Kreditwesengesetz - KredWG | § 17 Haftungsbestimmung

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Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsverzeichnis

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

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11/03/2024 17:21

Das Kreditwesengesetz (KWG) spielt eine zentrale Rolle im deutschen Bank- und Finanzwesen, indem es die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern definiert. Ein besonders sensibler Aspekt innerhalb des KWG ist der Schutz von Kundengeheimnissen und vertraulichen Informationen, deren unbefugte Offenlegung unter den Tatbestand des Geheimnisverrats fallen kann. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Bedeutung, rechtliche Grundlagen und Konsequenzen des Geheimnisverrats nach dem KWG.
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(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih
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(1) Kredite an1.Geschäftsleiter des Instituts,2.nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie
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published on 11/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 339/04 Verkündet am: 11. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 341/04 Verkündet am: 11. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 340/04 Verkündet am: 11. Juli 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22/07/2015 00:00

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec
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(1) Kredite an1.Geschäftsleiter des Instituts,2.nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich...