Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte

(1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung ohne die erforderliche Registrierung nach § 44 oder ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU betrieben oder werden neben der kollektiven Vermögensverwaltung die in § 20 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen ohne die Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft), kann die Bundesanstalt hiergegen einschreiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt

1.
die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen; bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu;
2.
für die Abwicklung Weisungen erlassen und
3.
eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.

(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(5) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung sowie Ersatz seiner Aufwendungen. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesanstalt die gezahlten Beträge gesondert zu erstatten; auf Verlangen der Bundesanstalt hat es für die nach Satz 1 erforderlichen Beträge einen Vorschuss zu leisten. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 15 KAGB

§ 15 KAGB zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 15 KAGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung - VermVerkProspV | § 2 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss mindestens die nach dieser Verordnung
§ 15 KAGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Kapitalanlagegesetzbuch.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft


(1) Eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn1.sie eine externe OGA
§ 15 KAGB zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung


(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösung
§ 15 KAGB zitiert 4 andere §§ aus dem Kapitalanlagegesetzbuch.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb


(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mi

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung


(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:1.einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetze

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 44 Registrierung und Berichtspflichten


(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,1.sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,2.weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF geg

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung


(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:1.einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetz

Referenzen - Urteile | § 15 KAGB

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 332/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 313/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Referenzen

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,1.sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,2.weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der...
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit...
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(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:1.einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in...
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(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie...
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