Rechtsgebiet
Marktmanipulation
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Die Marktmanipulation ist ein zentrales Delikt des Kapitalmarktstrafrechts, das das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Preisbildung der Finanzmärkte schützen soll. Durch unlautere Praktiken sollen Börsenkurse nicht künstlich manipuliert werden.
Die strafrechtlichen Regelungen verweisen oft auf die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Strafbar nach § 119 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) macht sich unter anderem, wer vorsätzlich falsche oder irreführende Signale für den Preis von Finanzinstrumenten gibt. Eine klassische Tathandlung ist das „Scalping“: Ein Täter kauft marktenge Aktien (Penny Stocks), lobt diese in Foren mit falschen Informationen massiv hoch (Pump) und verkauft seine eigenen Anteile gewinnbringend in die künstlich erzeugte Nachfrage (Dump).
Auch abgesprochene In-Sich-Geschäfte („Wash Sales“) oder das Setzen von „Spoofing“-Orders (große Kaufaufträge, die vor Ausführung sofort gelöscht werden) fallen darunter. § 119 WpHG stellt das Verhalten unter Strafe (bis zu fünf Jahre Haft), wenn der Täter durch die Marktmanipulation tatsächlich erfolgreich auf den Börsenkurs eingewirkt hat.
Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 03.03.2011 (Az: 2 Ws 87-11) folgendes entschieden: Die Verbreitung von Stellungnahmen oder Gerüchten zu Finanzinstrumenten oder deren Emittenten … Weiterlesen ›
Das OLG Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 07.04.2011 (Az: I-6 U 7/10, 6 U 7/10) folgendes entschieden: Für ein sittenwidriges Handeln im Sinne von § 826 BGB reicht allein der Umstand, dass sich der… Weiterlesen ›
Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Anlegerstrafrecht“.
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