Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.

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Gesellschaftsrecht: Zur gesetzlichen Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

14.01.2016

Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann eine geschlossene Investmentfondsgesellschaft i.S.v. § 1 I, III, V KAGB in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht gem. § 51 ZPO gesetzlich vertreten.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 44 Registrierung und Berichtspflichten


(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,1.sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,2.weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF geg
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften


(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. (2) Das Sonder

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 154 Verwaltung und Anlage


(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Be

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Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Okt. 2015 - 23 U 2093/15

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 U 2093/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.10.2015 24 O 150/15 LG Landshut In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:

Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1570/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Gründe Leitsatzvorschlag: Az.: 23 U 1570/1571 O 2420/14 LG Landshut Endurteil vom 01.10.2015 (Protokollurteil) I.Die Berufung der Beklagten gegen

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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. (2) Das Sondervermögen...
(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der...