Kreditwesengesetz - KredWG | § 49 Sofortige Vollziehbarkeit

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25b Absatz 4a des § 25c Absatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Kapitalmarktrecht: Zur Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei § 2c II 2 KWG.

05.11.2014

Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.
allgemein

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 25 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag

KfW-Verordnung - KfWV | § 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute


Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:1.§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,2.§ 36 des Kreditwesengesetzes,3.die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,4.d
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih
zitiert 22 andere §§ aus dem .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen


(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deut

Kreditwesengesetz - KredWG | § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen


(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesban

Kreditwesengesetz - KredWG | § 46 Maßnahmen bei Gefahr


(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Insti

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25c Geschäftsleiter


(1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreich

Kreditwesengesetz - KredWG | § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungsein

Kreditwesengesetz - KredWG | § 6 Aufgaben


(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU)

Kreditwesengesetz - KredWG | § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte


(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn1.ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpap

Kreditwesengesetz - KredWG | § 3 Verbotene Geschäfte


(1) Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschä

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypi

Kreditwesengesetz - KredWG | § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität


(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut1.die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10 Absatz 3 und 4,2.die A

Kreditwesengesetz - KredWG | § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans


(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder U

Kreditwesengesetz - KredWG | § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen


(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen


(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für1.Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen


(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskün

Kreditwesengesetz - KredWG | § 6a Besondere Aufgaben


(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Fin

Kreditwesengesetz - KredWG | § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis


(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfi

Kreditwesengesetz - KredWG | § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften


(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a die Ausübu

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen


(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, ei

Kreditwesengesetz - KredWG | § 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings


(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaft

Kreditwesengesetz - KredWG | § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften


(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Tr

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Juli 2015 - 10 A 10303/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulas

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2015 - VGH N 18/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor 1. Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541) ist mit Artikel 49 Absatz 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher

Landgericht Bielefeld Urteil, 13. März 2015 - 17 O 100/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014, dem Kläger zugegangen am 29.08.2014, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Dienstvert

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Jan. 2015 - 1 K 1591/14.TR

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen di

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 wird der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten d

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Apr. 2014 - 1 L 732/14.TR

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Wahlvorschlag der Antragstellerin vorläufig zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zuzulassen, soweit keine anderen durchgreifenden Verfahrensfehler im Wahlzulassung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 13. Dez. 2011 - 3 L 1061/11.NW

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 13. Dez. 2011 - 3 L 1051/11.NW

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-- € fest

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Feb. 2010 - 8 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlas

Referenzen

(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen...