Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

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Betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente darf nicht befristet gekürzt werden

01.12.2016

Werden im Rahmen eines Sanierungskonzepts die Betriebsrenten eines Unternehmens befristet für vier Jahre um 15 Prozent gekürzt, ist dies unwirksam.

Arbeitsrecht: Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasst auch Leistungen aus den Eigenbeiträgen

21.07.2016

Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Arbeitsrecht: Zur Änderung der Versorgungsregelung

14.05.2015

Änderungen dienstzeitabhängige Versorgungsregelung - noch nicht erdiente Zuwächse - sachlich-proportionaler Gründe - wirtschaftliche Schwierigkeiten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Anpassung von Betriebsrenten

20.03.2011

Auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG zu prüfen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Betriebsrentenanpassung im Konzern

09.12.2009

Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Zur Betriebsrentenanpassung und Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

03.12.2009

Versorgungsberechtigte können nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Betriebsrentenanpassungen verlangen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4 Übertragung


(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowi

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30c


(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen be
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2002 - XII ZB 66/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/00 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f; VBL-Satzung § 44 a Zur notwendigen Aktualisierung von Auskünft

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2002 - XII ZB 143/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2005 - XII ZB 191/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 77/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2009 - XII ZB 188/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht i

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - XII ZB 277/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/03 vom 7. Juli 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ. ja BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Verso

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2004 - IV ZR 56/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - XII ZB 248/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 158/02 Verkündet am: 11. Juni 2003 Heinkamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___________

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/99 vom 31. August 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. BGH, Beschluß vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - XII ZB 181/05

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/05 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenba

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, Az. 2 Ca 904/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.  2.Die Revision wird zugelassen.  Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. März 2014 - 12 K 13.4226

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - 2 UF 663/14

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - München vom 03.04.2014 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.01.2015 als Teilhabe an der Hint

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.122,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. März 2015 - 7 Sa 806/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.09.2014 - 20 Ca 6903/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

Landesarbeitsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - 4 Sa 68/17

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Dezember 2016 - 8 Ca 6862/16 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Endurteils des Arbeitsgerichts

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - 8 Sa 1065/15

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.09.2015 - 35 Ca 15908/13 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und in seinen Nr. 1. und 2. gefasst wie folgt:

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - 8 Sa 1066/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.09.2015 - 35 Ca 15909/13 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und in seinen Nrn 1. und 2. gefasst wie folgt:

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Okt. 2017 - 11 UF 1080/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Antragstellers wird der 2., 3. und 4 Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 23.07.2015 abgeändert und wie fol

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 7 UF 1115/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtsk

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 17. Nov. 2016 - 5 Sa 434/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 01.09.2015, Aktenzeichen: 10 Ca 1105/14, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbest

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 505/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 32/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 402/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 - 7 Sa 24/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 289/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 972/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 407/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 29/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 502/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 43/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 504/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 44/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 503/17

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 41/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juni 2016 - 6 Sa 1169/15 - im Kostenpunkt i

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 102/17

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2017 - 3 Ca 985/16 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Re

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 456/17

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.09.2017 - 8 Ca 492/17 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Re

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 AZR 19/17

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2016 - 11 Sa 736/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 AZR 686/16

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2016 - 4 Sa 55/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. März 2018 - 3 Sa 196/17

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2017 - 11 Ca 3170/16 - wird mit der Maßgabe der Ziffer 2 dieses Urteils zurückgewiesen. 2. Ziffer 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. März 2018 - 7 Sa 84/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 01. März 2018 - 1 Sa 29/17

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 Sa 118/17

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 Sa 110/17

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