhängige Beratung und Belehrung der vertragsschließenden Ehegatten sichergestellt werden soll (Borth, a. a. O., Rn. 1027). Die Beratung und Belehrung ist allerdings auch bei einem von den Vertretern der Beteiligten vorgeschlagenen Vergleich gewährleistet. Es bedarf dabei auch keiner ausdrücklichen Übertragung der Belehrungspflicht der Beteiligten durch das Gericht auf die Mandantenvertreter (zu dieser Möglichkeit BGH FamRZ 2011, 1572, Rn. 21 im Juris-Ausdruck). Der Rechtsanwalt ist nämlich stets verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. „Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen“ (BGH FamRZ 2001, 1442, Rn. 10 im Juris-Ausdruck). Würde der Senat eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach §§ 134, 138 BGB für unwirksam halten, besteht auch bei einer von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagenen Vereinbarung die Verpflichtung, die Feststellung des Zustandekommens zu verweigern (Greger, a. a. O., Rn. 34).

Da keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist der Senat an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Es ist deshalb festzustellen, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).

8. Die weiteren Versorgungsanrechte der Beteiligten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Zum Ansatz kommen drei Anrechte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger
der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist
grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung
zu verzinsen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.
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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
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Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.
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Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt , weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel- versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung , die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
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Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.
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Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.
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b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).
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bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).
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c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
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aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
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bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).
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Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
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cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
21
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
22
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
23
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Be- rechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.
24
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen , ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
26
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
27
ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehe- zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
28
ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Aus- gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/08 -

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.