Kreditwesengesetz - KredWG | § 23 Werbung
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Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsverzeichnis
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind1.Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschre
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegi
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10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/06/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 09.02.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die von der Klägerin angezeigte Rücknahme eigener und fremder Alttextilien und -schuhe in Wahrnehmung ihrer Produktver
published on 22/07/2015 00:00
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec
published on 26/02/2015 00:00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerinnen verlangen die Ungül
published on 15/12/2014 00:00
Das Verfahren wird in Bezug auf § 29 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 56 Halbsatz 2 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung des Sechzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S
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