Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

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Gesellschaftsrecht: steuerrechtliche Folgen des Verzichts auf Pensionsansprüche

30.01.2018

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine werthaltige Pensionsanwartschaft, kann das negative steuerliche Folgen nach sich ziehen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Allgemeines

Arbeitsrecht: Stichtagsregelung in einer Versorgungsordnung

12.10.2017

Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, im Wege einer Stichtagsregelung zu vereinbaren, dass eine neue Versorgungsordnung nur für Mitarbeiter gilt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden.

Gesellschaftsrecht: Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu Lohnzufluss

28.09.2017

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.

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21.07.2016

Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Arbeitsrecht: Rückkaufswert einer Lebensversicherung - Direktversicherung

21.07.2016

Kündigung Versicherungsvertrag - Lebensversicherung - Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung - unzulässige Abfindungsvereinbarung § 3 Abs. 1 BetrAVG -BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

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05.11.2015

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nur einstandspflichtig für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd § 1 I 1 BetrAVG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Versicherungsrecht: Änderung des Begünstigten in der Lebensversicherung ist nur schriftlich möglich

01.10.2015

Will man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.
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Arbeitsrecht: Zur Änderung der Versorgungsregelung

14.05.2015

Änderungen dienstzeitabhängige Versorgungsregelung - noch nicht erdiente Zuwächse - sachlich-proportionaler Gründe - wirtschaftliche Schwierigkeiten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ehescheidung: Zur Beschlussfassung beim Versorgungsausgleich

23.01.2015

Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung seines Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen.
Ehescheidung

Arbeitsrecht: Zur Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs der Versicherungssumme

13.01.2015

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4 Übertragung


(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowi

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30d Übergangsregelung zu § 18


(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und v
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 237 Anzuwendende Vorschriften


(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten1.die Pensionspläne an die Stelle der allgemein
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 3 Abfindung


(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden. (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Ar

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang


(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Siche

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - IX ZR 165/13

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bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 255/10 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Le

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/08 vom 10. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; BarwertVO vom 1. Juli 2008 § 2 Abs. 2, 3 a) Die Versorgungsanrechte der Versorgu

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - IV ZR 8/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2002 - II ZR 192/00

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 160/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitante

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - IV ZR 397/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - IV ZR 271/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - IV ZR 255/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2004 - IV ZR 175/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 175/03 Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ Be

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2003 - II ZR 254/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 254/00 Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2013 - IV ZR 232/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 73/98

bei uns veröffentlicht am 16.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 73/98 vom 16. August 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Vers

Landesarbeitsgericht München Urteil, 26. Jan. 2016 - 9 Sa 788/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.07.2015, Az.: 11 Ca 15569/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 26. Jan. 2016 - 9 Sa 786/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 14.07.2015, Az.: 11 Ca 15566/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 26. Jan. 2016 - 9 Sa 789/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.07.2015, Az.: 11 Ca 15571/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 06. Sept. 2018 - 2 O 5504/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landesarbeitsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 Sa 235/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - Az. 8 Ca 9846/14 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 13. März 2015 - 33 Ca 14749/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die K

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2015 - 7 UF 451/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor I. Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Die P. B.

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Sept. 2015 - 25 U 4601/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2014, Az. 12 O 28879/13, wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß Satzung vom 22.12.2011 neuberechnet

Landesarbeitsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - 3 Sa 416/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2015 - 40 Ca 6507/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die P

Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 446/15

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 22 Ca 14617/13, vom 26.02.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 431/15

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes B-Stadt (Az. 38 Ca 11919/14) vom 18.03.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14732/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 17.520,36. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

Arbeitsgericht München Endurteil, 04. März 2015 - 37 Ca 14809/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 18.999,42. Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber,

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11921/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 26.625,04 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellung eine

Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 437/15

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 38 Ca 11921/14, vom 18.03.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 04. Nov. 2015 - 10 Sa 523/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2015, 6 Ca 13099/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.076,54 €

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11920/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 17.812,51 festgesetzt. Tatbestand 1. Die Parteien streiten über die Feststellung

Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 436/15

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 38 Ca 11920/14, vom 18.03.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 10. Juli 2015 - 39 Ca 14846/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 21.187,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch de

Arbeitsgericht München Endurteil, 10. Juli 2015 - 39 Ca 14841/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 22.295,50 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellun

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.122,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche

Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Mai 2015 - 23 Ca 14643/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 29.033,05 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14744/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 14.927,30. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14743/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 17.776,24. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14740/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 20.001,63. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

Landesarbeitsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - 9 Sa 293/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2015, Az.: 25 Ca 14654/13, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - 9 Sa 295/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2015, Az.: 25 Ca 14657/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 06. Aug. 2015 - 3 Sa 254/15

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - 8 Ca 9843/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Partei

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - 9 Sa 286/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2015, Az.: 25 Ca 14646/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - 9 Sa 301/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 03.02.2015, Az.: 13 Ca 3917/14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die

Arbeitsgericht München Endurteil, 26. Feb. 2015 - 22 Ca 14622/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 3. Der Streitwert wird auf € 35.682,37 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die...
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der...
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der...
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden. (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers...
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei...
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