Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Sept. 2015 - 1 BvR 1863/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150907.1bvr186312
bei uns veröffentlicht am07.09.2015

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2012 - 15 UF 60/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich betreffen die Durchführung der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 VersAusglG.

2

1. Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1973. Sie brach ihre Ausbildung kurz nach der Eheschließung ab und war während der Ehe nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann trat zum 1. Oktober 2010 in den Ruhestand. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 24. November 2010 auf den bereits seit November 2004 rechtshängigen Scheidungsantrag hin geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Neben Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hatte der Ehemann bei seinem Arbeitgeber Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge in Form von Direktzusagen erworben. Bei der sogenannten "Grundversorgung" betrug der vom Ehemann erworbene Ehezeitanteil 8.510,99 € Jahresrente (monatlich 709,25 €). Bei der Berechnung des Kapitalwerts dieser Anwartschaft gemäß § 47 VersAusglG legte der Versorgungsträger einen Rechnungszins von 5,25 % zugrunde, was dem der inländischen Handelsbilanz zugrundeliegenden Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB entsprach. Den Kapitalwert der Versorgung gab der Versorgungsträger danach mit 100.988,86 € an, den hälftigen Ausgleichsbetrag dementsprechend mit 50.494,43 €. Der Versorgungsträger beantragte die externe Teilung der Versorgung. Bei der sogenannten "Zusatzversorgung I" betrug der vom Ehemann erworbene Ehezeitanteil 281,56 € Jahresrente (monatlich 23,46 €). Auch hier legte der Versorgungsträger bei der Berechnung des Kapitalwerts einen Rechnungszins von 5,25 % zugrunde. Den Kapitalwert der Versorgung gab der Versorgungsträger danach mit 3.454,07 € an, den hälftigen Ausgleichsbetrag dementsprechend mit 1.727,04 €. Er beantragte auch insoweit die externe Teilung der Versorgung.

3

2. Die Fachgerichte führten daraufhin den Versorgungsausgleich durch. Bezüglich der betrieblichen Rentenanrechte wurde eine externe Teilung angeordnet. Der Versorgungsträger wurde verpflichtet, den Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 52.221,47 € an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Gerichte waren der Auffassung, auf das Verfahren finde gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Recht Anwendung. Danach seien die Anwartschaften des Ehemannes extern zu teilen, da die Wertgrenze der § 17, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht erreicht werde. Der Ausgleichsbetrag in Höhe von 52.221,47 € sei nicht zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags dann nicht mehr in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rente beziehe. Auch eine Verzinsung vom Ende der Ehezeit bis zum Beginn des Rentenbezugs sei nicht anzuordnen, da das für die spätere Rentenzahlung angesammelte Kapital Erträge einbringe und den Ausgleichsbetrag so erhöhe.

4

3. Die Beschwerdeführerin hält die Entscheidungen für verfassungswidrig.

5

a) Die vorgenommene Art und Weise des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folge, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen partizipieren müssten. Vorliegend entstünden der Beschwerdeführerin durch die externe Teilung der Betriebsrente nicht mehr hinzunehmende Transferverluste, da sie statt der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen monatlichen Betriebsrente in Höhe von etwa 365 € einen Ausgleichsbetrag erhalte, der nur zu einer monatlichen Rentenzahlung der Versorgungsausgleichskasse in Höhe von etwa 240 € führen werde.

6

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze sie insoweit zudem in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Das Oberlandesgericht sei bei der Art und Weise, nach der es den Ausgleichsbetrag berechnet habe, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Frage der Bewertung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleichsverfahren abgewichen (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - II-12 UF 207/10 -, juris). Das Oberlandesgericht Hamm vertrete im Gegensatz zum Oberlandesgericht Celle die Ansicht, dass bei einer externen Teilung betrieblicher Anrechte eine Wertkorrektur nach § 42 VersAusglG erforderlich sein könne.

7

b) Bezüglich der Frage der Verzinsung des Ausgleichsbetrags sei das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 -, BGHZ 191, 36). Nach dieser hätte der Ausgleichsbetrag jedenfalls bis zum Eintritt des Ehemannes in die Rente verzinst werden müssen. Auch insoweit sei das Oberlandesgericht Celle gehalten gewesen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dies sei willkürlich nicht geschehen, so dass die Beschwerdeführerin auch hierdurch in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei.

8

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Niedersächsische Justizministerium und die durch die angegriffenen Entscheidungen Begünstigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

10

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten, weil es hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung des Ausgleichbetrags eine Anpassung wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Transferverluste" infolge externer Teilung erforderlich ist, nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

11

a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

12

aa) Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>; entsprechend zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 125, 104<137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>). Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>).

13

Ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels danach gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, lässt sich insbesondere anhand der in der Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Erwägungen überprüfen (siehe etwa BVerfGE 101, 331<360>). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gericht seine Entscheidung, kein Rechtsmittel zuzulassen, mit einer Begründung versehen hat. Indessen bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris, Rn. 12). Das gilt auch für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG durch das Beschwerdegericht.

14

Wenn die Entscheidung über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, kommen die Feststellung einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Handhabung der Zulassungspflicht und die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht gleichwohl in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels unterblieben ist, obwohl sie nahe gelegen hätte und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels objektiv nahe lag und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 23 ff.). Zwar gilt der Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen, auch dann, wenn gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Weil dann jedoch das Beschwerdegericht, indem es die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, gleichsam in eigener Sache unanfechtbar darüber entscheidet, dass seine Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr überprüft werden kann, muss, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte, mangels nachvollziehbarer Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich angenommen werden, dass sich das Beschwerdegericht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen hat.

15

bb) Gemessen daran liegt hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor, soweit das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage zugelassen hat, ob vorliegend bei der externen Teilung bezüglich der Berechnung des Ausgleichbetrags eine Anpassung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes erforderlich war.

16

(1) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn die zu treffende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht, in der ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet wird (vgl. Ansgar Fischer, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 70 Rn. 24; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 70 Rn. 6; ebenso zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -, NJW 2002, 2473 <2474>; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943 <1945>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, juris, Rn. 16). Danach hätte hier die Zulassung der Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von einer zeitlich vorgehenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts nahe gelegen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits, bevor die hier angegriffene Entscheidung ergangen ist, entschieden, dem bei der externen Teilung auftretenden Problem, dass die Verwendung eines am Kapitalmarkt nicht mehr erzielbaren Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führe, könne und müsse durch eine Korrektur des Ausgleichsbetrags nach § 42 VersAusglG begegnet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - II-12 UF 207/10 -, juris, Rn. 10 ff.). Im vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Celle eine solche Anpassung in der hier zur Prüfung gestellten Entscheidung nicht vorgenommen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Da es nicht begründet hat, warum es die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, und auch weder ausdrücklich noch der Sache nach dargelegt hat, warum es keine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erkennt, lassen sich aus der hier zu überprüfenden Entscheidung keine Gesichtspunkte gewinnen, unter denen das Absehen von der nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG nahe liegenden Zulassung der Rechtsbeschwerde sachlich gerechtfertigt erschiene. Solche Gesichtspunkte sind auch nicht anderweitig erkennbar.

17

(2) Es kann nicht angenommen werden, dass dem Oberlandesgericht Celle lediglich ein verfassungsrechtlich irrelevanter Fehler bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften unterlaufen ist. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war knapp sechs Monate vor der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ergangen und zum Zeitpunkt der vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Entscheidung bereits veröffentlicht. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm um die erste veröffentlichte Entscheidung, die bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags eine Abzinsung anhand des bilanzrechtlichen Zinssatzes des § 253 Abs. 2 HGB korrigierte (siehe nunmehr außerdem OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. April 2014 - 7 UF 1115/13 -, juris, Rn. 38 ff.). Vorherige Entscheidungen hatten hingegen wie das Oberlandesgericht Celle eine entsprechende Abzinsung be-stätigt (so etwa OLG München, Beschluss vom 20. September 2011 - 16 UF 171/11 -, juris, Rn. 20 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 4 UF 120/10 -, juris, Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 -, juris, Rn. 22 ff.). Indessen waren auch diese Entscheidungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts weniger als ein Jahr alt, betrafen ein Gesetz, welches ebenfalls erst seit knapp drei Jahren in Kraft war und haben bislang keine Bestätigung durch den Bundesgerichtshof erfahren. Auch in der Literatur war die Frage bereits zu diesem Zeitpunkt umstritten (für die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Korrektur im Falle starker Abweichung der Werte bei interner und externer Teilung damals etwa: Jaeger, FamRZ 2010, 1714 <1718>; Hauß, FamRZ 2011, 88 <89>; Norpoth, in: Erman, BGB, Band II, 13. Aufl. 2011, § 17 VersAusglG Rn. 1 sowie § 42 VersAusglG Rn. 8; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 650; gegen eine gerichtliche Korrektur: Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344 <347 f.>; Höfer, FamRZ 2011, 1539 <1542>), ohne dass letzteres für sich genommen den Vorwurf willkürlicher Nichtzulassung tragen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, juris, Rn. 32). Unter den geschilderten Umständen ist davon auszugehen, dass dem Oberlandesgericht Celle die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bekannt war. Für die Annahme eines bloßen prozessrechtlichen Fehlers ohne verfassungsrechtliche Relevanz bleibt danach kein Raum.

18

b) Da die Verfassungsbeschwerde insoweit hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorgenommene Art und Weise des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung zudem gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG verstößt.

19

2. Keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt darin, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht wegen einer möglichen Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2011 bezüglich der Verzinsung des Ausgleichsbetrags (BGHZ 191, 36) zugelassen hat. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zwar nicht eigens begründet. Aus den Gründen der Entscheidung geht jedoch hervor, dass und warum das Oberlandesgericht angenommen hat, dass es nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Oberlandesgericht hat den streitgegenständlichen Sachverhalt von demjenigen abgegrenzt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs komme eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags nicht in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente beziehe. Im vorliegenden Verfahren sei dies jedoch der Fall, da der Rentenbezug des Ehemannes während des laufenden Verfahrens eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Oberlandesgerichts, dass mangels Abweichung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten sei, jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar.

20

3. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>; 134, 106 <121>).

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

5. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

23

6. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger
der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist
grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung
zu verzinsen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.
7
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt , weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel- versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung , die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
9
Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.
12
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.
13
b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).
15
bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).
16
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
17
aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
18
bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).
19
Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
20
cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
21
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
22
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
23
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Be- rechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.
24
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen , ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
26
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
27
ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehe- zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
28
ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Aus- gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/08 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 11/02
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 574 Abs. 2

a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit
begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von
grundsätzlicher Bedeutung sei.

b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann
aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung
liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage
anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen
gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts
(Fortführung von BGHZ 89, 149, 151).

c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung
verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer erträgliche
Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.
BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Gaier und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.540 ?.

Gründe:

I.


Durch Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 10. August 2001 ist der Beklagte zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grundstück und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch verurteilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zugestellte Urteil hat er mit einem am 11. September 2001 bei dem Landgericht Dresden eingegangenen Schriftsatz seines Prozeûbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der Prozeûbevollmächtigte des Beklagten den richterlichen Hinweis erhalten, daû nicht das Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Chemnitz örtlich zuständig sei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem Landgericht Chemnitz einge-
gangenen Schriftsatz hat der Prozeûbevollmächtigte des Beklagten daraufhin erneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landgericht Chemnitz hat mit Beschluû vom 17. Januar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, § 238 Rdn. 7).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulässigkeit nicht damit begründet werden, daû die Frage der Statthaftigkeit von grundsätzlicher
Bedeutung sei. Die Frage der Statthaftigkeit muû das Rechtsbeschwerdegericht stets prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 ZPO die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1) oder aus Gründen der Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist. Ist schon die Statthaftigkeit zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulässigkeitsprüfung nach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prüfung der Statthaftigkeit etwa Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hätte. Das zeigt, daû die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulässigkeit begründen könnten.

b) Dem Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daû der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen zukomme , weil höchstrichterlich ungeklärt sei, unter welchen Voraussetzungen ein unzuständiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Auskunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an das zuständige Gericht weiterleiten muû. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daû ein unzuständiges Gericht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muû (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht Dresden nach diesen Grundsätzen verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der
Berufungsfrist ausreichenden Zeit an das Landgericht Chemnitz hätte weiterleiten können, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung.

c) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Meinung des Beklagten nicht erforderlich.
aa) Soweit der Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick auf eine angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241) als erfüllt ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, als im Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bejahen sind. Nicht anders als bei dem für die Revision geltenden inhaltlich hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerade in Divergenzfällen ihren Platz (Divergenzbeschwerde ; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 6). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings, daû der Beschwerdeführer darlegt, daû die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts , von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl.
BGHZ 89, 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 44).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte beruft sich zwar auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241), die sich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei beim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaût. Er verweist aber schon nicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Daû diese möglicherweise vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgestellte Grundsätze - wie der Beklagte meint - nicht hinreichend berücksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung dar. Im übrigen wäre für die Frage einer Abweichung nicht auf die zurückliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
bb) Soweit der Beklagte die angefochtene Entscheidung für verfahrens (Zugrundelegung der Zivilprozeûordnung alter Fassung) und materiell-rechtlich fehlerhaft hält, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden. Voraussetzung ist aber, daû der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich eine Angleichung an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80 OWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
vermieden werden soll, daû schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische Bedeutung" hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daû dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. Hannich, in: Hannich/MeyerSeitz , ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 291/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt
nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung
muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten
Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
eingehen.

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine
höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein
kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem
Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung
ist.

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf
einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung
zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli
2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht-
sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit
in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit"
des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen
, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter
keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft
ist.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.234,67

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1 und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 beerbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder Gewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwischen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert worden. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger selbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des
Grundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu entkernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung angebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter Teppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die Kläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ gemischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der festgestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.
Sie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von 31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun Monate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin gekippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz "! # $ %& ' in Höhe von 5.126,57 Berufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zusammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit die ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die Beseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt verantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Behauptung , die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit , Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind
Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

b) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar grundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im Ergebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzögerung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die Kläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur Ermittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforderlichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß § 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen nicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826). Solange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist es nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vortrags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, 2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels
greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grundsätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das Berufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungstatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme auf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen Tatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die Feststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

c) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch solche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig verschwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Kläger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche Gebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Verkäufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer verschiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet wegen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne
daß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage ankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arglistig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfordernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache als solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfolgen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Daß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum nicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348; 2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwerde fehlen.

d) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs- band, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.
3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung
eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungsgericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer ihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet wird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat, Beschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24 LwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).

b) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschilderten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht
schon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungsgrundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Entscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr, daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche restriktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Revisionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das Rechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.
aa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Korrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-
kömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten ergeben , wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v. 19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJWRR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz oder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwirkung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
bb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104).
(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich ist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten , für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender Bedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich begründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler leicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu vermeidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbegründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks. 14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Offensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt, daß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der Entwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede ist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts , sondern auch wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur die Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung
oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli- chen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulassen , wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung an der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den Parteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision, womit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f; 74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO, 3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001, 1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz, BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.
Hiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei- chend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die Voraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem Wortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung unabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf einer Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht richtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl. auch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem Verständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März 1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der Gesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem
Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre- re Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Notwendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung, ob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehlerhafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmlichen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anliegen , die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO entspricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475; 1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen von BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an
den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Frage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft, deren Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).
(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistungen verletzt hätte.

a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87, 273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994, 2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999, 207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in denen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,
41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJWRR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ 2002, 782, 785, 786).
Die Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entscheidung , ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretbarer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich der anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz - angenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unterschiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und ihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzustellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzerfordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultierenden Schadensfolgen bezogen.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet , sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJWRR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäudemängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekannte - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit diesem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf unterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Weiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden Anschüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die Schuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuchses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen der anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehenden Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als Fehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen. Einen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen , daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien zusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings nicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden könne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne weiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern für die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.
Schließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen Hinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach für gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen können, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung
des auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallschadens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG Hinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbeteiligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag , mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht, die die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein wie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte der von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfallschaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutachten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert werden müssen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Gründe

I.

1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht von 5,9426 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 28.2.2013 übertragen, umgekehrt ein Anrecht von 16,0803 Entgeltpunkten zulasten der Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin. Des Weiteren hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sch. KG (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.525,26 Euro bei der G.. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.2.2013 begründet, und die Sch. KG, verpflichtet, diesen Betrag an die G. Lebensversicherung AG zu zahlen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ... und ...) sowie des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) fand nicht statt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.01.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81% (Stand Februar 2013) anzusetzen.

Unter dem 19.12.2013 hat die Sch. KG unter Berücksichtigung dieses Rechnungszinses von 3,81% (p. a.) eine neue Versorgungsauskunft erstellt und bezogen auf die versorgungsrechtliche Ehezeit bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase einen Kapitalwert von 19.749,44 € ermittelt sowie einen Übertragungswert für die externe Teilung von 9.974,72 € vorgeschlagen. Es handle sich um eine arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusage. Neben einem Basisrentenbaustein für die Zeit bis zum 31.12.2000 ermittle sich der monatlich Rentenbaustein ab dem 01.01.2001 durch Umrechnung des zugeteilten Versorgungsbeitrags (1% des festgelegten versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes) mit der in der Pensionsordnung vorgegebenen Transformationstabelle.

Die Beteiligten früheren Ehegatten und die Beschwerdeführerin haben die geänderte Versorgungsauskunft zur Kenntnis erhalten. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

Die befristete Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, die im amtsgerichtlichen Beschluss als Zielversorgungsträgerin der auszugleichenden Anrechte des Antragsgegners bei der Sch. KG bezeichnet wurde, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1) Änderung der Zielversorgung:

Da es sich bei der G. Lebensversicherung AG nicht um eine geeignete Zielversorgung handelt, war an ihrer Stelle mit ausdrücklicher Zustimmung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, ., als Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zu bestimmen und die Versorgungsausgleichsentscheidung entsprechend zu ändern.

2) Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den genannten anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG- Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 3,81% (Stand Februar 2013) und führt zu einem erhöhten Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragstellerin von 9.874,44 Euro.

Der übrige Teil des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht berührt.

Der Rechtsauffassung des Senats zum geänderten Rechnungszins liegen folgende Überlegungen zugrunde:

a) Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Die meisten Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil des Barwerts der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung, legen ihrer Auskunft also einen Kapitalwert zugrunde. In § 4 Abs. 5 BetrAVG heißt es: „Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.“ Der Barwert bezeichnet dabei die Summe aller künftigen Zahlungen, die aus einem Anrecht resultieren können, wobei versicherungsmathematische Methoden die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommen wird, gewichten und sie auf den Bewertungsstichtag abzinsen (Dörr/Glockner, MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13). Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich also im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Große Bedeutung gewinnt der Rechnungszins bei der externen Teilung, die vom Versorgungsträger bei einer Direktzusage oder bei einer über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 69.600,00 €) gewählt werden kann (§ 17 VersAusglG). Beinahe ausnahmslos wird dabei der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG ausgeschlossen.

Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44 sowie in der DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Nach den Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92; Grundlagen: Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) führt eine Reduzierung des Rechnungszinses um 2% von 6% auf 4% bei einer 65-jährigen noch zu einer Erhöhung des Barwerts von 12.099,00 € auf 14.584,00 €, also um 20,5%, bei der 45-jährigen von 4.431,00 € auf 7.622,00 €, also um 72,9% und bei der 30-jährigen von 2.089,00 € auf 4.466,00 €, also um 112,8% (oder für den Versorgungsträger 53,2% weniger). Auch im vorliegenden Verfahren führt die Reduzierung des Rechnungszinses von 5,06% auf 3,81% bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase zu einer Steigerung des Ehezeitanteils bei dem am Ende der Ehezeit 53-jährigen Ausgleichspflichtigen von 15.050, 51 € auf 19.749,44 €, also um 31,2%.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträgerüberlassen. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 85):

„Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.“

Im Rechtsausschussbericht heißt es ergänzend (BT-Drucks. 16/11903 S. 56): „In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger- auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung.“

b) Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen leiten hieraus ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drucks. 16/10144, S. 31). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur notwendigen Verzinsung des Ausgleichswerts (FamRZ 2011, 1785, 1788) ausgeführt:

„Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zulasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“.

Das OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) billigt zwar ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, nicht aber die Vereinfachung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankomme, den § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsehe. Diese für Pensionsrückstellungen geringe Laufzeit wolle die demographische Entwicklung berücksichtigen und könne daher bei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die Rückstellungen bilanziere. Diese Überlegung sei auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden solle und die Zeit bis zum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststehe, sei der für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz anzuwenden. Das OLG Bremen gelangt in seiner Entscheidung zu einem höheren Rechnungszins als demjenigen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl aber ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327).

Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Hauß (FamRZ 2011, 88) hat vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen, wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von „Die Rentenversicherung“, S. 44).

Norpoth (in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8) plädiert (wie das OLG Hamm) für den Ansatz eines „sachgerechten“ Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage von § 42 VersAusglG (hiergegen Breuers, FuR 2013, 564, 565).

Höfer (Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2010, Rn. 157 f.) schlägt für beitragsorientierte Leistungszusagen, deren Ausgleich auch Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, nicht den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern den Zins zugrunde zu legen, mit dem das Unternehmen die Höhe der künftigen Versorgungsleistungen für den zugehörigen Beitrag oder das Entgelt kalkuliert hat, auf dem also im vorliegenden Verfahren die oben genannte „Transformationstabelle“ aufbaut. Wenn ein ganz bestimmter Zins die Kalkulationsgrundlage - quasi die Geschäftsgrundlage - gewesen sei, so müsse sie auch bei der Berechnung des Barwertes der auszugleichenden Versorgung beachtet werden. Er weist aber selbst darauf hin, dass dieser Zins unternehmensindividuell von dem von der Deutschen Bundesbank festgestellten Zins stark abweichen könne. Gegen den Ansatz dieses Zinses sprechen zum einen das grundsätzliche Wahlrecht des Versorgungsträgers, zum anderen aber auch Praktikabilitätserwägungen. Wenn die Barwertbildung einer künftigen Rente bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der reinen Leistungszusage differiert, obwohl dem Versorgungsempfänger identische Leistungen zugesagt sind, sich demnach aus seiner Sicht nur die „Entstehung“ der Rente unterscheidet, wäre dies kaum mehr vermittelbar.

Engelstädter/Kraft (BetrAV 2011, 344, 346) wenden sich generell gegen Abweichungen von der Handelsbilanz. Für den Versorgungsträger stehe die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drucks. 16/10144, S. 38). Kostenneutral sei die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolge.

c) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit den genannten übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht die in den bereits zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung (OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Az. 1 UF 121/13), wonach eine Gesetzeslücke fehle, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Familiengericht ermöglichen würde. Es gibt, wie oben bereits ausgeführt, keine gesetzliche Regelung, die den Rechnungszins vorgibt. Der Richter ist nicht an die Gesetzesmaterialien gebunden, sondern an das Gesetz. „Bindung an das Gesetz“, wie sie unsere Verfassung (Art. 20 Abs. 2, 97 Abs. 1 GG) verlangt, meint dabei allerdings sowohl den Gesetzestext als auch die ihm zugrundeliegenden Wertungen und Absichten des Gesetzgebers (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 317). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig. Denn einerseits wollte er den Versorgungsträgern durch den Hinweis auf den BilMoG-Zinssatz ein einfaches und aus der Handelsbilanz bekanntes Instrumentarium zur Berechnung des Barwertes an die Hand geben und der Bericht des Rechtsausschusses spricht (vgl. oben) von einem „klar definierten Rechnungszins“, andererseits steht die gesamte Reform des Versorgungsausgleichs unter der Zielvorgabe der besseren Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird einleitend zu Problem und Ziel des Reformgesetzes ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 1):

„Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, . Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet.

Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:

Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, .

Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. .“

In der Einzelbegründung zu § 1 VersAusglG heißt es (BT-Drucks. 16/10144 S. 45): „Die Halbteilung ist hierbei der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“

Glockner/Voucko-Glockner (in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleichkarlsruhe.de) haben aber an einer Beispielsrechnung überzeugend nachgewiesen, dass die Umrechnung mittels der „alten“ Barwertverordnung, die nach ihrer letzten Änderung auf einem Rechnungszins von 4,5% beruhte, zu einem höheren gesetzlichen Rentenwert führte als die Umrechnung des auszugleichenden Anrechts mit Hilfe des BilMoG-Zinssatzes. Die Aussagen des Gesetzgebers sind deshalb leider nicht nur nicht eindeutig, sondern die Gesetzesbegründung (genauer: die Begründung des Gesetzesvorschlags) ist in diesem Punkt im Ergebnis sogar in sich widersprüchlich (vgl. Glockner/Voucko-Glockner a. a. O., S. 5). Bei der Auslegung des interpretationsfähigen Begriffe der „Rechnungsgrundlagen“ sowie der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG kann deshalb nicht einseitig auf die Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG in den Gesetzesmaterialien abgestellt werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass bei der Abfassung des Rechtsausschussberichtes noch über einen Zinssatz in einer Größenordnung von ca. 4,7% diskutiert wurde (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714, 1716 m. w. N.). Erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) habe, so Jäger (a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen.

Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278).

Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 41 f.).

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).“

Dabei sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch typisierenden und generalisierenden Regelungen Grenzen gesetzt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“

Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist auch zu bedenken, dass den Eheleuten nach neuem Recht weitgehendere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als nach dem früheren Recht eingeräumt sind. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch auch die externe Teilung vermieden werden kann (zu solchen Vereinbarungen etwa Bergner, FamFR 2011, 314, 316; Münch, FPR 2013, 312 ff.; Weil, FÜR 2013, 254, 256). Borth (Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 692 a. E.) geht davon aus, dass ein Verfassungsverstoß bei Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle von 10-15% gegeben ist (dies dürfte nach den obigen Berechnungen selbst bei der 65-jährigen noch gegeben sein).

Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ zu übermitteln. Durch diesen Vorschlag wird das Familiengericht nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566). Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.

Der Senat ist nach allem zu der Überzeugung gelangt, dass die aufgezeigten Vorgaben am ehesten verwirklicht werden können, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat als angemessen ansieht, beim Versorgungsausgleich keinen stichtagsbezogenen Marktzinssatz anzusetzen, sondern einen langjährigen Durchschnitt. Der BilMoG-Zinssatz beruht auf einem Durchschnitt von Zinssätzen der letzten 7 Jahre und weicht deshalb derzeit (während der erst etwa 2-jährigen Niedrigzinsphase) von dem aktuellen Zinssatz weit nach oben ab. Im Zugewinn- und im Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel eine exakte Stichtagsberechnung (beim Versorgungsausgleich aber unter Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat zur Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich allerdings ausgeführt, dass kein Wert angesetzt werden darf, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflusst ist (BGH FamRZ 1992, 918). Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich dabei auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären. So fiel etwa die Null-Kupon-Euro-(Monatsend)-Swapkurve für 15 Jahre, die der Bestimmung des BilMoG-Zinssatzes zugrunde liegt (Zeitreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht unter http://www.bundesbank.de/Navigation/De/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?listId=www_s140_it05b&tsId=BBK01.WX0087) von Ende Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 um mehr als 1%, was nach den obigen Beispielsrechnungen bei jüngeren Ausgleichsverpflichteten eine Veränderung des Barwerts um mehr als 50% während der üblichen Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens nach sich ziehen könnte. Der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes spricht bei der Durchschnittsbildung von der Zielsetzung „Zufallselemente bei der Zinsentwicklung“ unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks. 16/10067 S. 55). Der Ansatz eines langjährigen Durchschnitts wird zudem der Forderung des Gesetzgebers nach einem für den Versorgungsträger „spezifischen“ Zinssatz eher gerecht als ein aktueller Marktzinssatz, weil sich damit die Abweichungen von dem der Handelsbilanz zugrunde gelegten BilMoG-Zinssatz in Grenzen halten.

Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Abzinsung erfolge auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Swap-Kurve, wobei der gesamte Euroraum einbezogen wird und deshalb strukturell einen Aufschlag gegenüber Bundeswertpapieren aufweist (Begründung der RückAbzinsV. S. 2 zu § 1). Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor (Stapf/Elgg, BB 2009, 2134, 2135). Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen einer marktbreiten über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen (mit allen Laufzeiten) von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa (Begründung der RückAbzinsV S. 3 zu § 2), also sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko (zur Berechnung dieses Aufschlags vgl. Stapf/Elgg a. a. O.).

Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich im September 2013 mit der Thematik ebenfalls auseinandergesetzt und als Empfehlung beschlossen: „Den widerstreitenden Interessen kann weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, indem bei der Bewertung eines extern zu teilenden Anrechts (§ 17 u. § 14 VersAusglG) ein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt wird. Dieser kann anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung geteilt durch 0,6. (Mit der Division durch 0,6 wird der Ausgangswert und damit der marktübliche Zins wiederhergestellt).“ Rentenversicherungen enthalten regelmäßig einen Garantiezins, der dem gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) entspricht. Er betrug vom 16.05.1996 bis 30.6.2000 4%, bis 31.12.2003 3,25%, bis 31.12.2006 2,75%, bis 31.12.2011 2,25% und beträgt seit dem 01.01.2012 1,75%. Nach der Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist das BMF ermächtigt durch Verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf. Der Garantiezins darf also maximal 60% des Marktzinses betragen. Teilt man nun in einer Rückrechnung den Garantiezins durch 0,6 so erhält man den Zinssatz, von dem der Verordnungsgeber minimal ausging, derzeit wären dies 2,92% Jahreszinsen. Bei diesem Zins ist davon auszugehen, dass er von einem Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftet werden kann. Dieser Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung und entfernt sich damit tendenziell weit vom unternehmensspezifischen BilMoG-Zinssatz. Fraglich ist auch, ob dieser Zinssatz (da es sich bei den 60% um einen Maximalanteil handelt) von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann, was den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten unangemessen benachteiligen würde. Lebensversicherungen legen ihr Geld nur zu ca. 1/8 in festverzinslichen Wertpapieren an (vgl. Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2013, S. 26, abrufbar unter gdv.de). Das gesetzlich normierte und deshalb vom Gericht zu akzeptierende Wahlrecht des Versorgungsträgers in § 17 VersAusglG darf nicht durch den Ansatz eines Rechnungszinses ausgehöhlt werden, der diese Wahlfreiheit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beseitigt. Es kommt deshalb nur eine moderate Absenkung des Rechnungszinses in Betracht, der dem vom Versorgungsträger gewählten spezifischen Zins strukturell und in seiner Höhe möglichst nahekommt.

Oben wurde bereits dargestellt, dass sich der BilMoG-Zinssatz aus einem 15-jährigen Festzins und einem Aufschlag für Unternehmensanleihen zusammensetzt. Dieser Aufschlag beruht auf der geringeren Sicherheit dieser Anleihen. Eine geringere Sicherheit liegt bei Betriebsrenten im Vergleich zu Euro-Staatsanleihen aber nicht vor, weil diese Renten der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a. G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer, die aber nicht auf den betrieblichen Versorgungsträger verlagert werden dürfen (so zu Recht Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346) - einen wesentlichen Teil des Transferverlusts der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a. G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage für diese Absicherung nur relativ geringe Beiträge aufwenden (im Schnitt der Jahre 2004 - 2013 0,391% des Barwerts der im laufenden Jahr entstehenden Ansprüche - vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de). Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des Senats dem Versorgungsträgers am ehesten zumutbar angesichts der Einsparung dieses Beitrags für die Zukunft bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der bereits genannten Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

Dieser Zinssatz dürfte sogar eher den Erwartungen bei der Abfassung des Rechtsausschussberichts entsprechen als der BilMoG-Zinssatz. Er betrug für Dezember 2008 4,6% (mit Aufschlag 5,25%) und beträgt aktuell auf zwei Stellen gerundet (November 2013) 3,61%. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009 durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Jaeger (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, in einem Beitrag vom 31.07.2009 werde noch von einer Hoffnung gesprochen, dass sich der Verordnungsgeber sich an festverzinslichen Wertpapieren mit „AA-Rating“ orientieren werde (Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, 1605, 1607, vgl. zudem den von Borth, Versorgungsausgleich, bereits in der 5. Aufl. (Vorwort August 2009) unter Rn. 183 angegebenen Zinsrahmen zwischen 4,5% und 4,7%). Hinsichtlich der hinzunehmenden Abweichung dieses Zinssatzes vom aktuellen Marktzinssatz aufgrund der gebotenen Nivellierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Entgegen dem OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) geht der Senat davon aus, dass auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs vereinfachend mit Restlaufzeiten von 15 Jahren gerechnet werden kann. Richtig ist allerdings, dass diese für Versorgungsverpflichtungen relativ niedrige Restlaufzeit nach der Begründung des BilMoG auf demographischen Überlegungen beruht. Dort wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/10067 S. 55): „Zwar kann sich die Ansammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsverpflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde eine durchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die demographische Entwicklung, also ein schon bestehendes Übergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen. Demgemäß wurde pauschalierend eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt.“ Dem OLG Bremen ist auch darin beizupflichten, dass diese demographische Überlegung auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar ist. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierende und generalisierende und damit vereinfachende Regelung handelt, die auch verfassungsrechtlich zu akzeptieren ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Auswirkungen halten sich (jedenfalls derzeit) in Grenzen (so auch Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 154). Der BilMoG-Zinssatz beträgt bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren derzeit (Stand Oktober 2013) 4,90%, bei einer Restlaufzeit von 25 Jahre ebenfalls 4,90%, bei 35 Jahre 4,74% und bei 50 Jahren 4,63%. Lediglich bei ganz kurzen Restlaufzeiten weichen die Zinssätze erheblich ab und liegen bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren und darunter bei unter 4%. Der Ansatz solcher kurzer Restlaufzeiten dürfte aber nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Lebenserwartung unter 5 Jahren beträgt, also bei Scheidungen im hohen Alter.

Anders als der Versorgungsträger in seiner ursprünglichen Berechnung hat der Senat nicht den Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit, sondern denjenigen bei Ende der Ehezeit angesetzt. Für eine Berechnung mit dem Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit fehlt eine Grundlage, da der Berechnungsstichtag in § 3 Abs. 1 VersAusglG normiert ist.

Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).

3) Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma Sch. KG zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierbei hat das Amtsgericht die beiderseitigen während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte intern geteilt und die externe Teilung der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin angeordnet. Weiter wurden zulasten des Antragstellers zwei Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG extern sowie zwei weitere Anrechte bei der H. … Lebensversicherung AG intern geteilt. Dabei handelt es sich um Kapitalzusagen bzw. Kapitalversicherungen der betrieblichen Altersversorgung.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts wurde weiter im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 44.750,00 €, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

Gemäß der Auskunft der A. … Kreditversicherung vom 29.06.2012 handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem berechneten Ehezeitanteil von 89.501,00 €. Nach den Angaben des Versorgungsträgers sollte die externe Teilung durchgeführt werden, weil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht überschritten sei. Der für die Versorgung maßgebliche Zinssatz betrage 5,14%. In der beigefügten Berechnung führt der Versorgungsträger aus, der Ausgleichswert werde durch Barwerthalbierung ermittelt. Die Reduzierung der Altersleistung bei Erreichen der in der Zusage für den Antragsteller geregelten Altersgrenze von 65 Jahren betrage 696,70 € monatliche Rente. Nach der vorgelegten Versorgungsordnung (Bl. 75 ff. d. Hauptakte) wird eine Versorgung für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Gemäß § 7 der Versorgungsordnung richtet sich das Ruhegeld nach dem versorgungsberechtigten Monatseinkommen, der durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre. Die Altersrente beträgt grundsätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr 0,7% des versorgungsberechtigten Monatseinkommens während der anrechnungsfähigen Dienstzeit, längstens in den 10 letzten anrechnungsfähigen Dienstjahren vor dem Rentenbeginn (§ 3 der Versorgungsordnung).

Gegen den der A. … Kreditversicherung am 10.07.2013 zugestellten Endbeschluss wendet sich diese mit ihrer am 24.07.2013 eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die externe Teilung des Anrechts anstrebt. Es handle sich um eine Direktzusage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BetrAVG, weshalb gemäß § 17 1. Alt. VersAusglG die externe Teilung vorzunehmen sei.

Der Senat hat der A. … Kreditversicherung mit Verfügung vom 16.12.2013 aufgetragen, eine neue Berechnung des Ehezeitanteils unter folgenden Prämissen vorzulegen:

Der Diskontierungssatz zur Barwertermittlung des Anrechts darf mit maximal 4,06% (stichtagsbezogener Zinssatz zum 31.12.2011 nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV) angesetzt werden und der Rententrend ist bei der Berechnung zu berücksichtigen und zwar, soweit in der Versorgungszusage dem Ausgleichsverpflichteten eine Anpassung in Höhe von 1% nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugesagt wurde, in dieser Höhe, andernfalls in der Höhe der durchschnittlichen Anpassung der letzten 10 Jahre, die vom Beschwerdeführer anzugeben ist.

Zur möglichst genauen Ermittlung des genannten Zinssatzes, auf dessen Grundlagen noch einzugehen sein wird, hatte sich der Senat zuvor an die Deutsche Bundesbank gewandt, da die Datenreihe WX0087 bis dahin nur mit zwei Stellen hinter dem Komma veröffentlicht war, während die Berechnung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Daten mit drei Stellen hinter dem Komma beruht. Die Deutsche Bundesbank hat hierauf die Zeitreihe WX0087 mit drei Nachkommastellen bereitgestellt.

Der Versorgungsträger hat auf die Verfügung des Senats eine neue Berechnung vorgelegt und einen Ehezeitanteil auf der Grundlage der vorgegebenen Prämissen von 141.083,00 € ermittelt und als Ausgleichswert 70.041,00 € vorgeschlagen. Zugleich wird in der neuen Auskunft auf das eingeschränkte Leistungsspektrum für die ausgleichsberechtigte Person hingewiesen. In der beiliegenden Berechnung wird nunmehr von einem Rechnungszins von 4,06% und einem Rententrend von 1,46% p. a. ausgegangen. Die 1,46% errechnen sich aus dreijährigen Anpassungen in folgender Höhe:

2002 4,90%

2003 0,0%

2004 4,50%

2005 4,12%

2006 4,68%

2007 5,58%

2008 6,51%

2009 5,64%

2010 4,75%

2011 3,76%.

Nach der vorgelegten Teilungsordnung des Versorgungsträgers, der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Versorgungsausgleich, erfolgt der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Wege der externen Teilung, soweit die externe Teilung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig ist, im Wege der internen Teilung. Gemäß § 6 der Teilungsordnung wird der Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung auf eine Altersversorgung beschränkt und eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung dieser Altersversorgung vorgenommen. Nach § 7 der Teilungsordnung berücksichtigt das Unternehmen in jedem Scheidungsfall Kosten in Höhe von 2,5% des Barwerts des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 200,00 € und höchstens 1.000,00 €, die hälftig vom Ausgleichsberechtigten und vom Ausgleichspflichtigen zu tragen sind.

Mit weiterer Verfügung vom 22.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 942 Rn. 22 aufgetragen, die von ihm in der neuen Auskunft in Ansatz gebrachten Teilungskosten, die die vom Bundesgerichtshof allgemein akzeptierten 500,00 € deutlich überstiegen, näher zu erläutern.

Der Versorgungsträger, die A. … Kreditversicherung, teilte hierzu mit, die in Abzug gebrachten Teilungskosten seien auf der Basis der - bereits genannten - Gesamtbetriebsvereinbarung berechnet worden. Diese sehe vor, dass 2,5% des Barwertes des Ehezeitanteiles maximal jedoch 1.000,00 € berechnet würden. Diesem Ansatz liege die Tatsache zugrunde, dass sie als mittelständisches Unternehmen die komplette Verwaltung der Altersversorgung ausgelagert hätte. Im Hinblick auf den Anspruch der Ausgleichsberechtigten entstünden für sie u. a. externe Kosten für wiederkehrende Dienstleistungen:

- Anwartschaftsverwaltung inklusive des Anlegens und der Pflege des Stammsatzes,

- Erstellung jährlicher Gutachten für die jeweiligen Jahresabschlüsse nach EFRS, Handelsbilanz und Steuerbilanz,

- Rentenverwaltung inklusive monatlicher Rentenabrechnung und -zahlung sowie der Meldung an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden.

Darüber hinaus generiere der zusätzliche Versorgunganspruch auch in der internen Verwaltung zusätzlichen Aufwand. So sei die regelmäßige Prüfung hinsichtlich des Bestandes vorzunehmen und monatliche Überweisungen sowie Buchungen und Abstimmungen innerhalb der Finanzbuchhaltung vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise für die externe Verwaltung der Altersversorgung und der intern entstehenden Kosten bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von hier 73 Lebensjahren, sei hier ihres Erachtens dieser Durchschnittsbetrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 € eher zu niedrig als zu hoch angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 legte der Antragsteller Anschlussbeschwerde ein und beantragte auch eine von der Antragsgegnerin „vergessene“ Riesterrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Auf Anforderung des Senats teilte die von der Antragsgegnerin hierauf angegebene H. … Lebensversicherung AG einen Ausgleichswert von 554,43 € mit.

Bereits mit Schreiben vom 03.09.2013 setzte ein beauftragtes Serviceunternehmen für die G. … Versorgungskasse VVaG, Köln, das Amtsgericht davon in Kenntnis, dass für den Antragsteller noch ein weiteres Anrecht aus der Zusage einer Pensionskasse bestehe. Der berechnete Ehezeitanteil betrage 17.614,00 €, als Ausgleichswert würden 8.630,86 € vorgeschlagen. Die Berichtigung des Endbeschlusses werde beantragt. Das Amtsgericht hat seinen Endbeschluss mit Beschluss vom 07.03.2014 ergänzt und die interne Teilung des Anrechts angeordnet. Gegen diesen der Vertreterin des Antragstellers am 17.03.2014 zugestellten Beschluss legte diese mit beim Amtsgericht Nürnberg am 20.03.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein.

Der Senat hat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben mit von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagener, am 10.04.2014 gerichtlich festgestellter Vereinbarung Einigkeit darüber erzielt, dass ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers bei der T. … Pensionsmanagement, G. … Versorgungskasse Nummer … sowie ein Ausgleich der von der Antragstellerin unterhaltenen H. …-Riesterrente Nummer … nicht stattfindet und eine Ausgleichszahlung erfolgt.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

1. Die befristete Beschwerde der A. … Kreditversicherung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

2. Auch das Schreiben im Auftrag der G. … Versorgungskasse VVaG vom 03.09.2013 stellt eine zulässige Beschwerde dar.

Dem Versorgungsträger wurde der erstinstanzliche Beschluss bislang nicht zugestellt, weil die Versorgung vom Antragsteller in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden war und deshalb auch vom Familiengericht (zunächst) nicht berücksichtigt werden konnte. Der Versorgungsträger, dem die Entscheidung des Familiengerichts offenbar im Konzernverbund bekannt geworden ist, beantragte mit Schriftsatz vom 03.09.2013 die Berichtigung des Beschlusses vom 03.07.2013. Eine solche Berichtigung ist jedoch nicht möglich, weil § 42 FamFG ebenso wie § 319 ZPO die Berichtigung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässt. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach diesen Vorschriften. Stets muss der Irrtum „offenbar“ sein, d. h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben (grundlegend BGH NJW 1985, 742). Im vorliegenden Verfahren war die neue Versorgung dem Gericht bei Erlass des Beschlusses aber noch gar nicht bekannt. Für eine „vergessene“ Versorgung hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1984, 572) erklärt: „Eine Änderungsbefugnis folgte auch nicht aus der Vorschrift des § 319 ZPO [Berichtigung des Urteils] oder des § 321 ZPO [Ergänzung des Urteils], weil von einem versehentlichen Übergehen der... Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht ausgegangen werden kann.“

Rechtlich nicht möglich ist auch die vom Amtsgericht durchgeführte Ergänzung des Beschlusses. In der Entscheidung BGH FamRZ 2013, 1548 mit Anm. Borth (1552) und Hoppenz (1553) wird in Rn. 27 f. (zum früheren Recht) sogar noch weitergehend ausgeführt: „Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277) [hiergegen Hoppenz in seiner Anmerkung, der eine Parallele zu § 321 ZPO zieht]. Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. ...“ Das Familiengericht kann die Entscheidung über ein vergessenes Anrecht also i. d. R. nicht mehr nachholen (offen gelassen von OLG Stuttgart FamRZ 2011, 982 (LS) - juris Rn. 21). § 43 FamFG spricht (wie § 321 ZPO) im Übrigen von einem „Antrag“. Ein Ergänzungsbeschluss wäre deshalb allenfalls möglich, wenn die Teilung des Anrechts von einem Beteiligten in einem (als Antrag zu verstehenden) vermeintlichen Sachantrag ausdrücklich gefordert wurde (Holzwarth, Festschrift Hahne, 407, 410), zumindest sein Rechtsschutzziel also deutlich wurde (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 43 FamFG Rn. 7), woran es im vorliegenden Verfahren fehlt, wenn man nicht das Rechtsschutzziel einer „vollständigen“ Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausreichen lässt. Zudem wurde das Anrecht durch das Familiengericht auch nicht „übergangen“. „Übergehen“ setzt nämlich zumindest voraus, dass sich die Entscheidungslücke aus einem Vergleich von Beschluss und Verfahrensakte ergibt (Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 43 FamFG Rn. 5). Hier wird das Anrecht aber nach Erlass des Endbeschlusses erstmals erwähnt.

Mit dem Antrag auf Berichtigung macht der Versorgungsträger aber deutlich, dass er mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 1992, 243), ist sein Antrag entsprechend seinem Rechtsschutzziel als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, weil mangels Zustellung die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über das vergessene Anrecht nicht nur gestattet, sondern auch geboten (OLG Stuttgart, a. a. O.).

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zuletzt FamRZ 2013, 207 mit Anm. Borth) jeder im Gesetz nicht vorgesehene Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers zu einer Beschwer führt, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt, ist ein „vergessener“ Versorgungsträger auch beschwerdeberechtigt.

Das Anrecht ist aber auch deswegen Gegenstand dieses Verfahrens, weil der Senat die beiden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden hat.

3. Auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegner (§ 66 FamFG) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Ergänzungs-)Beschluss vom 17.03.2014 (§§ 43, 58 ff. FamFG) sind zulässig.

4. Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegen daher die Entscheidungen des Amtsgerichts nur in Bezug auf die mit den Beschwerden angegriffenen Anrechte.

5. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

6. Die Beschwerde der A. … Kreditversicherung hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zwar ausgehend von dem dort angesetzten Ausgleichsbetrag zu Unrecht die interne Teilung angeordnet hat, nach Änderung des Ausgleichsbetrags die Wertgrenze des § 17 VersAusglG aber überschritten wird.

6.1 Zur Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG-Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 4,06% und führt zu dem vom Versorgungsträger errechneten erhöhten Ehezeitanteil.

Die tragenden Erwägungen, die zu dieser Überzeugung geführt haben, hat der 11. Senat mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 31.01.2014, Az. 11 UF 1498/13 (abrufbar bei juris und beck-online, in Kurzfassung veröffentlicht in NJW-Spezial 2014, 165; NZFam 2014, 279) aufgezeigt. Auf diesen Beschluss, dem der Senat beitritt, wird Bezug genommen, weshalb die Erwägungen im Folgenden nur noch zusammengefasst und ergänzend auf das vorliegende Anrecht bezogen wiedergegeben werden.

Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Beinahe ausnahmslos wird von den Versorgungsträgern der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drs. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG ausgeschlossen. Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44; DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.; Weil, FPR 2013, 254, 255; vgl. auch die Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Die Einzahlung des im vorliegenden Verfahrens zunächst errechneten Barwerts zuzüglich 5,14% Zinsen (gerechnet bis 31.12.2013, Versicherungsbeginn 01.01.2014 - Einzahlungsbetrag also 49.468,53 €) in die Versorgungsausgleichskasse ließ beim Ausgleichsverpflichteten eine Rente von nur 284,93 € ab dem 65. Lebensjahr monatlich erwarten (vgl. den online-Rechner unter versorgungsausgleichskasse.de), garantiert werden ihm (bei 1,75% Zinsen) 225,88 €. Dabei hätte er in der Versorgungsausgleichskasse weder über eine Invaliditäts- noch über eine Hinterbliebenenabsicherung verfügt. In seiner eigenen Versorgung verliert er einen Anspruch über 696,70 € monatlich. Das Gericht hat hier, um biometrisch einheitliche Daten zu erhalten, die Vergleichsrechnung mit dem Ausgleichsverpflichteten durchgeführt. Der knapp zwei Jahre jüngeren Ausgleichsberechtigten würde eine Rente von 230,86 € garantiert. Möglicherweise lassen sich diese Verluste durch die Wahl einer anderen Zielversorgung reduzieren. Zielversorgungen, die einen Zinssatz anbieten, der dem BilMoG-Zinssatz bei vergleichbarer Sicherheit für die Ausgleichsberechtigte auch nur nahekommt, sind aber nicht zu finden. Der Anspruch auf Altersleistung der Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der internen Teilung wird nach der Berechnung des Versorgungsträgers 789,36 € betragen. Die Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage des BilMoG-Zinssatzes liegt unter diesen Umständen auf der Hand.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträger überlassen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 85 und BT-Drs. 16/11903 S. 56). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig (vgl. Glockner/Voucko-Glockner in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleich-karlsruhe.de). Dabei muss auch bedacht werden, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009, also erst kurz nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes und weit nach Abfassung von dessen Begründung, durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Gleichwohl leiten eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen aus den Gesetzesmaterialien ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drs. 16/10144, S. 31). Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“. Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl nicht ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303 und (eine gesetzliche Änderung fordernd) FuR 2014, 159; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327; a. A. - der Ansicht des OLG Hamm beitretend - Norpoth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8; Weil, FPR 2013, 254, 257; gegen jede Abweichung von der Handelsbilanz demgegenüber Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346). Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen. Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drs. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278). Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drs. 16/10144, S. 41 f.).

Das Familiengericht wird durch den „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht gebunden, vielmehr bleibt es zur Prüfung des Vorschlags verpflichtet (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Auch die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben (hieran zweifelnd - mit aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßenden Anregungen an den Gesetzgeber -: Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2014, 357, 358: „Eine Korrektur des § 17 VersAusglG mit dem modifizierten Zinssatz kann letztlich nicht (nur) durch die Rechtsprechung erfolgen.“). Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566).

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg sind zu der Überzeugung gelangt, dass den aufgezeigten Vorgaben Rechnung getragen werden kann, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird. Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Berücksichtigung eines solchen Glättungseffekts ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs, bei dem nicht auf kurzfristige Marktschwankungen abzustellen ist, sinnvoll. Aus Sicht der Senate erscheint es dem Versorgungsträger am ehesten zumutbar bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (wie nach § 1 Satz 1 RückAbzinsVO auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

6.2 Zum Ansatz des Rententrends

Abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag des Beschwerdeführers geht der Senat darüber hinaus davon aus, dass bei der Berechnung des Barwerts der Versorgungsverpflichtung auch der Rententrend anzusetzen ist (so auch OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 191; Glockner/Hoenes/Weil, a. a. O. Rn. 48; Höfer, a. a. O., Rn. 162; Vorstandsempfehlung A. III. 4. des 20. DFGT; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Hufer/Karst, DB 2012, 2576; Breuers, FuR 2013, 564, 566). Die oben bereits erwähnten Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Rn. 91 und 92, Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sowie einem Anwartschaftstrend von 3%) zeigen, dass durch eine Berücksichtigung von 2% Rententrend Barwertsteigerungen bei einer 30-Jährigen von 25,2%, bei einer 45-Jährigen von 23,7% und bei einer 65-jährigen von 21,5% zu erwarten sind. Im Fall des OLG München (FamRZ 2012, 130) führte ein Rententrend von 2,3% bei einem Mann (Alter und Renteneintrittsalter werden nicht angegeben) zu einer Barwertsteigerung um 27,8%. Auch der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Anpassung künftiger Rentenleistungen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Die gegen die Berücksichtigung des Rententrends vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

In erster Linie wird angeführt, die künftigen Anpassungen seien nicht sicher und damit nicht ausgleichsreif. „Trendannahmen der Höhe nach vorzunehmen, wäre dementsprechend systemwidrig“ (vgl. insbesondere Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2577). Eine solche Verfallbarkeit der Höhe nach wird vor allem bei endgehaltsbezogenen Anrechten hinsichtlich ihrer Anwartschaftsdynamik angenommen. Es sei nicht absehbar, ob der Ausgleichsverpflichtete im Unternehmen verbleibe (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 494). Der Bundesgerichtshof hat schon zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden (vgl. BGH FamRZ 1989, 844 auch zur Gleichbehandlung der privaten betrieblichen Altersversorgung), „dass unverfallbar [im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F.] (nur) diejenigen Anwartschaften sind, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.“ Diese Rechtsprechung wurde durch die Formulierung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch in das neue Versorgungsausgleichsrecht einbezogen. Schon nach früherem Recht führte die den Maßstabsversorgungen vergleichbare Dynamik in der Leistungsphase aber zu einer wesentlichen Erhöhung des Barwerts. So war bei einer Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit der Barwert bei einer vergleichbaren Dynamik in der Leistungsphase gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwVO sogar um 50% zu erhöhen. Der Gesetzgeber hat an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass nach neuem Recht diese Dynamik nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Einen solchen Schluss kann man auch nicht aus der Einzelbegründung zu § 5 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 49) ziehen, nach der die übliche Wertentwicklung des Anrechts bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht zu berücksichtigen sei (so aber Hufer/Karst, a. a. O.). Die Frage, ob eine übliche Wertentwicklung zu einer Abänderung des stichtagsbezogenen Werts führt, ist nicht vergleichbar mit der Frage, ob eine abschätzbare Wertentwicklung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung unberücksichtigt bleibt.

Auch der Einwand, es würden unterschiedliche Ausgleichswerte bei interner und externer Teilung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Breuers, FuR 2013, 564, 566), ist nicht überzeugend. Höfer (a. a. O., Rn. 163 f.) hat einen realistischen Weg zur Bewertung dieser Dynamik für die interne und externe Teilung aufgezeigt.

Die Höhe des anzusetzenden Rententrends hängt von der Versorgungszusage ab. Wurde die 1% - Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gewählt, so ist dieser Trend anzusetzen. Andernfalls muss entweder wie bei der Prüfung der Dynamik nach früherem Recht auf den Durchschnitt der Anpassungen in den zehn Jahren vor dem Stichtag (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2676) oder entsprechend der Regelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf den Durchschnitt der letzten sieben Jahre abgestellt werden (so Höfer a. a. O. Rn. 164). Unabhängig vom Vergleichszeitraum ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts erforderlich, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (BGH NJW 2004, 2676). Da bei der Rentenanpassung nicht auf Zinszyklen, sondern auf die Lohn- und Preisentwicklung abzustellen ist, erscheint es dem Senat sinnvoller, den früheren Vergleichszeitraum von zehn Jahren beizubehalten. Der Versorgungsträger hat hierzu nunmehr einen Wert von durchschnittlich 1,46% jährlich errechnet.

6.3 Zum internen Ausgleich

Gegen den nach den Vorgaben des Senats durchgeführten Teilungsvorschlag besteht nur hinsichtlich der Teilungskosten Korrekturbedarf. Mit dem Vorschlag wird der Ausgleichsberechtigten insbesondere ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch Erhöhung der Altersrente gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Nach den Angaben des Versorgungsträgers wird die Altersleistung versicherungsmathematisch so errechnet, dass sich ein Barwert in Höhe des Ausgleichswerts ergibt (vgl. Hauß, FPR 2011, 26, 27; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 631; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 701). Der Anspruch auf Altersleistung der (knapp 2 Jahre jüngeren) Ausgleichsberechtigten wird 789,36 € betragen, während dem Ausgleichsverpflichteten ein Anspruch (ohne Leistungseinschränkung) von monatlich 691,76 € für die Ehezeit verbleibt (wobei sich diese Werte durch die geringer angesetzten Teilungskosten leicht erhöhen werden). Einwendungen gegen die Berechnung des Zuschlags wurden nicht erhoben und sich auch nicht ersichtlich.

In seiner Neuberechnung nach den Vorgaben des Senats hat der Versorgungsträger gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 70.041,00 € Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 70.291,00 € Euro zu korrigieren. Der Senat hat die Teilungskosten nämlich nur mit 500,00 € zum Ansatz gebracht, weil die darüber hinausgehenden 1.000,00 €, die der Versorgungsträger ansetzen möchte, nicht mehr angemessen sind. § 13 VersAusglG ermöglicht dem Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10144, S. 57) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 610 ff. mit Anm. Keuter) geht das Gericht davon aus, dass damit nicht allein die Kosten gemeint sind, die unmittelbar bei der Aufnahme eines neuen Rentenberechtigten entstehen, sondern auch die mit der späteren Verwaltung des neuen, zusätzlichen Kontos verbundenen Kosten, die sogenannten Teilungsfolgekosten (so auch Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 53; Wick in Fachanwaltskommentar FamR, 4. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2; Holzwarth in Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 666; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 345; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; FA-FamR-Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn. 160).

Obwohl der Versorgungsträger laut seiner Teilungsordnung einen Abschlag von 2,5% mit einer Obergrenze von 1.000,00 € ansetzt, dürfen die angemessenen Teilungskosten nicht über die tatsächlichen Durchschnittskosten hinausgehen. Zwar wird im Rahmen einer Mischkalkulation von einigen Oberlandesgerichten in solchen Fällen zu Recht (bei niedriger Untergrenze) der Ansatz des 1,5-fachen Durchschnitts der Teilungskosten als Ober- bzw. Kappungsgrenze zugelassen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; a. A. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 665). Eine solche Mischkalkulation ist aber nur veranlasst, wenn die interne Teilung in der Versorgungsordnung auch bei Teilungswerten vorgesehen ist, die zu einem prozentualen Abschlag unterhalb der Kappungsgrenze führt. Gemäß der oben bereits dargestellten Versorgungsordnung wählt der Versorgungsträger aber stets die externe Teilung, soweit dies durch § 17 VersAusglG zugelassen wird. Damit kommt aber in praktisch allen Fällen der internen Teilung (von Entscheidungen der Gerichte abgesehen, die trotz Wahl der externen Teilung die interne Teilung anordnen) allein die Obergrenze zum Zuge. Es handelt sich also wirtschaftlich betrachtet nicht um eine Kappungsgrenze, sondern um eine Pauschale, die sich allein an den Durchschnittskosten zu orientieren hat.

Schon zu der genannten Obergrenze hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500,00 € zu begrenzen. Ein solcher Höchstbetrag könne die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein.

Da der Versorgungsträger die Teilungskosten nicht durch eine genaue, nachvollziehbare Kalkulation darlegte (vgl. hierzu BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 46; OLG Köln FamRZ 2011, 1795, 1796), sich vielmehr auf die oben dargestellten allgemein gehaltenen Hinweise beschränkte, hat der Senat die Teilungskosten anhand allgemeiner Kriterien zu überprüfen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen abgesehen. Dem Versorgungsträger steht dabei zwar auch offen, auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug zu nehmen (BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24), er muss diese Kosten zur Begründung seiner Teilungskosten aber zumindest benennen. Für geringere Teilungskosten spricht dabei im Allgemeinen ein eingeschränktes Leistungsspektrum, insbesondere eine Kapitalzusage (hierzu BGH FamRZ 2012, 610, 614 mit Anm. Keuter) oder (mit geringeren Auswirkungen) die hier vorliegende Beschränkung auf Altersrente (vgl. zu den erheblichen Unterschieden die Berechnungen bei Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 57 ff). Geringer sind die Teilungskosten auch bei einer großen Zahl von Versorgungsberechtigten (mit gleichförmigen Versorgungen), bei einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse) und bei der Deckung von Verwaltungskosten durch laufende Überschüsse (BGH FamRZ 2012, 610, 615, Rn. 58 a. E.) oder aus dem Deckungskapital. Individuelle Umstände bei der Ausgleichsberechtigten können zur Rechtfertigung einer Pauschale aber nicht herangezogen werden (so aber BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

Der Senat folgt in seiner Entscheidung weitgehend der Berechnung von Lucius/Veit/Groß (a. a. O.). Von den genannten Autoren wird zur Bestimmung der Teilungskosten der Barwert solcher Kosten bei einem Durchschnittsfall einer Direktzusage, die auf eine Altersrente beschränkt ist, errechnet. Die von den aufgeführten Autoren genannten Pauschalen von jeweils 40,00 € für die Einrichtungskosten zum Ehezeitende (anders als die von Lucius/Veit/Groß, a. a. O. S. 55 hier angesetzten ca. 15-20 Minuten rechnet die Daimler AG allerdings laut der Entscheidung des OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711 mit 90 Minuten) und die Administrationskosten im Leistungsfall hält der Senat für angemessen. Ebenso angemessen dürften die in dem Beitrag errechneten laufenden Verwaltungskosten in der Anwartschaftsphase und in der Leistungsphase (36,00 € jährlich) sein, die den Berechnungen der Autoren zugrunde gelegt wurden (Hauß, FPR 2011, 26, 28 geht von 5,00 € monatlich aus, ebenso der Versorgungsträger im Verfahren AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 57 F 29/08). Es ist auch nicht ersichtlich, warum die externe Verwaltung der Versorgung zu einer Erhöhung dieser Durchschnittskosten führen sollte.

Die genannten Autoren ermitteln die Teilungskosten als Barwert der künftig anfallenden Kosten für die Einrichtung und Verwaltung des neuen Kontos. Sie gehen dabei von einem Rechnungszins von 5,25% und einer Erhöhung der Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase von jährlich 2% aus. Nach den genannten Ansätzen wären bei einer Altersrentenzusage für eine weibliche heute 45-jährige Ausgleichsberechtigte Kosten von 480,00 € anzusetzen. Die höchsten Kosten fallen für männliche 60 - 64-jährige Ausgleichsberechtigte mit 670,00 € an. Die Pauschalierung der Teilungskosten führt jedoch unter der Prämisse, dass für das Unternehmen Kostenneutralität eintreten soll, zum Ansatz einer Pauschale, die auch über die realen Teilungskosten hinausgehen kann. Geht man deshalb davon aus, dass der Versorgungsträger die Teilungskosten durch einen pauschalierten Betrag festsetzen kann, so muss es zu einer Mischkalkulation kommen. Allerdings dürfen die Gerichte bei hohen Werten keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand des Versorgungsträgers stünde (Bericht des Rechtsausschusses zum VAStrRefG, BT-Drs. 16/11903, S. 103). Für die Bestimmung dieser Pauschale sind folgende Umstände von Bedeutung:

Das durchschnittliche Scheidungsalter betrug in Deutschland im Jahre 2012 bei Männern 45,5 Jahre und bei Frauen: 42,5 Jahre (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Ehescheidungen/Tabellen/MasszahlenEhescheidungen.html). Nach der Berechnung der genannten Autoren lägen hier die Teilungskosten ohne Invaliditätsversorgung bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 40 bis 44 Jahren) bei 395,00 € und bei einem männlichen Ausgleichsberechtigten (bei einem Alter von 45 bis 49 Jahren) bei 375,00 €, auch die Ausgleichsberechtigte befand sich bei Ehezeitende in der genannten Altersspanne. Für die Teilungskosten kann mit diesen Altersstufen als Durchschnittsfall gerechnet werden, weil etwa zwei Drittel der Scheidungen die Altersgruppe von 35 - 55 Jahren betreffen (vgl. Statistisches Bundesamt, Geschiedene Ehen nach Alter und Ehedauer, unter destatis.de). Diese Zahlen müssen allerdings erhöht werden, weil kein Grund ersichtlich ist, warum (zulasten des Versorgungsträgers) für die Berechnung des Barwerts der Teilungskosten ein anderer Rechnungszins anzusetzen ist als für die Berechnung des Ehezeitanteils. Für diesen wurde nur ein Rechnungszins von 4,08% angenommen. Nach den obigen Rechenbeispielen ist hier aber, wenn man bedenkt, dass die Einrichtungskosten zum Ehezeitende nicht abzuzinsen sind und (anders als bei der obigen Abzinsung der künftigen Betriebsrente) die Kosten während der Anwartschafts- und Leistungsphase auftreten, nicht mit einer Erhöhung zu rechnen, die die 500,00 € überschreitet. Jedenfalls als Pauschale kann der vom Bundesgerichtshof genannte Betrag deshalb auch im vorliegenden Verfahren angesetzt werden.

6.4 Hinweis auf Ausgleich nach der Scheidung (§ 224 Abs. 4 FamFG)

Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik des endgehaltsabhängigen Anrechts bei der A. … Kreditversicherung muss der spätere schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleiben (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).

6.5 Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, 11. Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. … Kreditversicherung zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung durchzuführen.

7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der G. … Versorgungskasse VVaG und der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin wurde von den Beteiligten ausgeschlossen. Das Zustandekommen der von den Vertretern der Ehegatten vorgeschlagenen Vereinbarung hat der Senat mit Beschluss vom 10.04.2014 gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

Der Senat geht davon aus, dass auch eine von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagene und vom Gericht festgestellte Vereinbarung die von § 7 Abs. 1, 2 VersAusglG geforderte notarielle Beurkundung ersetzt (im Grundsatz zustimmend Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 36 FamFG Rn. 9; Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 36 FamFG Rn. 21; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617; OLG München, FamRZ 2011, 812 - die Beratungsfunktion werde „zumindest“ bei einer Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts erfüllt -; ebenso Meyer-Holz, a. a. O., § 36 FamFG Rn. 13; a. A. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1192; Ruland, a. a. O., Rn. 868; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1026; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 278 ZPO, Rn. 35). Richtig ist, dass durch die Mitwirkung des Notars die fachkundige und unabhängige Beratung und Belehrung der vertragsschließenden Ehegatten sichergestellt werden soll (Borth, a. a. O., Rn. 1027). Die Beratung und Belehrung ist allerdings auch bei einem von den Vertretern der Beteiligten vorgeschlagenen Vergleich gewährleistet. Es bedarf dabei auch keiner ausdrücklichen Übertragung der Belehrungspflicht der Beteiligten durch das Gericht auf die Mandantenvertreter (zu dieser Möglichkeit BGH FamRZ 2011, 1572, Rn. 21 im Juris-Ausdruck). Der Rechtsanwalt ist nämlich stets verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. „Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen“ (BGH FamRZ 2001, 1442, Rn. 10 im Juris-Ausdruck). Würde der Senat eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach §§ 134, 138 BGB für unwirksam halten, besteht auch bei einer von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagenen Vereinbarung die Verpflichtung, die Feststellung des Zustandekommens zu verweigern (Greger, a. a. O., Rn. 34).

Da keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist der Senat an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Es ist deshalb festzustellen, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).

8. Die weiteren Versorgungsanrechte der Beteiligten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Zum Ansatz kommen drei Anrechte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.