Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

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Versicherungsrecht: Zum Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung

10.12.2015

Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.
Versicherungsrecht

Betriebsverfassungsrecht: Zur Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

08.01.2015

Verweigert der Arbeitgeber diese trotz Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.

Vollmachtsurkunde bei Abmahnung

21.01.2011

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - IX ZR 221/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/18 Verkündet am: 7. März 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 628 Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2019 - XII ZB 276/19

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 276/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 4, 277; RVG § 2; RVG-VV Nr. 1000 und Nr. 2300 a) Auch im Verfahren der Freiwil

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - IX ZR 66/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. März 2010 beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2010 - I ZR 140/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/08 Verkündet am: 19. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Okt. 2017 - 15 U 889/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Landgerichts vom 24.02.2017 (Az. 83 O 2232/16) in Ziffer 1 soweit es den dortigen Beklagten zu 2) (= Beklagter des Berufungsverfahrens) betrifft und im Kostenpunkt abgeändert. Der

Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 5006/12 Rae IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10.12.2014 13 O 32/12 Rae LG München II (rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15) L

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - 15 U 2340/16 Rae

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.05.2016 (Az. 13 O 5920/14) abgeändert und in Ziffer I. wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.970,51 &

Amtsgericht Bamberg Endurteil, 30. Aug. 2017 - 0105 C 136/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 1187/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landgericht Bamberg Endurteil, 09. Feb. 2018 - 3 S 77/17

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2017, Az. 0105 C 136/17, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.397,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozen

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 3 U 954/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2014, Az.: 3 HK O 2380/13 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das angefoch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1091

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhob die Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1090

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhob die Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1089

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juni 2018 - 15 U 1640/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. 2. Die

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2018 - IX ZR 115/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/17 Verkündet am: 22. Februar 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Gründe I 1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet i

Landgericht Essen Beschluss, 06. Okt. 2016 - 7 T 284/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 1Gründe: 2Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, die zur Entscheidung gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 05. Aug. 2016 - 8 U 1091/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015, Az. 5 O 237/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verur

Landgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2016 - 27 O 338/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 04. Juli 2016 - I-9 U 102/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.539,12 € sowie weitere 551,33 € vorg

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2015 - IX ZR 40/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/15 Verkündet am: 3. Dezember 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - IV ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR266/14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2015 - 28 U 189/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Einzelrichter) abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 36.229,65

Amtsgericht Remscheid Urteil, 01. Apr. 2015 - 8 C 359/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,30 EUR plus 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30. Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urte

Amtsgericht Brühl Urteil, 03. Juli 2014 - 21 C 268/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,00 EUR (in Worten: fünfhundertfünfunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 6 B 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 3/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (11 O 483/11), berichtigt durch landgerichtlichen Beschluss vom 05.02.2013, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmitt

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 469/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 576/12 - wird zurückgewiesen.

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2014 - 1 C 4057/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des AG Stuttgart vom 16.10.2012, Az.: 1 C 4057/12 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.0

Amtsgericht Steinfurt Urteil, 13. Feb. 2014 - 21 C 979/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der B

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 3 Bf 60/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens träg

Landgericht Kiel Urteil, 06. Aug. 2010 - 2 O 105/06

bei uns veröffentlicht am 06.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2009 - 8 WF 32/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 13.01.2009 dahin

Landgericht Kiel Beschluss, 21. Aug. 2008 - 7 T 42/08

bei uns veröffentlicht am 21.08.2008

Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe I. 1 Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Form einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 de

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2008 - 8 WF 101/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 9. Mai 2008, Az. 5 F 73/02, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Besc

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Apr. 2008 - 5 W 77/08

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Stralsund vom 18.01.2008 teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Be

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

bei uns veröffentlicht am 05.01.2007

Tenor 1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.06.2006 (Az.: 3 O 318/02) hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlan

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Dez. 2006 - 2 U 134/06

bei uns veröffentlicht am 28.12.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2006 abgeändert: Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger vom 28.06.2006 w

Landgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2006 - 10 O 72/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, für anwaltliche Beratungsmandate in Zeitungsannoncen und anderen Medien wie folgt zu werben: „Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von EU

Amtsgericht Lübeck Urteil, 29. Sept. 2006 - 24 C 1853/06

bei uns veröffentlicht am 29.09.2006

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2006 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitslei

Landgericht Ravensburg Urteil, 28. Juli 2006 - 8 O 89/06 KfH 2

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor 1. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, Beratungen in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MwSt. o. ä. n

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse...