Rechtsgebiet
Warenterminoptionsbetrug
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Der Handel mit Warenterminoptionen (z. B. auf Öl oder Weizen) ist hochriskant und extrem intransparent. Jahrzehntelang war dieser Bereich ein Tummelplatz für „Kaltakquisiteure“, die Anlegern enorme Renditen versprachen, während faktisch fast das gesamte investierte Geld in versteckten Provisionen verbrannte.
Die juristische Bekämpfung lief historisch über spezialgesetzliche Normen (z. B. § 51 BörsG a.F.). Heute wird dieses hochkriminelle Verhalten dogmatisch primär über den Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) oder den gewerbs- und bandenmäßigen Betrug (§ 263 StGB) sanktioniert. Der Betrug liegt oft nicht im reinen Optionsgeschäft selbst, sondern in der Täuschung über die Risikostruktur und den Umstand, dass Großteile der Kundengelder gar nicht investiert, sondern als versteckte „Kick-backs“ einbehalten wurden (Kick-back-Rechtsprechung des BGH).
Zivilrechtlich führt dieser Betrug fast immer zur Nichtigkeit der Vermittlungsverträge. Die Geschädigten haben einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die Hintermänner. Um den Betrug einzudämmen, hat der Gesetzgeber (WpHG) und die BaFin den Vertrieb solcher hochspekulativer Terminprodukte an Privatkunden mittlerweile massiv reglementiert oder untersagt.
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Der BGH hat mit dem Urteil vom 14.07.1999 (Az: 3 StR 66/99) folgendes entschieden: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Weiterlesen ›
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Anlegerstrafrecht“.
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