Rechtsgebiet
Scheinselbstständigkeit
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Scheinselbstständigkeit (Arbeitsrecht)
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person vertraglich als selbstständiger Auftragnehmer (z. B. als Freelancer oder freier Mitarbeiter) auftritt, ihre Tätigkeit nach den tatsächlichen Umständen jedoch als abhängiges Arbeitsverhältnis einzustufen ist.
Die Abgrenzung erfolgt primär anhand von § 611a BGB. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern wie dieser in der Praxis tatsächlich gelebt wird. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Person weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig wird. Ein starkes Indiz für Scheinselbstständigkeit ist eine strikte Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (z. B. Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Pflicht zur Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen, Verbot eigener Werbung).
Wird eine Scheinselbstständigkeit – oft durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens – aufgedeckt, hat dies massive arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen. Der Auftraggeber wird rückwirkend als Arbeitgeber eingestuft und muss die entgangenen Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuern für Jahre nachzahlen. Dem Scheinselbstständigen steht zudem plötzlich Kündigungsschutz und bezahlter Urlaub zu.
Was ist Scheinselbstständigkeit? Die Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig gilt, in Wirklichkeit aber die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Weiterlesen ›
Was ist Scheinselbstständigkeit? Die Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig gilt, in Wirklichkeit aber die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Weiterlesen ›
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2011 (C-214/10) entschieden, dass das Ansammeln von Urlaub, welcher aufgrund einer längeren Erkrankung nicht genommen werden kann, auf einen Zeitraum von 15 … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Begründung von Arbeitsverhältnissen“.
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