Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.

(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.

(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.

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Kapitalmarktrecht: Beratungspflichten einer Bank bezüglich negativer Marktwertegeschlossener Swap-Verträge

02.06.2016

Bei Inanspruchnahme wegen Verletzung von Aufklärungsverpflichtungen über das Einpreisen eines negativen Marktwerts in einen mit ihr geschlossenen Swap-Vertrag muss der Kläger nichts zum Marktwert vortragen.
Anlegerrecht

Kapitalmarktrecht: Zum Schadensersatz bei Swap-Geschäften einer Gemeinde

20.08.2015

Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen.
Anlegerrecht

Anlagerecht: Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht

23.06.2015

Der auf Verletzung einer Beratungspflicht beruhende Anspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.
allgemein

Zivilrecht: Zum Zeitpunkt der Verjährungshemmung

09.10.2014

Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.
Verjährung

Bankrecht: Zur Aufklärungspflicht eines Anlageberaters bei Zinssicherungsgeschäften in der Form von gegenläufigen Höchst- und Mindestbegrenzungen

16.11.2011

Beratungspflichtverletzung einer Bank bei Empfehlung von Zinssicherungsgeschäften in Form von Zinscap und Zinsfloor-LG Stuttgart vom 24.08.11-Az:8 O 516/10
Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 12 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung


§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 8b Unternehmensregister


(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: 1. Eintragungen

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft. (1a) Europäische Angebote sind Angebote zum Erwerb von Wertpa
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung


(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesre

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 34 Zurechnung von Stimmrechten


(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich,1.die einem Tochterunternehmen des Mel

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister


(1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Ab

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2020 - II ZR 100/19

bei uns veröffentlicht am 03.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 100/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2020 - II ZR 98/19

bei uns veröffentlicht am 03.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2020 - II ZR 97/19

bei uns veröffentlicht am 13.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 97/19 vom 13. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2019 - II ZR 96/19

bei uns veröffentlicht am 09.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 96/19 vom 9. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:091219BIIZR96.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 416/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 416/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR416.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 424/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 424/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR424.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 409/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 409/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR409.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 256/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 256/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR256.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 253/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR253.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZR 264/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR264.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - II ZR 85/19

bei uns veröffentlicht am 17.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 85/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:171219BIIZR85.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - II ZR 131/19

bei uns veröffentlicht am 18.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 131/19 vom 18. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:181219BIIZR131.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und di

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - XI ZR 356/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 356/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR356.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - XI ZR 354/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 354/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR354.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - XI ZR 353/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 353/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - XI ZR 351/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 351/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 12. März 2015 - 7 U 2773/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.06.2014, Az. 3 HK O 6519/13, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14.04.2

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Sept. 2015 - 23 U 3491/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 U 3491/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.09.2015 1 HK O 433/13 LG Ingolstadt …, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … -

Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2016 - 7 U 3913/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2.10.2014 (Az.: 12 HK O 29003/11) wird zurückgewiesen. Die Klage bleibt bzw. wird auch in der in der Berufungsinstanz geänderten bzw. erweiterten Form

Landgericht München I Endurteil, 28. Nov. 2014 - 34 O 16863/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 1. einer etwaigen Forderung der ... aus den geschlossenen ... und ... und 2. einer etwaigen Forderung aus den Konten mit den Nummern ... und ... bei der ... dieser gege

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - XI ZR 352/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 352/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR352.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 150/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR150.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - XI ZR 93/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 93/15 Verkündet am: 22. März 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 311, 320 ff

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - XI ZR 425/14

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/14 Verkündet am: 22. März 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 05. Nov. 2015 - 8 U 1247/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13.10.2014, Az.: 6 O 360/13, gemäß § 522 Abs. 2

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 174/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist – wie das erstinstanzliche Urteil

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 171/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist – wie das erstinstanzliche Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2015 - XI ZR 378/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 378/13 Verkündet am: 28. April 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 311, 320

Landgericht Bonn Urteil, 09. Apr. 2015 - 2 O 11/14

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164.527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentsätzen über dem Basiszinssatz aus 83.318,95 € seit dem 01.10.2013 sowie aus 81.207,43 € seit dem 31.12.2013 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsfo

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2015 - XI ZR 278/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 7 8 / 1 4 Verkündet am: 24. März 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2014 - III ZR 493/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 493/13 Verkündet am: 30. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWG § 1 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2014 - XI ZR 172/13

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 2 / 1 3 Verkündet am: 5. August 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 8 O 89/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen: -          Zinsphasensw

Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 8 O 301/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen: -          Flexi-Swap vom 1

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Jan. 2014 - 31 U 158/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.07.2013 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugel

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Okt. 2012 - 9 U 87/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 01.02.2012, Az. 21 O 298/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil d

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2012 - 17 U 82/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. März 2011 - 2 O 338/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Dieses Urteil und das angefochtene U

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Sept. 2007 - 5 U 44/07

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.337,50 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2. Februar 2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wertpapieres mit der Bezeichnung Argentinia 98/03 (W

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(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft. (1a) Europäische Angebote sind Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer...