Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

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Arbeitsrecht: Versorgungsanspruch kann entfallen, wenn Ehegatte 15 Jahre jünger ist

29.05.2018

Die Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung, nach der ein Ehegatte keine Ansprüche hat, wenn er mehr als 15 Jahre jünger als der Arbeitnehmer ist, ist wirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Steuerrecht: Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

19.06.2017

Einmalig Kapitalabfindungen gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn die ursprüngliche Versorgungsregelung das Kapitalwahlrecht enthielt.
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Arbeitsrecht: Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasst auch Leistungen aus den Eigenbeiträgen

21.07.2016

Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen

10.03.2016

Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt.
Versicherungsrecht

Arbeitsrecht: Zur Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs der Versicherungssumme

13.01.2015

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.

Insolvenzrecht: Kein Zugriff des Insolvenzverwalters auf Direktversicherung

17.04.2014

Eine Versorgungsanwartschaft ist beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen.
Insolvenzrecht

Arbeitsrecht: Zur Frage einer betrieblichen Altersversorgung und dem Verfall von Versorgungsanwartschaften

04.09.2013

Das für das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung erforderliche und im BetrAVG festgesetzte Mindestalter von 30 Jahren ist mit Unionsrecht vereinbar.

Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung bei betrieblicher Altersversorgung

26.12.2011

Keine Altersdiskriminierung der ratierlichen Kürzung nach § 2 BetrAVG - BAG-Urteil vom 19.07.2011 - Az: 3 AZR 434/09

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 12 anderen §§ im .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung


(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersv

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - IX ZR 165/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2014 - IV ZR 201/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2014 - IV ZR 127/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - IX ZR 284/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2002 - XII ZB 46/98

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/98 vom 4. September 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenit

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - IX ZR 31/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR31/13 vom 20. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Ric

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - IV ZR 129/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/02 Verkündetam: 15.Februar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durc

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2013 - II ZR 396/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2010 - IV ZR 92/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/07 vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczew

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2008 - IV ZR 237/07

bei uns veröffentlicht am 15.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 237/07 Verkündetam: 15.Oktober2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftl

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2008 - IV ZR 164/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/07 Verkündetam: 15.Oktober2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftl

Landgericht München I Beschluss, 15. März 2017 - 12 O 19560/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1774

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1736

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 06. Sept. 2018 - 2 O 5504/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 02. Apr. 2019 - 1 K 836/18

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor 1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2014 vom 29.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2018 wird die Körperschaftsteuer auf 0,00 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Be

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Aug. 2015 - W 3 S 15.678

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3,92 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betr

Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Apr. 2016 - S 10 KR 289/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und

Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - 7 Sa 1000/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25.11.2014 - 7 Ca 3434/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 7 U 1889/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2018 - Au 4 K 18.1400

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - L 4 KR 257/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - IX ZB 8/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungs

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Okt. 2018 - 3 AZR 402/16

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2016 - 4 Sa 1001/15 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsger

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 505/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 32/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 402/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 - 7 Sa 24/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 407/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 29/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 502/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 43/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 504/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 44/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 3 AZR 503/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 41/17 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 3 AZN 320/18

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 6. März 2018 - 19 Sa 57/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 - S 26 KR 1041/11 - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - verletzen den Beschwerdeführer des

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 AZR 586/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Juli 2016 - 9 Sa 14/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2018 - 3 AZR 861/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 - 7 Sa 129/16 - teilweise aufgehoben

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2018 - 3 AZR 519/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2016 - 10 Sa 981/15 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2018 - 3 AZR 373/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Februar 2016 - 7 Sa 626/15 - teilweise aufgehoben

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 3 AZR 43/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 2016 - 11 Sa 81/16 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 3 AZR 252/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. April 2017 - 3 Sa 781/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 3 AZR 448/16

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - 3 AZR 305/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1618/14 - im Kostenpunkt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - 3 AZR 306/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1617/14 - im Kostenpunkt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 515/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 286/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 545/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 453/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 518/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 509/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 517/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 299/15 - aufgehob

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 516/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 256/15 - aufgehob

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 Sa 308/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Mai 2017, Az. 8 Ca 2195/16, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu

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(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung...