Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes

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Kapitalanlagegesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

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(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publikumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines offenen Publikumsinvestmentvermögens ist
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published on 03/05/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der X. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 21.12.2017 (206 F 776/17) in Ziffer 2. Abs. 2 wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrec
published on 09/01/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der B. R. AG vom 16.10.2017 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.10.2017 in Ziffer 2. 4. Absatz wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten de
published on 11/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 336/16 vom 11. Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14, 19 Abs. 3 Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investment
published on 19/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4; FamFG § 222 Abs. 3 a) Als Teilungsgegenst
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