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Rechtsgebiet

Anlegerstrafrecht

8 Unterthemen · 80 von 4.002 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Anlegerstrafrecht ist ein Spezialgebiet des Wirtschaftsstrafrechts, das Investoren vor hochriskanten Finanzprodukten (Grauer Kapitalmarkt, Krypto-Betrug) schützt. Der Gesetzgeber setzt hier auf scharfe Sanktionen gegen Anlageberater und Fondsmanager, die Anleger durch falsche Versprechungen ködern. Zentralnorm ist der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB. Anders als beim klassischen Betrug (§ 263 StGB) muss hier zwingend nicht nachgewiesen werden, dass der Anleger tatsächlich geirrt hat oder ein finanzieller Schaden entstanden ist. Es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Die Strafbarkeit ist vollendet, sobald in Prospekten oder Medien falsche Angaben gemacht oder Risiken verschwiegen werden. Die bloße Lüge im Prospekt reicht für bis zu drei Jahre Haft. Ein absolutes Streitfeld ist zudem der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften (§ 54 KWG). Wer Anlagegelder ohne die erforderliche Erlaubnis einsammelt, macht sich strafbar und kann den geschädigten Anlegern persönlich auf Schadensersatz haften.

Übersichtsartikel · Was ist Anlegerstrafrecht?1 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler
ra.de Redaktion

Was ist Warenterminoptionsbetrug? Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Anlegerstrafrecht?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion
Rechtsanwalt Dirk Streifler

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Übersichtsartikel · Was ist Anlegerstrafrecht?3 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler
ra.de Redaktion

Rechtlicher Rahmen Der rechtliche Rahmen für Kapitalanlagebetrug ist primär im Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sowie im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verankert. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Bank- und Kapitalmarktrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 1 KWG Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 32 KWG Erlaubnis
  • § 2 WpHG Begriffsbestimmungen
  • § 31 WpHG Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  • § 54 KWG Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
  • § 15 WpHG Produktintervention
  • § 44 KWG Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
  • § 2 KWG Ausnahmen
  • § 38 WpHG Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
  • § 43 WpHG Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
  • § 18 KWG Kreditunterlagen
  • § 21 WpHG Verschwiegenheitspflicht
  • § 6 KWG Aufgaben
  • § 1 ZAG Begriffsbestimmungen
  • § 9 KWG Verschwiegenheitspflicht
  • § 22 WpHG Meldepflichten
  • § 38 KWG Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
  • § 37 KWG Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
  • § 13 WpHG Sofortiger Vollzug
  • § 33 KWG Versagung der Erlaubnis
  • § 50 KWG Periodische Zwangsgelder
  • § 14 WpHG Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
  • § 36 WpHG Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
  • § 32 WpHG Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
  • § 17 KWG Haftungsbestimmung
  • § 1 KAGB Begriffsbestimmungen
  • § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 34 WpHG Zurechnung von Stimmrechten
  • § 51 KWG Umlage und Kosten
  • § 3 KWG Verbotene Geschäfte
  • § 21 KWG Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
  • § 24c KWG Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  • § 31 ZAG Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
  • § 8 ZAG Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
  • § 52 KWG Sonderaufsicht
  • § 15 KWG Organtransaktionen
  • § 63 ZAG Strafvorschriften
  • § 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 19 KWG Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
  • § 17 KAGB Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 35 KWG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 44c KWG Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
  • § 23 KWG Werbung
  • § 23a KWG Sicherungseinrichtung
  • § 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 48 KWG Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
  • § 119 WpHG Strafvorschriften
  • § 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
  • § 46 KWG Maßnahmen bei Gefahr
  • § 7 KWG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  • § 56 KWG Bußgeldvorschriften
  • § 45 KWG Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 2c KWG Inhaber bedeutender Beteiligungen
  • § 4 KWG Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • § 1 WpHG Anwendungsbereich
  • § 44 WpHG Rechtsverlust
  • § 93 KAGB Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
  • § 162 KAGB Anlagebedingungen
  • § 36 KWG Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
  • § 8 KWG Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  • § 25c KWG Geschäftsleiter
  • § 152 KAGB Anleger
  • § 170 KAGB Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
  • § 306 KAGB Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
  • § 39 KWG Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
  • § 26 KWG Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
  • § 12 WpHG Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • § 2 KAGB Ausnahmebestimmungen
  • § 80 KAGB Beauftragung
  • § 149 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften
  • § 61 KWG Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
  • § 40 KWG Bezeichnung "Sparkasse"
  • § 46a KWG Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
  • § 55a KWG Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
  • § 2a WpHG Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
  • § 11 WpHG Anzeige straftatbegründender Tatsachen
  • § 15 KAGB Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  • § 25 KAGB Kapitalanforderungen
  • § 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten
  • § 154 KAGB Verwaltung und Anlage

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