Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

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Erwirbt ein Beteiligter Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gem. § 73 I 1, § 73a S. 1 StGB dem Wertersatzverfall.
Wertpapiere

Wirtschaftsstrafrecht: Zur tatrichterlichen Feststellungen einer strafbaren Marktmanipulation

15.04.2014

Der subjektive Tatbestand des § 38 II WpHG aF erfordert Vorsatz; dieser genügt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter mit einer Manipulationsabsicht handelt.
Strafrecht

Kapitalmarktrecht: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft

16.05.2013

für von ihr eingesetzte selbstständige Handelsvertreter- BGH vom 14.03.13-Az:III ZR 296/11
allgemein

Kapitalmarktrecht: BGH zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

14.12.2011

BGH-Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG-BGH vom 13.12.11-Az:XI ZR 51/10
Wertpapiere

Wirttschaftsstrafrecht: Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung

30.10.2011

Für sittenwidriges Handeln reicht Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation noch nicht aus-OLG Düsseldorf vom 07.04.11-Az:I-6 U 7/10
Strafrecht

Wirtschaftsstrafrecht: Sondervorteil und Verfall bei verbotenem Insidergeschäft - freenet

05.01.2011

Zum Ausnutzen einer Insidertatsache - BGH vom 27.01.2010 - Az: 5 StR 224/09 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Wirtschaftsstrafrecht: BGH ordnet das "Scalping" als Kurs- und Marktpreismanipulation ein

17.09.2010

Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu
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1.3 Marktmanipulation - §§ 38, 20a WpHG

23.06.2010

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und

WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV | § 6 Zuverlässigkeit


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Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 12 Inhalt der Mitteilung


(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüll

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die B
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

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(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksich

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(1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Ab

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2013 - 3 StR 5/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 3 StR 506/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 0 6 / 1 3 vom 4. Dezember 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ WpHG § 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaKonV § 4 Ab

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Mai 2018 - 2 BvR 463/17

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 25/16

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Juni 2014 - 2 Ss 541/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 24. Mai 2013 im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahingehend abgeändert, dass bei dem Angeklagten ein Betrag in Höhe von 47.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Jan. 2012 - 5 Ws 45/11

bei uns veröffentlicht am 13.01.2012

Tenor Die (weitere) Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2011 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Okt. 2011 - 2 Ss 65/11

bei uns veröffentlicht am 04.10.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte N. verurteilt und bei beiden Angeklagten von der Anordnung des Verfalls von Wer

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bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tenor 1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsm

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Feb. 2004 - 3 Ws 195/03

bei uns veröffentlicht am 04.02.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 19. August 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

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(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen...