(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

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Gesellschaftsrecht: Zur gesetzlichen Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

14.01.2016

Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann eine geschlossene Investmentfondsgesellschaft i.S.v. § 1 I, III, V KAGB in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht gem. § 51 ZPO gesetzlich vertreten.

Referenzen - Gesetze | § 13 FahrlG 2018

§ 13 FahrlG 2018 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 13 FahrlG 2018 wird zitiert von 1 anderen §§ im Fahrlehrergesetz.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts andere
§ 13 FahrlG 2018 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 147


Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
§ 13 FahrlG 2018 zitiert 3 andere §§ aus dem Fahrlehrergesetz.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern:1.die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 158 Jahresbericht


Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung n

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 100 Abwicklung des Sondervermögens


(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,1.wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,2.wenn es im Miteigentum

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Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1570/15

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Gründe Leitsatzvorschlag: Az.: 23 U 1570/1571 O 2420/14 LG Landshut Endurteil vom 01.10.2015 (Protokollurteil) I.Die Berufung der Beklagten gegen

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