Kreditwesengesetz - KredWG | § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

4 Artikel zitieren .

Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

25.08.2016

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Allgemeines

Kapitalmarktrecht: Zur Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei § 2c II 2 KWG.

05.11.2014

Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.
allgemein

Kapitalmarktrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers einer als Emissionshaus tätigen GmbH

18.01.2013

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern durch Abgabe eines Garantieversprechens-BGH vom 20.11.12-Az:VI ZR 268/11
allgemein

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Pfandbriefgesetz - PfandBG | § 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen


(1) Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein. Der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt


(1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich n

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 14 Auskünfte und Prüfungen


Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sow
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 2 Ausnahmen


(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralban

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih

Kreditwesengesetz - KredWG | § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank


(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen


(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für1.Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Ange
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorz

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von d

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypi

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25h Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemesse

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - 5 StR 551/11

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

5 StR 551/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. wegen Untreue Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2013, an d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2012 - VI ZR 268/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 268/11 Verkündet am: 20. November 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 277/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 328;

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - II ZB 24/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/14 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37b in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflic

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 416/16 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften ECLI:DE:BGH:2018:180718U2STR416.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2005 - III ZR 48/01

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/01 Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (C

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1420/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 2014, Az. 29 O 4281/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.814,45 Euro nebst Zinsen hi

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3672/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juli 2011, Az. 35 O 149/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Ȋ

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 4166/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.2011, Az. 28 O 21700/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 23

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1448/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2014, Az. 3 O 5507/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.010,63 Euro nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3500/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2012, Az. 35 O 2347/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1445/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2014, Az. 3 O 5065/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.883,85 Euro nebst Zinsen in H

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3242/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.07.2011, Az. 27 O 24537/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.405,85 Euro nebst Zinsen

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 119/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 119/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.02.2015 32 O 5014/13 LG München I In dem Rechtsstreit 1) d. M. - Klägerin und Berufungsklägerin 2) L. - Kläge

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 737/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.01.2012, Az. 22 O 25139/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 4878/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2011, Az. 34 O 20076/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2018 - 2 StR 416/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 416/16 vom 14. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2018:140318U2STR416.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vo

Bundesverfassungsgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - 2 BvE 2/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 675, 328 Ist G

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - VI ZR 325/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 327/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 331/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit au

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 449/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insowe

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - VI ZR 441/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung

Landgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 116 KLs 2/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor 1. Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig. 2. Es werden deshalb verurteilt: Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J

Landgericht Bonn Urteil, 01. Apr. 2014 - 2 O 374/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage werden – unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - : 1. der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Okt. 2013 - 9 B 288/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den auf den 10.11.2013 festgelegten Nachwahltermin für die Wiederholungswahl des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde A. abzusagen und die Verfahrensweise zur Nac

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Okt. 2013 - 10 A 10631/13

bei uns veröffentlicht am 04.10.2013

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des...

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2010 - 8 C 37/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, den diese ihnen gegenüber wegen unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts erlassen hat

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2010 - 2 A 10434/10

bei uns veröffentlicht am 09.07.2010

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Februar 2010 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. November 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, m

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2010 - 2 L 177/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 17.11.2009 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Mai 2008 - 1 U 36/08

bei uns veröffentlicht am 30.05.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - Az.: 7 O 115/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 6.124.848,07 €. Gründe A. I. 1 Gegenstand des Rech

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Mai 2008 - 12 U 132/07

bei uns veröffentlicht am 13.05.2008

Tenor 1. Der Beitritt der Nebenintervenientinnen wird zugelassen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 - 27 O 4/07 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des B

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2007 - 3 Q 144/06

bei uns veröffentlicht am 26.02.2007

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 162/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ber

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2006 - 6 S 517/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Februar 2006 - 10 K 71/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Mai 2005 - 3 W 7/05

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2005 - 11 F 16/05 - wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Be

Referenzen

(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen...
(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes...
(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind...
(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben...
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der...
(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben...
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der...
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch...